Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen unvollständiger Prüfung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 117/54
Datum
18.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen Meineids eingelegt. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Meineid dazu diente, eigener Bestrafung (etwa wegen einer Falschanzeige) zu entgehen. Die Sache wird insoweit zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die übrigen Rügen der Revision werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf keine eigene Beweiswürdigung vornehmen und keine neuen Beweise erheben; die vom Landgericht getroffenen tatrichterlichen Feststellungen sind grundsätzlich verbindlich.

2

Hat das Tatgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte den Meineid zur Abwehr eigener Strafverfolgung geleistet hat und ist dies für die Strafzumessung erheblich, sind Strafausspruch und Feststellungen aufzuheben und zurückzuverweisen.

3

Die Erstattung einer inhaltlich unrichtigern Strafanzeige kann nach § 164 StGB strafbar sein; wenn der Meineid dem Zweck diente, einer solchen Sanktion zu entgehen, sind die mildernden Vorschriften (§§ 157, 158 StGB) zu berücksichtigen.

4

Unterlassenes Prüfen entscheidungserheblicher Umstände, die das Strafmaß beeinflussen können, begründet einen Verfahrensfehler und macht eine Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 5. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Straßenbahnbeamten i. R. Andreas ██████ aus ████████, geboren am ███████ 1890 in ███████, wegen Meineids,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 5. Oktober 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Schuldspruch

Der gegen den Angeklagten ergangene Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die erhobenen Beweise sorgfältig geprüft; es hat, wie das Urteil ergibt, die volle Überzeugung von dem darin festgestellten Sachverhalt erlangt. Die äußeren und inneren Voraussetzungen des Meineids sind hiernach ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Dem Revisionsgericht ist nach dem Gesetz eine eigene Beweiswürdigung nicht gestattet; es darf auch nicht selbst Beweise über die Schuldfrage erheben. Etwaige Verfahrensfehler kann es nur beanstanden, soweit sie in der Revisionsbegründung in der gesetzlichen Form rechtzeitig gerügt worden sind; solche Rügen sind nicht vorgebracht.

Soviel aus dem Urteil hervorgeht, hat das Landgericht aber nicht geprüft, ob der Angeklagte den Meineid etwa deshalb geleistet hat, um die Gefahr eigener Bestrafung abzuwenden. In diesem Falle hätte er nach den §§ 157, 158 StGB milder bestraft werden können. Das Landgericht musste diese Prüfung vornehmen, weil der Angeklagte wegen der Vorkommnisse, über die er in der Hauptverhandlung gegen █████ als Zeuge falsch ausgesagt hat, eine Strafanzeige gegen ████ ██ bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft erstattet hatte. Nach dem Urteil muss diese Anzeige inhaltlich unrichtig gewesen sein; hat der Angeklagte dabei wider besseres Wissen, vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt, so hat er sich durch die Erstattung der Anzeige nach § 164 StGB strafbar gemacht. Dass er mit seinem Meineid auch den Zweck verfolgte, einer Strafe wegen dieser Verfehlung zu entgehen, lässt sich auf Grund des Urteils nicht ausschließen. Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.

JustizangestellterHärchnerDr. Jagusch
GlanzmannMantelDr. Schalscha
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