BGH: Fortgesetzte Handlung bei Fahrzeugdiebstahl zur Vorbereitung weiteren Diebstahls – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 116/79
- Datum
- 20.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entwendung eines Fahrzeugs, wenn sie dazu dient, eine weitere Straftat (z. B. Abtransport entwendeter Sachen) zu ermöglichen, kann mit dieser Tat eine fortgesetzte Handlung bilden.
Ist nicht auszuschließen, dass fehlerhafte Schuldsprüche die Strafzumessung in anderen Taten beeinflusst haben, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe zurückzuverweisen.
Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Taten aus einer besonderen Konfliktsituation begangen wurden oder Anzeichen vorliegen, die an Rechtfertigungs‑ oder Schuldausschließungsgründe heranreichen.
Ein Schuldspruch ist zu ändern, wenn die getroffenen Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung oder Qualifikation der Tat (z. B. Versuch, besonders schwerer Fall, Fortsetzung) erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 1. August 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 116/79 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bauhelfer Harald ███ aus K——, dort geboren am ███ 1946, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. August 1978
1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall und des fortgesetzten Diebstahls in einem besonders schweren Fall schuldig ist;
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den VW Kombi gestohlen (Fall II 2 der Urteilsgründe), um damit die Teppiche zu transportieren, die er wenig später durch Einbruch entwendete (Fall II 3 der Urteilsgründe). Beide Diebstähle bilden deshalb eine fortgesetzte Handlung. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und den gesamten Strafausspruch aufgehoben, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die beiden Schuldspruche auch auf die Strafbemessung im Fall II 1 der Urteilsgründe ausgewirkt haben.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht nur dann zulässig ist, wenn die Taten aus einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind oder Anzeichen vorliegen, die an Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründe heranreichen (vgl. dazu BGH NJW 1977, 639 Nr. 12 mit Nachweisen).
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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