Revision teilweise stattgegeben: Wegfall der Verurteilung wegen unerlaubtem Waffenerwerb
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 116/67
- Datum
- 23.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs im Sinne des Waffengesetzes muss ein abgeleiteter Besitzerwerb festgestellt sein; fehlt diese Feststellung oder ist sie nach der Sachlage nicht feststellbar, entfällt die Strafbarkeit.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO eine Revision dadurch stattgeben, dass einzelne Tatbestandsverurteilungen aufgehoben werden, ohne die Gesamtstrafe zu ändern, wenn die Änderung geringfügig ist.
Soweit die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 349 Abs. 2 und 3 StPO keine Rechtsfehler ergibt, sind Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
Untersuchungshaft ist insoweit auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe anzurechnen, als sie drei Monate übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten/Allgäu, 29. November 1966
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den ██ Wilhelm ████████████████████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ████,
2. den Hilfsarbeiter Peter █████, geboren am █████████ 1944 in ████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 23. Mai 1967 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Bf) wird das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 29. November 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines Vergehens des unerlaubten Waffenerwerbs (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 des Waffengesetzes) entfällt, weil jedenfalls der für eine solche Straftat vorausgesetzte abgeleitete Besitzerwerb (vgl. BGH, Urteil v. 21. Januar 1954 – 3 StR 298/53) nicht festgestellt ist und nach Sachlage auch nicht feststellbar erscheint. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt von dieser geringfügigen Einschränkung des Schuldspruchs unberührt.
II. Die weitere Revision des Angeklagten Bf) und die Revision des Angeklagten Br) gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ihnen wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 30. November 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
| Hiibner | Loesdau | Pikart | |||
| Seibert | Mai |