Treffer
BGH Urteil

Aufhebung von Hehlerei-Verurteilung und Zurückverweisung zur Nachprüfung der Gewerbsmäßigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 117/75
Datum
27.05.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des LG Nürnberg-Fürth auf: Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei sei von den Feststellungen nicht getragen, ebenso die Gesamtstrafe. Zudem ordnete der Senat an, nachzuholen, ob in einem weiteren Fall Hehlerei vorliegt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Hehlerei müssen die Feststellungen des Tatrichters konkret darlegen, welche Tatbestandsmerkmale durch einzelne Handlungen (z. B. Abholen und Verbringen eines gestohlenen Fahrzeugs) erfüllt werden.

2

Gewerbsmäßigkeit setzt feststellbare Umstände wiederholter bzw. auf Einnahmeerzielung gerichteter Handlungen oder eine entsprechende zeitliche und sachliche Grundlage voraus und kann nicht aus einer unbestimmten, einmaligen Handlung ohne nähere Anknüpfungspunkte geschlossen werden.

3

Das Revisionsgericht darf nicht eigenständig einen Schuldspruch ergänzen oder ersetzen, wenn § 265 Abs. 2 StPO dem entgegensteht; es kann jedoch die Aufhebung anordnen und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückverweisen.

4

Hehlerei ist ein selbständiges Delikt gegenüber Anstiftung zum Diebstahl und Urkundenfälschung; das Vorliegen der Hehlerei kann gesondert zu prüfen und zu bestrafen sein, ohne die bestehenden Verurteilungen wegen anderer Delikte berührt zu lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Juli 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kfz.-Meister Dietmar ████, geboren am ██ 1941 in ██, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Juli 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1.) soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei (Fall I 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; 2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird 1.) die Nachholung einer Entscheidung darüber, ob der Angeklagte im Falle I 13 der Urteilsgründe auch wegen Hehlerei zu verurteilen ist, angeordnet;

2.) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung und zur angeordneten Nachholung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Urkundenfälschung in 4 Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Begünstigung, sowie wegen Anstiftung zum Diebstahl zur Gesamtstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt ebenfalls mit ihrer Sachrüge durch.

I. Revision des Angeklagten

1.) Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Maßgebend für das Revisionsgericht sind die tatsächlichen Feststellungen im Urteil. Sie können nicht durch Hinweise auf die protokollierten Angaben des Angeklagten in Frage gestellt werden. Damit ist den Verfahrensrügen der Boden entzogen.

2.) Sachrüge

a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei (Fall I 4 der Urteilsgründe) wird durch die Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte ein gestohlenes Kraftfahrzeug auf Veranlassung der Ehefrau des Diebes in seine Werkstatt gebracht. Die Strafkammer hat nicht dargelegt, welche Tatbestandsmerkmale der Hehlerei durch das Abholen und Verbringen des Fahrzeugs in Sicherheit erfüllt sein sollen. Für ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Rothenberger ist nichts dargetan.

b) Die Gewerbsmäßigkeit hat der Tatrichter in der Anstiftung des US-Angehörigen ███████ zu Diebstählen von Kraftfahrzeugen gesehen, ohne dass diese Anstiftung auf einen einzelnen Fall beschränkt gewesen sei. (Fall I 13). Das Urteil ergibt jedoch keine genaue Angabe des Zeitpunktes des (angeblichen) gewerbsmäßigen Handelns; der Angeklagte wurde erstmals durch Verstecken des Fahrzeugs „eine Zeit" nach den 7. Oktober 1971 in dieser Sache tätig. Die Anstiftung zum Diebstahl kann daher nicht zur Begründung eines gewerbsmäßigen Handelns herangezogen werden.

c) Die Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei macht auch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich auf die im Falle I 13 unterlassene Verurteilung wegen Hehlerei beschränkt, ist begründet. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das am 30. Januar 1972 von dem Amerikaner ████ gestohlene Fahrzeug zur Weiterverwertung übernommen; er hatte ███████ zu dieser Tat angestiftet. In dieser Handlung liegt neben der Anstiftung auch eine Sachhehlerei; dies hat die Strafkammer, worauf sie selbst in den Urteilsgründen (UA S. 47) hinweist, übersehen. Der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt ist somit nicht erschöpfend gewürdigt worden.

Das Revisionsgericht sieht sich jedoch nicht in der Lage, den Schuldspruch selbst entsprechend zu ergänzen; dem steht die Vorschrift des § 265 Abs. 2 StPO entgegen. Die Revision strebt eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei an. Einer Aufhebung der tatsächlichen Feststellungen bedarf es allerdings nicht, da die Hehlerei gegenüber der Anstiftung zum Diebstahl und der Urkundenfälschung ein selbständiges Delikt ist (vgl. BGHSt 7, 134; 22, 206). Soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum Diebstahl und wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zur Frage der Gewerbsmäßigkeit können ergänzende Feststellungen getroffen werden, die sich mit den bisherigen Feststellungen zum Falle I 13 nicht in Widerspruch setzen müssen.

Für den Fall einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei bleibt zu beachten, dass es sich insoweit nur um ein Vergehen handelt.

WoesnerPfeifferZipfel
MislHerdegen
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