Revision wegen Vergewaltigung verworfen; Anwendung von § 177 Abs. 3 StGB (Regelbeispiel)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 116/98
- Datum
- 25.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler feststellt.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.
Erfüllt ein Fall ein gesetzlich normiertes Regelbeispiel nach § 177 Abs. 3 StGB n.F., begründet dies regelmäßig den besonders schweren Fall; eine Abweichung vom erhöhten Strafrahmen bedarf gewichtiger Milderungsgründe.
Bei der Strafzumessung ist bei Vorliegen eines Regelbeispiels nur noch konkret darzulegen, welche erheblichen Umstände eine Abweichung vom Regelstrafrahmen rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm (Donau), 10. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 116/98 vom 25. März 1998 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. März 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 10. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Ist ein Regelbeispiel nach § 177 Abs. 3 StGB n.F. (i.d.F. des 33. StrAndG vom 1. Juli 1997) erfüllt, bedarf es nur bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe der Erörterung, ob vom Strafrahmen des besonders schweren Falles abgewichen werden soll.
| Briining | Granderath | Landau | |||
| Schafer | Boetticher |