Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Volltrunkenheit (§ 330a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 116/68
Datum
26.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war nach § 330a StGB wegen Volltrunkenheit verurteilt worden. Der BGH prüft, ob die Vorschrift anwendbar ist, wenn unklar bleibt, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen. Mangels Feststellungen zum überschreiten des sicheren Bereichs nach § 51 Abs. 2 StGB hob der BGH das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 330a StGB als Auffangtatbestand, der volle Zurechnungsunfähigkeit wegen Trunkenheit zugrunde legt, ist nur zulässig, wenn wenigstens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt sind.

2

Eine Verurteilung darf nicht auf bloßen Unterstellungen beruhen; maßgebliche Annahmen über Zurechnungsfähigkeit oder deren Wegfall müssen auf konkreten, festgestellten Tatsachen beruhen.

3

Bei der Beurteilung, ob der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten ist, sind indizielle Anhaltspunkte wie Fahrverhalten, Gedächtnisleistung, Reaktionsfähigkeit und Aussagen festnehmender Polizeibeamter zu berücksichtigen.

4

§ 330a StGB liegt nur vor, wenn mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen in demselben Rauschzustand begangen wurden; dies kann für Schuldumfang und Strafzumessung bedeutsam sein.

5

Die Beurteilung, ob ein Notwehrrecht zu einem bestimmten Zeitpunkt entfallen ist, bedarf konkreter tatsächlicher Feststellungen und kann nicht ohne solche gestützt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 20. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

im Namen des Volkes

URTEIL

1 StR 116/68

in der Strafsache gegen den Bergmann Helmut ███, geboren ██ ████████████ 1938 in ██, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen Volltrunkenheit nach § 330a StGB“ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen sowie die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Gegen die Anwendung des § 330a StGB bestehen durchgreifende Bedenken. Diese Vorschrift trifft zwar auch die Fälle, in denen der Richter einen Straftatbestand festgestellt hat, aber nicht entscheiden kann, ob die Trunkenheit des Täters Wirkungen innerhalb des § 51 Abs. 2 oder schon des § 51 Abs. 1 StGB gezeigt hat. Denn die Bestimmung des § 330a StGB als Auffangtatbestand ermächtigt in solchen Zweifelsfällen, die volle Zurechnungsunfähigkeit wegen Trunkenheit zugrunde zu legen (BGHSt 9, 390, 398; 16, 187, 189). Dies ist aber nur zulässig, wenn wenigstens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt werden (BGH, Urteile vom 18. Januar 1967 – 2 StR 465/66 – und vom 12. September 1967 – 4 StR 353/67 –).

Die Strafkammer hat hier nicht die Möglichkeiten gesehen, dem Angeklagten nachzuweisen, dass sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit unter 3 ‰ BAG gelegen habe. Sie hat daher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten unterstellt (UA S. 3). Es fehlen also Feststellungen, dass der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB beim Angeklagten überschritten war.

Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob auch der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) erfüllt ist, sogar dargelegt, es könne nicht festgestellt werden, dass „der Angeklagte in absolut fahrtuntüchtiger Verfassung (1,3 ‰ BAG) ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt“ habe (UA S. 5). Das führt zur Aufhebung des Urteils.

Für die neue Verhandlung wird bemerkt: Der Tatrichter hat ausreichende Anhaltspunkte für die erforderliche Feststellung (vgl. BGHSt 14, 114, 116), ob sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen so schweren Rausch versetzt hat, dass der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten wurde, oder ob er trotz des Alkoholgenusses voll oder vermindert zurechnungsfähig war. Denn nach der bisherigen Sachlage ist der Angeklagte unauffällig gefahren, er hat auch gute Erinnerung an Einzelheiten vor und während der Tat und hat auf das Verhalten des späteren Opfers nachfühlbar reagiert. Hinweise auf den Zustand des Angeklagten könnten entgegen der bisherigen Urteilsauffassung auch die Aussagen der Polizeibeamten ergeben, die ihn festgenommen und gegebenenfalls sofort vernommen haben.

Es liegt nur ein Vergehen gegen § 330a StGB vor, wenn mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen in demselben Rauschzustand begangen werden (BGHSt 13, 223, 225). Für den Schuldumfang und damit auch für den Strafausspruch kann es jedoch von Bedeutung sein, ob der Angeklagte einen „Diebstahl“ und eine „Körperverletzung“ verübt hat.

Eine Verurteilung darf nur auf Tatsachen gestützt werden. Daher muss auch die Annahme, dass dem Angeklagten bei der Misshandlung des Heinz ███ von einem bestimmten Zeitpunkt ab ein Notwehrrecht nicht mehr zustand, auf tatsächlichen Feststellungen beruhen.

SeibertLoesdauPfeiffer
HübnerPikart
Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Volltrunkenheit (§ 330a StGB) — Themis