Treffer
BGH Urteil

Revision: Schändungsversuch und Eigenhändigkeit vs. gemeinschaftliche Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 11/68
Datum
19.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Schändung einer willenlosen Frau verurteilt; er rügte Rechtsfehler. Der BGH bestätigt die Verurteilung im Wesentlichen, ändert jedoch den Schuldspruch, indem die Bezeichnung „gemeinschaftlich begangen“ entfällt. Das Gericht präzisiert die Auslegung von Willenlosigkeit und betont die Eigenhändigkeit der Tat; Beteiligte Dritter kommen nur als Teilnehmer in Betracht. Eine Annahme einer fortgesetzten einheitlichen Tat wird wegen fehlender Vorsatzeinheit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Schändung nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eigenhändig; Täter kann nur sein, wer selbst den Beischlaf mit der geisteskranken, bewusstlosen oder willenlosen Frau vollzieht, Beteiligte sind allenfalls Teilnehmer.

2

Die Eigenhändigkeit der Tat gilt auch im Versuchsstadium; Gemeinschaftlichkeit des Tatentschlusses muss sich auf die Vollendung beziehen (§ 47 StGB), sodass mehrere Beteiligte nicht ohne weiteres als Mittäter zu qualifizieren sind.

3

Willenlosigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB umfasst sowohl die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, als auch die Unfähigkeit, einen vorhandenen Willen zu betätigen; fehlender Widerstand schließt Willenlosigkeit nicht aus.

4

Für den strafbaren Versuch genügt, dass der Täter nach seiner Vorstellung mit einer willenlosen Person den Geschlechtsverkehr herbeiführen will und zur Vollendung ansetzt (z. B. sich auf die Frau legt).

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Oktober 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Chemiearbeiter Wilhelm █████, geboren am ██████ 1940 in H__, wegen versuchter Schändung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ ███████████ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Oktober 1967 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Worte „gemeinschaftlich begangenen“ entfallen, und zwar auch bei dem Mitangeklagten SC__.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ █████ wegen gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der versuchten Schändung einer willenlosen Frau zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung beruht das Urteil nicht auf einer irrigen Auslegung des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es enthält auch keine denkgesetzlichen Widersprüche. Nach den Feststellungen war Frau █████, als der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte SC__ sie zum Wiesengelände führten und das letzte Stück des Weges sogar tragen mussten, zeitweise bewusstlos, im Übrigen aber willenlos. Sie war auch noch willenlos, als die beiden Täter sie am Ziel zu Boden fallen ließen. Als der Angeklagte █████ sich auf sie legte, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren, wurde sie sich zwar ihrer Lage bewusst. Sie bot dem Angeklagten aber nach wie vor das Bild einer Willenlosen. Denn Willenlosigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nicht nur vor, wenn die Frau aus körperlichen oder seelischen Gründen keinen Willen bilden oder einen vorhandenen Willen nicht äußern kann (RGSt 73, 271, 273; BGH bei Dallinger MDR 1958, 13), sondern auch dann, wenn sie ihren Willen aus diesen Gründen nicht betätigen, insbesondere keinen erheblichen Widerstand leisten kann (BGH Urt. v. 8. November 1960 – 5 StR 351/60; Urt. v. 24. August 1960 – 2 StR 299/60, insoweit in BGHSt 15, 132 nicht abgedruckt). Dass die Frau ihren Wünschen noch irgendwelchen Ausdruck verleihen kann, schließt die Willenlosigkeit nicht aus. Aus der Sicht des Angeklagten war Frau ██████ in diesem Sinne willenlos, als er mit ihr den Geschlechtsverkehr ausübte. Als sie die Absicht des Angeklagten erkannte, flüsterte sie zwar, dass sie das nicht wolle, und ließ sich sogar während des Geschlechtsverkehrs mit ███████ █████████ eine Zigarette geben, leistete aber keinerlei Widerstand. Nach den Feststellungen der Strafkammer waren der Angeklagte und SC__ der Meinung, dass Frau ██████ wegen ihrer Trunkenheit keinen Widerstand leisten, also ihren wortlich geäußerten Willen nicht betätigen könne. Beide haben sie demnach die Frau für willenlos gehalten, obwohl Frau ██████, wie das Landgericht zugunsten der Täter annimmt, sich vielleicht noch hätte wehren können, dies aber aus Furcht unterließ. Der Angeklagte hat also mit einer nach seiner Vorstellung willenlosen Frau den Beischlaf vollzogen. Darin hat das Landgericht zu Recht den untauglichen, aber strafbaren Versuch der Schändung gefunden. Im Übrigen weist die Bundesanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte bereits dadurch eine versuchte Schändung begangen hat, dass er sich zum Zwecke des Beischlafs auf die Frau legte, als diese tatsächlich noch willenlos war.

2. Nicht bestehen bleiben kann jedoch der Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlich begangener versuchter Schändung verurteilt worden ist. Das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nur „eigenhändig“ begangen werden, d. h. als Täter kann nur derjenige in Betracht kommen, der selbst mit der geisteskranken, bewusstlosen oder willenlosen Frau den Beischlaf vollzieht (BGHSt 6, 226, 228; 15, 132). Wer außerdem an der Tat beteiligt ist, kann nur Teilnehmer an fremder Tat, also nicht Mittäter sein. Diese Grundsätze gelten auch für den Versuch. Denn die Gemeinschaftlichkeit des Entschlusses muss sich auf die Vollendung der Tat beziehen (§ 47 StGB).

Das Landgericht hat ferner die beiden Schändungen durch ███ und ████████ als eine Tat angesehen. Auch hiergegen bestehen rechtliche Bedenken. Es würde schon nicht zutreffend sein, die Schändung durch ███ und anschließend durch █████ als eine fortgesetzte Handlung anzusehen, da ███ und ████████████ an der einen Handlung als Täter, an der anderen als Gehilfe beteiligt waren und Täter- und Beihilfehandlungen mangels Einheitlichkeit des Vorsatzes nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen können (RGSt 67, 130, 139; BGH bei Dallinger MDR 1966, 558). Ebenso ist es rechtlich nicht haltbar, hier, wie die Strafkammer es ersichtlich getan hat, eine Handlungseinheit anzunehmen, was dann freilich zur Folge haben müsste, dass die Beihilfe als leichtere Form der Beteiligung in der Täterschaft aufging (vgl. RGSt 62, 74; BGHSt 4, 244, 267). Der Angeklagte ist jedoch durch die Annahme nur einer Tat nicht beschwert. Der Ausspruch, dass die Tat gemeinschaftlich begangen wurde, muss allerdings entfallen, und zwar gemäß § 357 StPO auch bei dem früheren Mitangeklagten SC__.

Da das Urteil sonst keine Rechtsfehler aufweist und die zum Teil unzutreffende rechtliche Beurteilung ersichtlich die Strafhöhe nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, ist im Übrigen die Revision zu verwerfen.

HübnerFischerPikart
LoesdauPfeiffer
Revision: Schändungsversuch und Eigenhändigkeit vs. gemeinschaftliche Tat — Themis