Revision zu Diebstahl/Betrug: Rückfallkennzeichnung entfällt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 116/70
- Datum
- 14.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung früherer Strafrechtsvorschriften kann dazu führen, dass ehemals in den Schuldspruch aufgenommene Rückfallmerkmale nicht mehr Bestandteil des Schuldspruchs sind; Rückfall (§17 n.F. StGB) ist nur noch ein allgemeiner Strafzumessungsgrund.
Die Charakterisierung einer Tat als Verbrechen darf nicht fortbestehen, wenn sie allein auf der früheren Rückfallregelung beruhte und diese ersatzlos entfällt.
Ist nicht ausgeschlossen, dass gesetzliche Neuregelungen die Strafzumessung beeinflussen, muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Zur Wegnahme im Diebstahlsdelikt genügt die Beseitigung fremden Mitgewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams; das nachträgliche Erstellen falscher Lieferscheine, um die Entnahme zu verdecken, spricht nicht gegen Diebstahl, sondern dient der Verschleierung bereits vollendeter Wegnahme.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 4. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 116/70 Av. in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Ekkehard Sch██ aus ████, geboren am ██ ██ 1941 in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1970, an der teilgenommen haben: Dr. Pfeiffer, Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Més, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Dr. ███, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 4. Dezember 1969 1. im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist des Diebstahls in sieben Fällen, der Unterschlagung, des Betruges in fünf Fällen, des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung schuldig; im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Gründe
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht Bayreuth hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen fünf Verbrechen des Betruges im Rückfall, eines Verbrechens des versuchten Betruges im Rückfall, sieben Vergehen des Diebstahls, eines Vergehens der Unterschlagung und eines Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Der Schuldspruch ist in Teilen zu ändern und insgesamt neu zu fassen.
1.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in den Fällen zu II 1 der Urteilsgründe (Reifenentwendungen bei DC[REDACTED]) den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte brach den Mitgewahrsam des Leiters des Auslieferungslagers und begründete eigenen Gewahrsam. Das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme ist damit erfüllt. Die Ausführung der Revision, der Mitgewahrsam eines anderen sei nicht eindeutig festgestellt, geht fehl (UA S. 16).
Die Feststellungen ergeben auch, dass der Angeklagte die Schäden unmittelbar selbst durch Wegnahme herbeiführte und dass sie nicht erst durch die Vermögensverfügung eines Getäuschten entstanden (BGHSt 17, 205). Die Ausstellung falscher Lieferscheine und die buchmäßige Belastung der angeblichen Empfänger dienten lediglich dazu, die bereits vollendete unbefugte Entnahme zu verdecken. Ein auf Wiederholung gerichteter Gesamtvorsatz ist ausdrücklich verneint (UA S. 16).
2.) Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils bestand, keinen Rechtsfehler erkennen. Eines Eingehens auf den in Teilen zusätzlich verwirklichten Untreuetatbestand (§ 266 StGB) bedarf es nicht, da der Angeklagte insoweit nicht verurteilt ist.
3.) Die Neuerungen des 1. StrRG führen jedoch zu Änderungen des Schuldspruchs. § 264 a.F. StGB ist durch Art. 1 Nr. 77 des 1. StrRG aufgehoben. Der Rückfall ist nach § 17 n.F. StGB nur noch ein allgemeiner Strafzumessungsgrund und demgemäß nicht mehr in den Schuldspruch aufzunehmen (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 18). Auch bei Bejahung der Voraussetzungen des § 17 n.F. StGB bleibt der Betrug Vergehen. Die Kennzeichnung als Verbrechen ist deshalb zu streichen.
II. Der gesamte Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil der Tatrichter die Strafen teilweise einer Vorschrift entnommen hat, die nicht mehr in Kraft ist, und weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die anderen Einzelstrafen durch die Schuldsprüche wegen Rückfallbetruges zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sind. § 17 n.F. StGB enthält neue Gesichtspunkte, die in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG nunmehr bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden müssen. Die Feststellungen ergeben nicht eindeutig, dass die Voraussetzungen des § 17 n.F. StGB erfüllt sind.
Més Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner