Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freiwilliger Rücktritt schließt Verurteilung wegen Einfuhrabrede aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 116/89
Datum
23.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Streitpunkt war, ob der Angeklagte auch wegen Verabredung zur Einfuhr in nicht geringer Menge hätte verurteilt werden müssen. Der Senat verneint dies: Der Angeklagte hat sein Einfuhrvorhaben freiwillig aufgegeben, nachdem er eine alternative, im Inland verfügbare Menge beschafft hatte. Damit entfaltet der Rücktritt strafbefreiende Wirkung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein freiwilliger und endgültiger Rücktritt von einem Tatvorsatz führt nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 StGB zur Strafbefreiung vom Versuchsbeteiligungsdelikt.

2

Die freiwillige Aufgabe eines ursprünglich auf die Einfuhr gerichteten Vorhabens kann bereits dann vorliegen, wenn der Täter eine alternative Beschaffungsweise wählt, die die Ausführung der Einfuhr entbehrlich macht.

3

Sind mehrere Handlungskonzeptionen Teil eines einheitlichen Vorhabens, so erfasst der Rücktritt auch ursprünglich mitumfasste Mengenreduzierungen, wenn das gesamte Vorhaben aufgegeben wird.

4

Die Vereinigung zu einer Einfuhrvereinbarung (Sichbereiterklärung) begründet zwar Strafbarkeit, kann jedoch durch einen rechtswirksamen Rücktritt entfallen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 21. August 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 116/89 in der Strafsache gegen den Steward Adolf S. aus K. (Niederlande), dort geboren am 3. 1935, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Maul, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C. in der Verhandlung, Justizangestellte C. bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. August 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der niederländischer Staatsangehöriger ist, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft beansprucht mit der auf die Sachrüge gestützten Revision, dass der Angeklagte nicht auch wegen Verabredung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 30 Abs. 2 StGB) verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich der Angeklagte S. dadurch, dass er sich gegenüber dem Mitangeklagten M. zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bereit erklärt hat, auch wegen Sichbereiterklärens zur Begehung eines Verbrechens strafbar gemacht hat (§ 30 Abs. 2 StGB i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Von diesem Versuch der Beteiligung ist er jedoch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten, weil er sein Vorhaben freiwillig aufgegeben hat (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Nach dem gescheiterten Ankauf des Haschischs in Maastricht blieben die Angeklagten zwar dabei, dass der Angeklagte S. weiterhin Haschisch besorgen und in die Bundesrepublik Deutschland bringen solle (UA S. 9). In der Folgezeit verschaffte sich der Angeklagte S. jedoch 2 kg Haschisch, das sich bereits in der Bundesrepublik befand und daher nicht mehr über die Grenze gebracht zu werden brauchte. Weil sich ihm damit eine einfachere Möglichkeit bot, dem Mitangeklagten M. das erbetene Haschisch zukommen zu lassen, hat er sein auf Einfuhr gerichtetes Vorhaben aufgegeben. Dies geschah in Anbetracht der gegebenen Umstände auch freiwillig.

Dieser Rücktritt erfasste auch die ursprünglich erklärte Bereitschaft zur Einfuhr von 5 kg Haschisch. Mit dem erfolglosen Ankaufsversuch auf dem Parkplatz in Maastricht war das Vorhaben der Einfuhr nicht endgültig gescheitert, denn der Angeklagte S. hatte sich zur Einfuhr nicht nur des gerade an diesem Tage ins Auge gefassten Haschisch, sondern ganz allgemein zur Einfuhr von 5 kg dieses Betäubungsmittels bereit erklärt; wie er sich dieses Rauschgift verschaffte, war seine Sache. Nach dem erfolglosen Erwerbsversuch in Maastricht hielt er seine Bereitschaft zur Einfuhr der erbetenen Menge aufrecht, reduzierte sie später aber im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten M. auf 2 kg (UA S. 9). Damit war Gegenstand des Vorhabens nur noch die auf 2 kg reduzierte Menge. Es handelte sich nach alledem um ein einheitliches Vorhaben, das der Angeklagte schließlich freiwillig aufgegeben hat.

UlsamerSchauenburgMaul
KuhnGerlachVv.
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