Dinglicher Arrest: Aufrechterhaltung trotz Insolvenzeröffnung der Nebenbeteiligten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 1/17
- Datum
- 07.03.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:070317B1STR1.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Nebenbeteiligten steht einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO nicht entgegen.
Ein dinglicher Arrest im Strafverfahren kann trotz Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners aufrechterhalten bleiben.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn keine substantiierten rechtlichen Angriffsgründe gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragen werden.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 30. Mai 2016, Az: 20 KLs 165 Js 97525/10
Tenor
Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass über das Vermögen der Nebenbeteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 60/14, BGHSt 60, 75; Beschluss vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171).
Graf Jäger Bellay Radtke Fischer