Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben wegen Verzichts auf Zwang bei Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 117/87
Datum
26.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Geiselnahme verurteilt; seine Revision richtete sich gegen den Strafausspruch. Zentrale Frage war, ob der festgestellte Sachverhalt einen Verzicht auf die erzwungene Leistung und damit die Voraussetzungen des § 239a Abs. 3 i.V.m. § 239b Abs. 2 StGB ausschließt. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil der Täter die Herrschaft über die Geisel aufgegeben und die Vollstreckung ermöglicht habe; die Sache wurde zur erneuten Feststellung der Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufgabe der Herrschaft über die Geisel und die Ermöglichung ihrer freien Bewegung können einen Verzicht des Täters auf die Durchsetzung der erzwungenen Leistung und damit das Ende der fortdauernden Drohung begründen.

2

Ob die Voraussetzungen des § 239a Abs. 3 i.V.m. § 239b Abs. 2 StGB vorliegen, ist anhand des konkreten Verhaltens des Täters (z. B. Ablegen der Waffen, Freilassen/Bewegungsfreiheit der Geisel, Ermöglichen der Vollstreckung) zu prüfen.

3

Eine nach Beendigung der Drohung geschlossene privatschriftliche Vereinbarung steht einem zuvor bereits erfolgten Verzicht auf die erzwungene Leistung grundsätzlich nicht entgegen.

4

Erweist sich der Strafausspruch als rechtsfehlerhaft, ist dieser aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über Strafzumessung und Kosten an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 117/87

in der Strafsache gegen Bilal ███ aus K[REDACTED], geboren am ███ 1962 in A[REDACTED] (Türkei), wegen Geiselnahme

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen Geiselnahme weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

*"Die Revision rügt insoweit zutreffend, dass der festgestellte Sachverhalt die Nichtanwendung des § 239a Abs. 3 StGB (i. V. mit § 239b Abs. 2 StGB) nicht trägt. Nach den Urteilsfeststellungen legte der Angeklagte auf Zureden des Zeugen ████ die Messer beiseite, mit denen er seine Tochter bedroht hatte (UA S. 8). Er ließ sich mehr und mehr beruhigen, erlaubte dem Kind, frei herumzulaufen, und gestattete, dass weitere Personen (die Gerichtsvollzieherin, mehrere Polizeibeamte) in die Wohnung kamen (UA S. 9). Damit hatte aber der Angeklagte die Herrschaft über das Kind aufgegeben und zugleich darauf verzichtet, die erstrebte Leistung – das Unterlassen der Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Fürth – durch Drohung mit dem Tode seiner Tochter durchzusetzen. Die Gerichtsvollzieherin hatte nunmehr den Beschluss des Amtsgerichts Fürth mit Unterstützung der anwesenden Polizeibeamten vollziehen können. Dass es dazu nicht kam, beruhte darauf, dass die Ehefrau des Angeklagten wegen des Kindes, das ihr leidtat, einlenkte (UA S. 19 unten). Der Annahme eines Verzichts auf die erstrebte Leistung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte mit seiner Ehefrau eine vom Inhalt der einstweiligen Verfügung abweichende privatschriftliche Vereinbarung traf. Diese Vereinbarung ist nämlich nicht mehr unter dem Druck einer fortdauernden Drohung mit dem Tode des Kindes zustande gekommen. Während darüber verhandelt wurde, konnte sich das Kind frei bewegen. Zwar hatte der Angeklagte die Wohnungstür abgeschlossen; die anwesenden Polizeibeamten sicherten dem Kind jedoch volle Bewegungsfreiheit.

Der Angeklagte hat seine Tochter auch in ihren Lebenskreis zurückgelangen lassen. Dafür genügte im gegebenen Fall, dass er seine Drohungen einstellte, seine Tochter frei ließ und es ermöglichte, die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Fürth zu vollstrecken. Zwar kam das Kind entgegen diesem Beschluss nicht zu seiner Mutter. Darauf hat diese jedoch in der nicht mehr unter den Voraussetzungen des § 239b StGB zustande gekommenen – privatschriftlichen Vereinbarung verzichtet."*

Dem stimmt der Senat zu.

Die Frage einer – weiteren – Strafmilderung nach § 239b Abs. 2 i. V. mit §§ 239a Abs. 3, 49 Abs. 1 StGB und damit die Strafzumessung insgesamt bedarf daher der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

Ulsamer Kuhn Schauenburg Gerlach Maul Ve[REDACTED]

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