Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterbliebener Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 116/80
- Datum
- 22.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind nach § 55 StGB frühere rechtskräftig festgestellte Einzelstrafen mit den in einem anhängigen Verfahren festzusetzenden Einzelstrafen zu Gesamtstrafen zu verbinden, soweit die Tatzeiten in zeitlich passende Zusammenhänge fallen.
Fallen die Tatzeiten einzelner Taten vor eine frühere rechtskräftige Verurteilung, sind diese Taten bei der Bildung der ersten Gesamtstrafe zu berücksichtigen; Taten mit Tatzeiten nach der früheren Verurteilung sind hiervon auszunehmen.
Unterbleibt die erforderliche Bildung von Gesamtstrafen, kann dies den Strafausspruch beeinflussen; ist nicht auszuschließen, dass dadurch ein Nachteil für den Verurteilten entstanden ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Rechtsfolgen zurückzuverweisen.
Eine Revision ist insoweit begründet, als sie die unterbliebene Gesamtstrafenbildung rügt; soweit die Schuldspruchrügen offensichtlich unbegründet sind, bleibt die Revision verworfen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 25. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 116/80 vom 22. April 1980 in der Strafsache gegen DC, geborene LC, die Verkäuferin Renate DC, aus KC, geboren am [REDACTED] 1943 in [REDACTED], wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Renate DC wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Oktober 1979, soweit es sie betrifft, im Strafaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Zum Ausspruch über die Rechtsfolgen hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, da die Tatzeiten in den Fällen I. 3, 8, 12, 14–15, 22, 37, 40 und 50 vor der früheren Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges, d. h. vor der Berufungsverhandlung in jener Sache am 17. April 1975 vor dem Landgericht Traunstein (UA S. 4), liegen. Die Strafkammer hätte deshalb aus der in jenem Verfahren erkannten Freiheitsstrafe und aus den Einzelstrafen, die in den angeführten Fällen ausgeworfen worden sind, gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe und aus den übrigen in der anhängigen Sache angesprochenen Einzelstrafen – Fälle I. 2, 9, 17, 30, 32, 35, 41, 48 und 56 – eine weitere Gesamtstrafe bilden müssen. Die Fälle I. 9 und 17 sind in die erste Gesamtstrafe nicht einzubeziehen, weil die Tatzeiten bei diesen beiden fortgesetzten Taten über den 17. April 1975 hinausgehen.
Es ist nicht auszuschließen, dass sich die erforderliche, aber unterbliebene Gesamtstrafenbildung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat, zumal die Strafkammer bei den Erwägungen zu den Einzelstrafen und zur Gesamtstrafe auch darauf abgestellt hat, dass die Angeklagte bereits wegen nahezu derselben Art von Straftaten verurteilt worden sei (UA S. 62 und 67).“
Dem schließt sich der Senat an.
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