Revision verworfen: Unterbringung wegen Gefährlichkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 117/62
- Datum
- 28.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret das Beweismittel benennt, dessen Unterlassung das Gericht zur Aufklärung hätte heranziehen sollen.
Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen, wenn deren Vernehmung für die Entscheidung nicht entscheidend ist oder die Beweiswürdigung auf eigener Sachkunde und durch andere Beweismittel tragfähig ist.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt voraus, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, eine bestimmte Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher strafbarer Handlungen bestehe und diese Gefahr durch andere, zumutbare Maßnahmen nicht abzuwehren sei.
Offensichtlich ungeeignete oder spekulative Schutzmaßnahmen (z. B. bloße elterliche Aufsicht) darf der Tatrichter bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Unterbringung außer Betracht lassen, wenn Art und Schwere der Erkrankung deren Unzulänglichkeit erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 28. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den landwirtschaftlichen Arbeiter Erwin ████ aus ████, Kreis ██, ████, dort geboren ██████, █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. ███████████ als Beisitzer, Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. November 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 28. November 1961 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge und macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch wendet. Auch hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt bleibt ihr der Erfolg versagt.
1. Die Aufklärungsrüge
a) Das Landgericht hat die Feststellung, dass die Eltern des Angeklagten nicht die Kraft und die Autorität haben, ihn auf die Dauer so zu beaufsichtigen, dass er nicht mit Kindern zusammenkommt, nicht entscheidend darauf gestützt, dass der Vater des Angeklagten diesen einmal mit dem Mädchen Katja █████████████████████ gesehen hat. Es kam also auf die in dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig beantwortete Frage nicht an, ob der Vater seinen Sohn bei seinem Tun wirklich gesehen oder ob er ihn nur durch sein Kommen ohne eigene Wahrnehmung gestört hat.
Das Landgericht war darum nicht genötigt, den Vater des Angeklagten zu dieser Frage als Zeugen zu hören.
Es brauchte auch insoweit an der Glaubwürdigkeit der Schülerin Katja ████, die jedenfalls die Tatsache der objektiven Störung durch den Vater des Angeklagten bekundet hat, keinen Zweifel zu hegen. Die Jugendkammer konnte auf Grund eigener Sachkunde den Aussagen des Mädchens folgen, die zu einem wesentlichen Teil durch andere Zeugen bestätigt wurden, und war nicht genötigt, über seine Glaubwürdigkeit gerade zu diesem Punkt einen Sachverständigen zu hören (BGHSt 3, 52 ff.).
b) Zur Frage, ob die Beaufsichtigung des Angeklagten durch seine Eltern oder Geschwister als Sicherungsmaßnahme ausreicht, so dass die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht erforderlich ist, hat das Landgericht den Gendarmerieobermeister ██████, Zeuge ██████████, und den Ortsbürgermeister ██ ███ gehört (vgl. Bl. 79, 92, 96, 96 R. d. Ak.). Auf Grund der Aussagen dieser Zeugen konnte es sich ein objektives Bild von der Eignung der Eltern und der Geschwister des Angeklagten zur Überwachung des Angeklagten machen, ohne dass es genötigt war, die Eltern und Geschwister noch selbst zusätzlich zu vernehmen. Diesbezügliche Beweisanträge hat der Verteidiger nicht gestellt.
c) Die Revision beanstandet mit der Aufklärungsrüge weiter, das Landgericht habe nicht geprüft, ob „durch einen Erziehungshelfer“ oder „andere vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen“ hätte erreicht werden können, dass der Angeklagte keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr sei. Es fehlt hier jedoch an einer Angabe des Beweismittels, dessen sich das Landgericht zur Aufklärung dieses Punktes hätte bedienen sollen. Die Rüge ist also als Aufklärungsrüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
2. Die Sachrüge
Die öffentliche Sicherheit erfordert die Unterbringung eines Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt dann, wenn die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter und nicht unerheblicher Handlungen mit Wahrscheinlichkeit vom Unterzubringenden zu erwarten und eine Abhilfe zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung geboten und auf andere Weise nicht zu erreichen ist (BGH NJW 1951, 450 Nr. 23).
a) Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen des Landgerichts an einer genuinen Epilepsie, d. h. an einer auf Veranlagung beruhenden Form der Fallsucht. Im Laufe der Jahre ist es infolge seiner Erkrankung bei dem Angeklagten zu einer schweren epileptischen Wesens- und Charakterveränderung sowie zu einer bereits weit fortgeschrittenen epileptischen Demenz (Verblödung) gekommen (S. 4 UA). Aus der Schwere, dem fortgeschrittenen Stadium sowie dem Schubcharakter (S. 7 UA) der Krankheit des Angeklagten, der, wenn er nicht will, „nicht zu halten“ ist (S. 8 UA), hat das Landgericht rechtlich unangreifbar das Vorliegen einer bestimmten Wahrscheinlichkeit für neue erhebliche strafbare Handlungen des Angeklagten entnommen, wie sie der Natur seiner Erkrankung und seiner Persönlichkeitsveränderung entspricht (vgl. auch S. 5 UA). Wenn die Strafkammer den Ausdruck „bestimmte Wahrscheinlichkeit“ auch nicht ausdrücklich gebraucht, so folgt doch aus ihren Darlegungen über „die Gefahr neuer Straftaten des Angeklagten auf sexuellem Gebiet“ (S. 7 UA) und über die Gefahr, die er dadurch für die Öffentlichkeit, insbesondere für Kinder und Jugendliche bildet (S. 4 UA), dass der Tatrichter nicht nur mit einer allgemeinen Möglichkeit neuer erheblicher strafbarer Handlungen des Angeklagten, sondern außerdem mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit solcher Taten rechnet (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 2. Juli 1957 – 5 StR 135/57). Das ergibt sich überdies aus der Wendung des angefochtenen Urteils (S. 7 UA), dass „durchaus“ die Gefahr eines Rückfalls gegeben sei. Auch damit wollte die Strafkammer ersichtlich eine bestimmte naheliegende Gefahr neuer erheblicher Straftaten des Angeklagten auf geschlechtlichem Gebiet im Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft als bestehend kennzeichnen. Der Tatrichter befand sich bei dieser Annahme in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen.
Danach lässt das angefochtene Urteil zur Genüge die Überzeugung des Landgerichts erkennen, dass die von dem Angeklagten weiter ausgehende Gefahr die bestimmte Wahrscheinlichkeit neuer strafbarer Handlungen begründet, dass sie also den Bestand der die öffentliche Sicherheit gewährleistenden Rechtsordnung unmittelbar bedroht und eine „bestimmte ernstliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ (BGH NJW 1951, 724 Nr. 23; NJW 1952, 836 Nr. 27) darstellt, die nur durch die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gebannt oder beseitigt werden kann.
b) Dass auf andere Weise als durch Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ein Schutz der Allgemeinheit vor ihm nicht zu erreichen ist, hat das Landgericht eindeutig und rechtsfehlerfrei erwogen. Es hat sich dabei insbesondere auch damit auseinandergesetzt, dass die Aufsicht durch Eltern und Geschwister einen solchen Schutz nicht gewährleisten kann. Dass der Tatrichter daneben nicht ausdrücklich die Möglichkeit einer Überwachung durch einen „Erziehungshelfer“ oder „durch andere vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen“ erörtert, ist unerheblich. Angesichts der Erkrankung des Angeklagten und der Art der von ihm begangenen und zu befürchtenden weiteren strafbaren Handlungen konnten solche anderen Maßnahmen ebensowenig in Betracht kommen wie die von der Jugendkammer als nicht ausreichend angesehene Beaufsichtigung durch Eltern oder Geschwister. Das Landgericht konnte sie deshalb außerhalb des Bereichs seiner Erwägungen lassen (vgl. dazu auch BGHSt 15, 279 ff.). Auf gewagte Experimente darf man sich in Fällen dieser Art ohnehin nicht einlassen (BGH Urt. v. 6. Dezember 1960 – 1 StR 924/60; S. 4).
3. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen. Das Weitere muss der Zukunft überlassen bleiben (§ 42f StGB).
| Fischer | Seibert | Mai | |||
| Willms | Sanders |