Revision gegen Freispruch: Notstand (§ 52 StGB) bei Beihilfe zum Mord unzureichend begründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 117/56
- Datum
- 05.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter muss wesentliche Schlussfolgerungen, insbesondere bei auffälligen Widersprüchen zur früheren Einlassung des Angeklagten, so begründen, dass dem Revisionsgericht eine Kontrolle auf Denk- und Erfahrungssätze möglich ist.
Die Zubilligung eines Entschuldigungsnotstands nach § 52 StGB setzt tragfähige Feststellungen zu Art und Intensität der gegenwärtigen Gefahr voraus; unklare oder nur pauschal benannte Gefahrenlagen genügen nicht.
Nicht jede dienstliche Sanktion stellt ohne Weiteres eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 52 StGB dar; insbesondere bedarf es näherer Prüfung, ob eine drohende Versetzung/Frontbewährung eine solche Gefahr begründet.
Bei der Prüfung zumutbarer Ausweichmöglichkeiten und des persönlichen Wagnisses sind beruflicher Werdegang, Stellung und Handlungsspielräume des Täters in die Würdigung einzubeziehen; verallgemeinernde Annahmen ohne Tatsachengrundlage sind rechtsfehlerhaft.
Ein Entschuldigungsnotstand kann nicht allein auf die Ausführung eines Befehls gestützt werden, wenn die hierfür maßgebliche innere Konfliktlage (Gewissenswiderstreit) nicht hinreichend belegt ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Heilbronn, 4. November 1955
Rubrum
In dem Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den früheren Oberregierungsrat und jetzigen kaufmännischen Angestellten Dr. Günther ███ aus ██, geboren ███████████ 1908 in ██████ ██, wegen Beihilfe zum Mord
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 4. November 1955 mit allen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten liegt nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last, als Leiter der Geheimen Staatspolizeileitstelle ███ im März 1944 zum Mord an vier britischen Fliegeroffizieren wissentlich dadurch Beihilfe geleistet zu haben (§§ 211, 49, 73 StGB), dass er die Offiziere in Ausführung eines ihm vom Reichssicherheitshauptamt in Berlin übermittelten Befehls Hitlers durch Angehörige seiner Dienststelle von hinten erschießen und die Hinrichtung nachträglich als „Erschießung auf der Flucht“ tarnen ließ.
Durch Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 3. September 1954 ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden. In den Gründen ist ausgeführt, dass dem Angeklagten die sichere Kenntnis des verbrecherischen Zwecks des Hitler’schen Erschießungsbefehls nicht nachzuweisen sei (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStGB) und dass ihm, selbst wenn er diesen gekannt haben sollte, der Entschuldigungsgrund des Notstandes (§ 52 StGB) zur Seite stehe. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der erkennende Senat das freisprechende Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Nunmehr ist der Angeklagte erneut freigesprochen worden, diesmal wegen erwiesener Unschuld. Das Schwurgericht hat, wie im aufgehobenen Urteil vom 3. September 1954, die Erschießung der kriegsgefangenen Fliegeroffiziere als Mord und die Mitwirkung des Angeklagten hierzu nach dem äußeren Tatbestand als Beihilfe zum Mord angesehen. Es ist abweichend vom ersten Schwurgericht auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den verbrecherischen Zweck des ihm erteilten Erschießungsbefehls gekannt hat und dass seine gegenteilige Einlassung keinen Glauben verdient. Es hat jedoch andererseits erwiesen erachtet, dass der Angeklagte den Erschießungsbefehl aus Furcht vor einer unmittelbaren Gefährdung seines eigenen Lebens ausgeführt hat.
Die Staatsanwaltschaft hat auch dieses Urteil mit der Sachbeschwerde angefochten. Dem Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertreten hat, kann der Erfolg wiederum nicht versagt werden.
I.
Das, was die Revision zur Begründung der allgemeinen Sachrüge im einzelnen vorträgt, stellt sich allerdings als unzulässiger Angriff auf die Feststellung des Tatrichters dar, dass der Angeklagte den Befehl zur Tötung der Fliegeroffiziere aus Sorge um sein eigenes Leben befolgt hat. Das Schwurgericht hat auch darzulegen versucht, dass der Angeklagte keine Möglichkeit sah, sich der ihm drohenden Lebensgefahr auf andere Weise als durch Ausführung des Erschießungsbefehls zu entziehen. Aus diesem Grund geht der Einwand der Revision fehl, das Schwurgericht habe rechtsfehlerhaft keine Feststellungen darüber getroffen, ob und welche Versuche der Angeklagte unternommen habe, um das Leben der britischen Fliegeroffiziere zu retten.
Dagegen halten die Darlegungen des Schwurgerichts zur Frage des Notstandes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Angeklagte im Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung erklärt, der Gedanke daran, dass er sich der Durchführung des von höchster Stelle erteilten Befehls praktisch gar nicht habe entziehen können, sei für ihn, wenn überhaupt, dann nur von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen (Bl. 15 UA). Im Gegensatz zu dieser Einlassung, von deren Glaubwürdigkeit ersichtlich das frühere Urteil vom 3. September 1954 ausgegangen ist, bezeichnet es nunmehr das Schwurgericht nicht nur als unwiderlegt, sondern sogar als erwiesen, dass der Angeklagte den Befehl zur Tötung der britischen Fliegeroffiziere ausschließlich deshalb ausgeführt ließ, weil er sich hierzu durch eine mit dem Befehl stillschweigend verbundene Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben seiner Person genötigt sah. Diese Feststellung begegnet rechtlichen Bedenken.
Der Tatrichter ist zwar in der Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der erhobenen Beweise grundsätzlich frei (§ 261 StPO). Das entbindet ihn jedoch nicht von der Pflicht, gezogene Schlüsse im einzelnen zu begründen, wenn das Revisionsgericht andernfalls nicht in der Lage ist, die denk- oder erfahrungsgesetzliche Richtigkeit der Schlußfolgerungen des Tatrichters nachzuprüfen. Solche Darlegungen fehlen im angefochtenen Urteil, obwohl sie sich angesichts des auffälligen Widerspruchs zwischen der oben wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten und der vom Schwurgericht getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe ausschließlich aus Sorge um sein eigenes Leben an der Ermordung der Fliegeroffiziere mitgewirkt, aufgedrängt hätten. Es hätte vor allem auch einer näheren Erörterung der Beweggründe bedurft, die den rechtskundigen Angeklagten nach der Meinung des Schwurgerichts davon abgehalten haben, sich von Anfang an auf den ihm zustehenden Einwand des Handelns im Notstand zu berufen. Der ganz allgemeine Hinweis auf „menschlich vielleicht verständliche Gründe“ genügt diesem Erfordernis nicht, zumal nicht einmal festgestellt ist, welche von den drei, nach den Aussagen von Zeugen in Betracht kommenden Gefahren – Verurteilung zum Tode durch ein Stand- und Polizeigericht, Degradierung mit Abkommandierung zu einer Frontbewährungseinheit, Einweisung in ein Konzentrationslager – der Angeklagte befürchtet haben soll. Die Gefahr der Abstellung zu einer Bewährungseinheit wäre im übrigen nicht ohne weiteres als Leibes- oder Lebensgefahr im Sinne von § 52 StGB anzusehen.
2. Im Rahmen der vom Senat dem Schwurgericht aufgegebenen Prüfung der Frage, ob der Angeklagte nicht im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang und seine gehobene Stellung in der Geheimen Staatspolizei verpflichtet war, sich unter Hingabe eines ihm sonst vielleicht nicht zumutbaren persönlichen Wagnisses der ihm angesonnenen Verbrechensbeteiligung zu entziehen, enthält das angefochtene Urteil Darlegungen, die denk- und erfahrungsgesetzlichen Tatsachen nicht standhalten und deshalb rechtsfehlerhaft sind.
a) Zum Eintritt des Angeklagten in die Geheime Staatspolizei führt das Schwurgericht aus, der Angeklagte habe im Jahre 1936 irgendwelche Bedenken, sich in den Dienst dieser Organisation übernehmen zu lassen, nicht zu haben brauchen, weil er nach seinen unwiderlegbaren Angaben damals von den Terrormaßnahmen der Geheimen Staatspolizei keine Kenntnis gehabt habe. Das sei ihm schon deshalb zu glauben, „weil ja unzählige andere, sogar in leitenden staatlichen Stellen tätige Deutsche erst beim politischen Zusammenbruch und durch die Nürnberger Prozesse erstmalig Kenntnis erhielten z. B. von der Einrichtung der Konzentrationslager und den dort seitens der SS und der Gestapo verübten Willkürakten“.
Diese unbestimmte, verallgemeinernde Erwägung lässt nicht erkennen, ob sich der Tatrichter vor Augen gehalten hat, dass die Geheime Staatspolizei schon bald nach ihrer Errichtung (durch Göring) im Jahre 1933 in weiten Bevölkerungskreisen ob ihrer grausamen und oft sogar lebensgefährdenden Vernehmungsmethoden bekannt wurde und gefürchtet war und dass auch die Einrichtung von Konzentrationslagern nicht lange verborgen blieb. Mögen auch die dort verübten Greuel vielfach nicht an die Öffentlichkeit gedrungen sein, so sprach sich doch schnell herum, dass die Einweisung in ein solches Lager ohne Richterspruch, ja nicht selten nach erfolgtem Freispruch durch ein Gericht erfolgte und die Betroffenen einem völlig ungewissen, bedauernswerten Schicksal auslieferte, also jeder rechtsstaatlichen Ordnung und den Begriffen von Freiheit und persönlicher Unversehrtheit Hohn sprach. Das angefochtene Urteil gibt auch keine Klarheit darüber, ob der Tatrichter bedacht hat, dass die Geheime Staatspolizei an der Niederschlagung des sog. Röhm-Putsches im Jahre 1934, die zur Ermordung persönlich untadeliger Gegner der nationalsozialistischen Bewegung missbraucht wurde, ebensogroßen Anteil hatte, wie an den bald nach der „Machtergreifung“ einsetzenden Verfolgungsmaßnahmen gegen die Juden.
b) Das Schwurgericht meint des weiteren, es sei auch nichts dafür erwiesen, dass der Angeklagte während seiner Ausbildungszeit bei der Geheimen Staatspolizei (1936 bis 1938) die verbrecherischen Ziele dieser Organisation erkannt habe; denn er sei bis 1938 bei seiner Dienststelle „nicht etwa in der Exekutive, sondern in den verhältnismäßig unbedeutenden Abteilungen des Passwesens und des Kirchendezernats verwendet worden“.
Ein etwaiger Seelenfriede des Angeklagten über die verbrecherischen Ziele der Gestapo schloss indes nicht ohne weiteres seine Unkenntnis von den rechtswidrigen Mitteln und Verfahren ein, die diese Organisation bei der Bekämpfung der Gegner des damaligen Staates und der herrschenden Partei einsetzte. Dass der Angeklagte von der Anwendung dieser Mittel und Verfahren während seiner „Ausbildungszeit“ nichts bemerkt haben soll, ist schwerlich anzunehmen. Ihre Kenntnis allein schon musste aber dem Angeklagten die wahre Natur der Geheimen Staatspolizei zum Bewusstsein bringen, selbst wenn er damals noch nicht erfasst haben sollte, dass sie nach dem Willen ihrer Schöpfer und Führer nicht nur die Bekämpfung wirklicher Staatsfeinde, sondern vor allem auch die Vernichtung unschuldiger, der Partei aus rassischen, weltanschaulichen oder sonstigen Gründen missliebiger Menschen und Menschengruppen zum Ziele hatte.
Im übrigen irrt das Schwurgericht, wenn es die Auffassung vertritt, das Passwesen und die Kirchenangelegenheiten seien verhältnismäßig unbedeutende Abteilungen der Geheimen Staatspolizei gewesen. Dem erkennenden Senat ist aus anderen vor ihm verhandelten Fällen bekannt, dass die Bearbeitung dieser Angelegenheiten zur Zuständigkeit der besonders wichtigen Abteilung IV „Gegnererforschung und -bekämpfung“ des Reichssicherheitshauptamtes gehörte. Allein daraus ergibt sich, welche Bedeutung die Gestapo gerade diesen Referaten beimaß und unter welchen Gesichtspunkten ihre Verwaltung erfolgte. Abgesehen davon zeigen die zahlreichen, auf überörtlicher und örtlicher Ebene im „Dritten Reich“ ergangenen Verbote kirchlicher Verbände, Veranstaltungen und Presseorgane, die häufige Beschlagnahme kirchlichen Eigentums und die vielen Verhaftungen von Geistlichen, die fast immer von der Geheimen Staatspolizei ausgingen, dass es deren Organen bei der Bearbeitung der „Kirchenangelegenheiten“ nicht um die herkömmliche Ausübung staatsaufsichtlicher Befugnisse gegenüber den Kirchen und ihren Dienern, sondern um deren Unterdrückung, Bespitzelung und Einschüchterung ging.
c) Wann später der Angeklagte die Geheime Staatspolizei als „Terrororganisation“ durchschaut hat, ob „erst im Jahre 1944, als er den rechtswidrigen Erschießungsbefehl erhielt oder schon wesentlich vorher, etwa im Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Leitung einer Gestapodienststelle im Jahre 1939“, hat das Schwurgericht dahingestellt sein lassen, weil es der Meinung war, dass es für den Angeklagten in jedem Falle zu spät gewesen wäre, sich von seiner Dienststelle und der sich aus ihr ergebenden „SS-Verpflichtung“ ohne Gefahr für Leib oder Leben zu trennen. Auch das ist rechtlich nicht einwandfrei.
Es mag sein, dass ein Ausscheiden aus der Geheimen Staatspolizei mit Schwierigkeiten und in Einzelfällen sogar mit einer unmittelbaren Gefährdung des eigenen Lebens verbunden war und deshalb persönlichen Mut verlangte. Dass es aber schlechthin und auch dann unmöglich war, wenn der betreffende Beamte noch keinen tieferen Einblick in die verbrecherischen Planungen der Geheimen Staatspolizei erlangt hatte, hätte näherer Darlegung bedurft (vgl. dazu BGHSt 3, 271, 276, wo die grundsätzliche Möglichkeit eines Ausscheidens vorausgesetzt wird). Zudem hat sich der Angeklagte ersichtlich selbst nicht ernstlich darauf berufen, dass er der Geheimen Staatspolizei zu irgendeiner Zeit ohne Widerwillen oder gar gezwungen angehört habe.
d) Die aufgezeigten Mängel des angefochtenen Urteils können nicht nur die Entscheidung des Tatrichters darüber beeinflusst haben, ob dem Angeklagten bei der Suche nach einem Ausweg, sich der ihm angesonnenen Mitwirkung bei der Tötung der kriegsgefangenen Offiziere zu entziehen, ein über das gewöhnliche Maß hinausgehendes persönliches Wagnis zuzumuten war, sondern das Schwurgericht auch veranlasst haben, dem Angeklagten den Entschuldigungsgrund des § 52 StGB zuzubilligen, obwohl er sich bei der Ausführung des ihm erteilten Erschießungsbefehls überhaupt nicht in dem für einen Notstand kennzeichnenden Gewissenswiderstreit befunden hat. Ein solcher Gewissenswiderstreit kann dem Angeklagten nicht schon allein um deswillen zugebilligt werden, weil er, wie ihm der Zeuge Da[REDACTED] bescheinigt hat, in einzelnen Fällen helfend oder mildernd eingegriffen hat; bisweilen haben dies auch führende Männer der nationalsozialistischen Bewegung, deren strafrechtliche Verantwortlichkeit für schwere Verbrechen außer Zweifel steht, getan.
In anderem Zusammenhang hat das Schwurgericht allerdings festgestellt, dass in der von dem Angeklagten geleiteten Gestapodienststelle in ███ weder Terror noch Willkür geherrscht hätten. Diese Feststellung begegnet indes ernsten Bedenken. Bei dem straffen Aufbau der Geheimen Staatspolizei und der auch vom Schwurgericht zu Gunsten des Angeklagten anerkannten Bedingungslosigkeit ihres Einsatzes ist es nicht vorstellbar, dass der dem Angeklagten unterstellte Dienstbezirk von reichseinheitlich befohlenen Massenverbrechen wie der Enteignung und zwangsweisen Aussiedlung der Juden nach dem Osten (mit dem deutlich erkennbaren Ziele ihrer Ausrottung) ausgenommen gewesen sein soll. Der bezeichneten Feststellung widersprechen aber auch die eigenen Darlegungen des Schwurgerichts, wenn es auf Grund der Aussage des Zeugen Da[REDACTED] für erwiesen hält, dass der Angeklagte, „soweit es in seiner Macht lag, angeordnete Beschlagnahmen von Privateigentum nicht durchgeführt, Verhaftungsbefehle ignoriert, Inhaftierte entlassen und auf diese Weise „hunderten von Menschen“, deren Schuld nicht nachweisbar oder gering war, das Leben gerettet“ hat. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen Da[REDACTED] keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben können, weil der Zeuge nicht der Dienststelle des Angeklagten angehört hat und deshalb auch keinen umfassenden Einblick in dessen Amtsführung haben konnte, beweisen sie nämlich, dass auch in der Gestapoleitstelle in ███ mindestens dann Unrecht geschah, wenn bindende Weisungen „von oben“ vorlagen.
Nun hat freilich auch das Schwurgericht nicht verkannt, dass dem Angeklagten Straflosigkeit nach § 52 StGB nicht zugute kommen konnte, wenn er, wie andere Gestapoführer, die ihm erteilten Befehle „aus Fanatismus für die Idee oder aus Sadismus“ ausgeführt hätte. Ein solches Handeln traut es jedoch dem Angeklagten mit Rücksicht auf seinen guten Leumund nicht zu; es hält für erwiesen, dass er „durchaus kein fanatischer Anhänger des Nationalsozialismus, vielmehr loyal und aufgeschlossen auch gegen politisch anders Gesinnte“ gewesen sei. Zum Beweise hierfür stützt es sich indes, außer auf die Aussage des schon erwähnten Zeugen Da[REDACTED], nur auf die Erklärungen von Zeugen, denen gegenüber in diesem Punkte besondere Vorsicht am Platze ist, weil sie als ehemalige Vorgesetzte oder Mitarbeiter den Angeklagten wegen seiner Tätigkeit in der Zeit gemeinsamer Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei kaum belasten dürften. Wesentlich aufschlussreicher wäre insoweit das Zeugnis noch am Leben befindlicher ehemaliger Haftlinge des Angeklagten. Auch hat das Schwurgericht möglicherweise verkannt, dass dem Angeklagten der Entschuldigungsgrund des § 52 StGB schon dann zu versagen wäre, wenn er die ihm erteilten Befehle zwar nicht „aus Fanatismus für die Idee oder aus Sadismus“ ausgeführt, sie aber auch nicht innerlich mit Entschiedenheit abgelehnt hätte, sodass er sich letztlich zu ihrer Ausführung auch bereit gefunden haben würde, wenn die ihm vom Schwurgericht zugute gehaltene Zwangslage nicht bestanden hätte. In diesem Zusammenhang kann nicht übersehen werden, dass der Angeklagte immerhin schon in jungen Jahren die Leitung wichtiger Gestapodienststellen übertragen erhalten hat. Das wäre nicht denkbar, wenn er nicht das Vertrauen des Reichssicherheitshauptamtes und anderer Parteistellen in einem Ausmaß besessen hätte, das es ohne nähere Erklärung unwahrscheinlich macht, dass er sich in der vom Tatrichter angenommenen Weise als Gegner des von der Gestapo verkörperten Gewaltsystems betätigt hat.
3. Die unter 1 und 2 erörterten Mängel zwingen erneut zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht hat.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Schwurgericht, falls es den Angeklagten wieder wegen erwiesener Unschuld freisprechen sollte, zu prüfen haben wird, ob nicht gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft davon abzusehen ist, die dem Angeklagten erwachsenen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO; vgl. BGH NJW 1955, 997 Nr. 20).
Die Bundesrichter Mantel und Dr. Peetz Martin Dr. Hengsberger sind beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert.
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