Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Urteil wegen Kindestötung verworfen – Bestätigung der Jugendstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 116/63
Datum
11.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die damals 15½‑jährige Angeklagte erstach ihr neugeborenes uneheliches Kind; das Landgericht verurteilte sie wegen Kindestötung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Die auf Strafzumessung gerichtete Revision rügt Rechtsfehler; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Der Senat bestätigt die tatrichterliche Würdigung von Schuldumfang und Tatintensität und betont, dass Vollstreckungs‑ und Gnadenfragen nicht Gegenstand der Revisionsprüfung sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung der Jugendstrafe liegt im Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn Rechtsfehler bei der Anwendung materiellen Rechts oder bei der rechtlichen Würdigung vorliegen.

2

Eine Freiheitsstrafe kann trotz des jugendlichen Alters und mildernder Umstände nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Schwere der Schuld dies nach § 17 Abs. 2 JGG erfordert.

3

Die tatsächliche Würdigung von Schuldumfang, Grausamkeit der Tatausführung und strafschärfenden oder mildenden Umständen obliegt dem Tatrichter; ihre Richtigkeit überprüft das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler.

4

Fragen der Strafvollstreckung und des Gnadenverfahrens fallen nicht in die Revisionsentscheidung; die Entscheidung über Vollstreckung oder Gnadenerweis obliegt den dafür zuständigen Behörden und nicht dem Revisionsgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 10. Dezember 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████, geboren am ██ 1945 in ██, das Hausmädchen Irmgard, zur Zeit im Diakonissen-Mutterhaus in █████, wegen Kindestötung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Sanders, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Dezember 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die damals 15 1/2 Jahre alte Angeklagte hat in der Nacht zum 21. März 1961 ihr uneheliches Kind gleich nach der Geburt durch Stiche mit einem alten Schuhmesser umgebracht. Die Jugendkammer hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ihre auf den Strafausspruch beschränkte Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Die Jugendkammer hat bei der Angeklagten schädliche Neigungen verneint, jedoch Jugendstrafe für geboten gehalten, weil dies wegen der Schwere der Schuld erforderlich sei (§ 17 Abs. 2 JGG). Dies ist rechtlich einwandfrei.

Die Revision wendet sich denn auch in der Hauptsache gegen die Höhe der verhängten Jugendstrafe. Über deren Bemessung (§ 18 JGG) hatte jedoch allein die Jugendkammer zu befinden. Rechtsfehler treten in den ausführlich, wenn auch nicht immer sehr glücklich gefassten Strafzumessungsgründen nicht zutage. Die Jugendkammer hat die zahlreichen zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Umstände und die sie belastenden Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und gegeneinander abgewogen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der Strafzweck nicht schon durch die Verhängung einer Jugendstrafe von einem Jahr, mit gleichzeitiger Strafaussetzung zur Bewährung, erreicht werden könne. Es sei vielmehr eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten geboten. In diese Ausübung tatrichterlichen Ermessens kann das Revisionsgericht nicht eingreifen. Es dürfte dies ebensowenig,

wenn die Jugendkammer auf eine geringere Jugendstrafe erkannt, diese ausgesetzt und die Staatsanwaltschaft hiergegen Revision eingelegt hätte.

Für die Richtigkeit seiner tatsächlichen Würdigung (Schwere und Größe der Schuld, Grausamkeit der Tatausführung, „große verbrecherische Intensität“, Nichtwahrnehmen von Ausweichmöglichkeiten) trägt der Tatrichter die Verantwortung. Ob für die – seit langer Zeit im Diakonissen-Mutterhaus █████ untergebrachte und betreute, an der Grenze der Debilität stehende – Angeklagte jetzt eine Strafvollstreckung sinnvoll ist (vgl. Hinsele, Ztschr. für Strafvollzug 1962 S. 232, 275), hat der Senat nicht zu beurteilen (§§ 82 ff. JGG). Es muss der Angeklagten und ihrem gesetzlichen Vertreter überlassen bleiben, angesichts der besonderen Lage des Falles um einen Gnadenerweis nachzusuchen (vgl. §§ 1, 4 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 15. April 1948/30. August 1957, GVBl. S. 246 und 185). Dem Richter steht das Recht der Gnade nicht zu.

Daher war die Revision, unter Beachtung des § 465 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 74 JGG, als unbegründet zu verwerfen.

Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

Willms pr.

SeibertSanders
GeierFischer
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