Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags und Körperverletzung abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 116/72
Datum
06.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhielt Gesamtfreiheits- und Geldstrafe wegen versuchten Totschlags, Körperverletzung und Trunkenheit im Verkehr; seine Revision rügt Verfahrens- und Sachrechtsfehler. Der BGH weist die Revision zurück und bestätigt Beweiswürdigung, Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen sowie die Berechnung des BAK als vertretbar. Auch Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung bleiben inhaltlich unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung weiterer Sachverständiger ist zulässig, wenn das bestehende Gutachten die erforderliche Sachkunde vermittelt und der Antrag nicht substantiierte Darlegungen zu überlegenen Forschungsmitteln oder Erfahrungsvorsprung enthält.

2

Der Tatrichter darf bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts nicht starr vom theoretisch maximalen Abbauwert ausgehen; maßgeblich sind individuelle höchstmögliche Abbauwerte und gesicherte medizinische Erfahrungssätze.

3

Zurechnungsunfähigkeit infolge Blutalkoholkonzentration ist regelmäßig erst bei sehr hohen Werten anzunehmen (bei nichtrinkgewohnten Tätern bei über etwa 2,5 ‰, bei trinkgewohnten Tätern erst bei noch höheren Werten).

4

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch erfordert ein freiwilliges Aufgeben der Tatausführung; ein Abbruch infolge des Eingreifens Dritter begründet keinen Rücktritt.

5

Bei der Strafzumessung und Bildung einer Gesamtfreiheitstrafe sind Milderungsgründe zu berücksichtigen; die Kombination von Freiheits- und Geldstrafen sowie die Prüfung gesonderter Strafen nach § 74 Abs. 2 StGB kann geboten sein.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 116/72 in der Strafsache gegen den Verkaufsfahrer Karl-Heinz ████ aus ████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und zur Gesamtgeldstrafe von 300,-- DM, ersatzweise 15 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Zu Unrecht bemängelt die Revision die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages, durch den der Verteidiger die Vernehmung weiterer Sachverständiger erstrebt hat.

a) Das Schwurgericht beruft sich in der Ablehnungsbegründung auf die in § 244 Abs. 4 StPO enthaltenen Gesichtspunkte. Es hält die Anhörung weiterer Sachverständiger nicht für geboten, weil es selbst die durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Hoffmann vermittelte erforderliche Sachkunde besitze und weil das Gegenteil der Beweisbehauptungen bereits durch das frühere Gutachten erwiesen sei. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages zu 1c ist auch darauf gestützt, dass ein weiterer Sachverständiger insoweit ein ungeeignetes Beweismittel sei.

Darin liegt kein Verfahrensverstoß. Gegen die Annahme der Sachkunde des Sachverständigen, eines erfahrenen bayerischen Landgerichtsarztes (UA S. 26), bestehen grundsätzlich keine Bedenken (BGHSt 23, 311). Der Tatrichter darf sich bei der Ablehnung eines weiteren Sachverständigen auf die durch das bisherige Gutachten erworbene Sachkunde berufen. Der Hilfsbeweisantrag und die Revisionsbegründung erwähnen zwar die „überlegenen Forschungsmittel“ und das „weit höhere Erfahrungsgut“ weiterer Sachverständiger, legen aber im Einzelnen nicht dar, worin diese bestehen sollen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision begründet auch die Rückrechnung der Alkoholwerte keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Hoffmann. Der Sachverständige und, ihm folgend, das Schwurgericht nehmen für 22.06 Uhr eine BAK von 1,88 ‰ im Mittelwert an (UA S. 27). Zur Tatzeit (19.30 Uhr) betrug sie nach der Berechnung des Sachverständigen höchstens 2,38 ‰. Er gewinnt dieses Ergebnis, indem er für einen Zeitraum von 2 1/2 Stunden einen Abbauwert von 0,50 ‰ zugrunde legt. Für den Nachtrunk sind 0,2 ‰ abzuziehen, sodass sich die BAK zur Tatzeit „um die 2 ‰ herum bewegt“ (UA S. 27).

Gericht und Sachverständiger sind keineswegs gehalten, stets vom theoretisch möglichen höchsten Abbauwert von 0,28 bis 0,29 ‰ auszugehen. Entscheidend sind vielmehr die individuellen höchstmöglichen Werte (BGH VRS 23, 209, 210; BGH NJW 1969, 1581 Nr. 8). Dabei ist auch von Bedeutung, dass der Blutalkoholgehalt in der Abbauperiode nicht gleichmäßig abgebaut wird. Deshalb ist die Berechnung der Revision, die einen linearen Mindestabbau von 0,35 ‰ stündlich, gewonnen aus der Differenz der beiden mit 12 Minuten Abstand entnommenen Blutproben, für den gesamten Zeitraum zugrunde legt, unrichtig. Wenn der Sachverständige einen niedrigeren Abbauwert als den maximalen von 0,29 ‰ annimmt, so liegt darin allein noch kein Anzeichen für mangelnde Sachkunde. Für derartige Zweifel ist umso weniger Raum, als die Abbauwerte in der ärztlichen Wissenschaft umstritten sind. Das Ergebnis zeigt, dass der Sachverständige sich im Rahmen der gesicherten medizinischen Erfahrungssätze gehalten hat. Zurechnungsunfähigkeit tritt in der Regel erst bei einer BAK von über 2,5 ‰, bei einem trinkgewohnten Täter sogar erst bei 3 ‰ und darüber ein (BGH, Urteil vom 28. April 1970 – 1 StR 49/70). Diese Werte werden hier nicht erreicht.

c) Der Hilfsbeweisantrag zu 1c) ist, wie die Urteilsgründe (UA S. 40) erkennen lassen, nicht wegen Ungeeignetheit des Beweismittels, sondern wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt. Diese ist in der Tat nicht geeignet, die Entscheidung zu beeinflussen. Auch wenn ein in Tötungsabsicht geführter Stich, der das Brustbein trifft, in der Regel erhebliche Verletzungen verursacht, bleibt nicht ausgeschlossen, dass der Getroffene, der den Stich kommen sieht, sich vor ihm wegkrümmt und so die Auftreffwucht erheblich vermindert.

2. Die Rügen, die die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages zu 3a und b beanstanden, erweisen sich bei Annahme ihrer Zulässigkeit (BGH, Urteil vom 7. Juni 1963 – 1 StR 169/63) aus den unter I 1a dargelegten Gründen als nicht gerechtfertigt.

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

a) In beiden Versuchsfällen erörtert das Schwurgericht den inneren Tatbestand ausführlich (UA S. 20 bis 24). Die Kritik der Revision, der Tatrichter habe hier Feststellungen durch Leerformeln ersetzt, ist unbegründet.

b) Im Falle Woznick verneint das Schwurgericht strafbefreienden Rücktritt vom Versuch, weil der Angeklagte die Ausführung der Tat nicht freiwillig, sondern infolge des Eingreifens ██ aufgegeben habe (UA S. 23). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Wahrunterstellung, der Angeklagte habe nach dem Stich gegen ███ bis zum Verschließen der Tür durch die Eheleute ██ noch die Möglichkeit gehabt, in das Haus einzudringen (UA S. 41), ändert daran nichts. Der Tötungsversuch an Frau W. war nach dem Angriff auf ███ abgeschlossen. Der Angeklagte hatte nicht mehr die Absicht, ihn zu erneuern, nachdem er fehlgeschlagen war (UA S. 41). Jetzt kam es ihm nur noch darauf an, ███ „auszuschalten“ (UA S. 25).

c) Ebensowenig beeinträchtigt die Wahrunterstellung die Entscheidung im Fall ██████. Dort war der Versuch mit dem Stich beendet. Der Angeklagte tat danach nichts zur Abwendung des Erfolges (UA S. 24, 25). Ob er die Möglichkeit hatte, ins Haus zu gelangen, ist insoweit unerheblich.

2. Der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat in den Versuchsfällen § 213 StGB angewandt und von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht. Zu weiterer Milderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB war es nicht gezwungen. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist einwandfrei gebildet (BGHSt 24, 257). Die Urteilsgründe ergeben auch, dass sich der Tatrichter im Hinblick auf § 74 Abs. 2 StGB von der Notwendigkeit gesonderter Strafen überzeugt hat (UA S. 33). Er hält in den Fällen der Körperverletzung Geldstrafen für angebracht. Dadurch und durch die Erwähnung des § 74 StGB gibt er zu erkennen, dass er es als sinnvoll ansieht, den Angeklagten sowohl an der Freiheit als auch am Vermögen zu strafen.

WoesnerPikartZipfel
PfeifferStrickert
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