Revision: Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung und Wiedereinsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 116/89
- Datum
- 16.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 349 StPO ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Versäumnis der Fristbegründung vorliegen.
Bei der Strafzumessung kann Nachtatverhalten nur strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters oder den Unrechtsgehalt der Tat zulässt.
Das bloße Beseitigen oder der Versuch der Beseitigung von Tatspuren mit dem Ziel, sich der Strafverfolgung zu entziehen, ist kein zulässiger Strafschärfungsgrund.
Bei der Würdigung eines Gutachtens über Blutalkoholkonzentration hat der Tatrichter die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen darzulegen, um die Nachvollziehbarkeit der Berechnung zu gewährleisten.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 4. August 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 116/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Walter ███ aus ███, geboren am 1964 in ███, wegen sexueller Nötigung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 4. August 1988 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie das Verfahren und den Schuldspruch angreift, offensichtlich unbegründet.
Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Gegen die Strafzumessung bestehen allerdings rechtliche Bedenken. Das Schwurgericht hat das Verhalten des Angeklagten nach der Tat zu seinen Lasten berücksichtigt und dies wie folgt begründet: ‘Eine erhebliche kriminelle Energie durch seinen nachhaltigen bei der Verdeckung der Tat aufgewendeten Willen ergibt sich daraus, wie umsichtig und zielgerichtet er nach der Tat versucht hat, Spuren durch Verbrennen der Leiche, durch das Wegwerfen der Pkw-Schlüssel und seiner Turnschuhe sowie auch das Waschen seiner Kleidung zu beseitigen’ (vgl. UA S. 81). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar anerkannt, dass das Verhalten nach der Tat strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn es Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat zulässt oder Bedeutung für den Unrechtsgehalt der Tat selbst hat (BGH GA 1986, 370/371; Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 46 Rdnr. 28 m.w.N.). Die Erwägungen des Gerichts deuten aber nur darauf hin, dass das Verhalten des Angeklagten nach der Tat darauf ausgerichtet war, sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen. Das ist kein zulässiger Strafschärfungsgrund (vgl. BGH NStZ 1985, 21; BGH StV 1982, 20). Dem Angeklagten darf allein daraus, dass er Tatspuren beseitigt oder deren Beseitigung versucht hat, kein Vorwurf gemacht werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Meß in DRiZ 1979, 165, 168). Dass im vorliegenden Fall der Versuch des Angeklagten, Spuren zu beseitigen, Rückschlüsse auf mit der Tat im Zusammenhang stehende Persönlichkeitsmängel oder sonstige, den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat bestimmende Umstände zulässt, hat das Schwurgericht nicht dargetan.
Der neue Tatrichter wird auch näher darzulegen haben, von welchen Anknüpfungstatsachen der Sachverständige bei der Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen ist (BGHR StGB § 21, Blutalkoholkonzentration 2), zumal jedenfalls die Feststellung, dass die 5–6 Halben Bier und der eine Schnaps, die der Angeklagte tagsüber im ‘Braustüberl’ und im ‘Bosporus’ getrunken hatte, bis zur Tatzeit gegen 01.25 Uhr abgebaut waren (vgl. UA S. 73), nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist (vgl. BGH NStZ 1988, 404).“
Dem schließt sich der Senat an und verweist ergänzend auf seine Entscheidungen in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11 und 13.
Schauenburg Kuhn Ulsamer Foth v. Gerlach