Treffer
BGH Urteil

§ 176 StGB: Greifen an Oberschenkel kann Unzucht mit Kindern vollenden

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 116/51
Datum
17.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff mit Revision ein LG-Urteil an, das teils nur versuchte Unzucht mit Kindern angenommen und teils freigesprochen hatte. Streitpunkt war, ob ohne Berührung der Geschlechtsteile bereits eine unzüchtige Handlung i.S.d. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt. Der BGH rügte die unklare und rechtsfehlerhafte Würdigung des LG: Auch das Greifen an den nackten Oberschenkel kann unzüchtig sein, wenn es auf Erregung/Befriedigung von Geschlechtslust gerichtet ist. Das Urteil wurde im angefochtenen Umfang aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzüchtige Handlung i.S.d. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht zwingend die Berührung der Geschlechtsteile des Kindes voraus.

2

Auch das Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes kann eine unzüchtige Handlung sein, wenn es geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

3

Unzüchtigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Handlung auf Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust gerichtet ist und der Körper eines anderen Menschen als Mittel hierzu benutzt wird.

4

Verneint das Tatgericht die Unzüchtigkeit allein mit der Begründung, eine Berührung der Geschlechtsteile sei nicht erwiesen, ohne die Eignung der Handlung zur Verletzung des Schamgefühls und die sexuelle Zielrichtung zu prüfen, ist die rechtliche Würdigung rechtsfehlerhaft.

5

Ein Freispruch trägt nicht, wenn die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Bewertung in Widerspruch stehen oder die Begründung so unklar bleibt, dass der Schluss auf fehlende Tatbestandsverwirklichung nicht nachvollziehbar ist.

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 176 Abs. 5 StGB, § 374 StPO

Vorinstanzen

Landgericht in ██, 1. Dezember 1950

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in ██ vom 1. Dezember 1950, soweit der Angeklagte in den Fällen Monika ███ und Ursula ██ (Nr. 1 und 4 des Eröffnungsbeschlusses) wegen versuchter Unzucht mit Kindern und in den Fällen ██ ████ (Nr. 5 des Eröffnungsbeschlusses) sowie im Falle Waltraud ██ wegen Unzucht mit Kindern verurteilt und soweit er in den Fällen ██ ████ (Nr. 2 und 3 des Eröffnungsbeschlusses) freigesprochen worden ist, im Umfang der angefochtenen Teile aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in ██ zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt das Urteil, weil der Angeklagte in den Fällen Monika ███ und Ursula ██ (Nr. 1 und 4 des Eröffnungsbeschlusses) nur wegen versuchter Unzucht mit Kindern verurteilt und soweit er in den Fällen ██ ████ (Nr. 2 und 3 des Eröffnungsbeschlusses) freigesprochen worden ist. Das Rechtsmittel, mit dem nur das Landgericht angegriffen wird, hat in der Sache Erfolg.

1.) Was den Fall der Zeugin ███ betrifft, so hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte am Nachmittag des 14. September 1950 auf einer Stelle bei █, wo ein Flugplatz in der Nähe war und sich aus diesem Grunde zahlreiche Kinder aufhielten, unter anderem auch das 9 Jahre und 15 Monate alte Mädchen ███, das mit anderen Kindern, meist im Alter von 9 bis 15 Jahren, zusammen war, sich zu ihnen gesellte, ihnen „Süßes“ gab und sie abwechselnd mit seinem Fahrrad fahren ließ. Später habe er der 11 Jahre alten Brigitte ███ unter den Rock gegriffen, an ihren Geschlechtsteil gefasst und eine Zeitlang daran gespielt.

Grund des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist der Angeklagte deshalb verurteilt worden.

Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte in diesen Fällen, in denen nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe, nur Versuch angenommen.

Diese Begründung ist schon deshalb unzulänglich, weil sie nichts darüber erkennen lässt, von welcher Rechtsansicht das Landgericht dabei ausgegangen ist. Der Angeklagte in diesen Fällen nicht berührt habe, kann nicht dahin verstanden werden, dass der Angeklagte nur in der Absicht, die Geschlechtsteile der Kinder zu berühren, gehandelt habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in diesen Fällen die Geschlechtsteile der Kinder berührt hat.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlungen des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Handlung auf die Erregung oder Befriedigung der eigenen oder fremden Geschlechtslust gerichtet ist und den Körper eines anderen Menschen als Mittel dazu benutzt (vgl. RGSt 58, 277; 62, 53, 188; DR 1945, 1035).

Die von der Strafkammer in anderer Stelle der Urteilsgründe enthaltene Bemerkung, sogar die Kinder hätten deutlich das unangenehme Gefühl gehabt, dass der Angeklagte ihnen etwas Verbotenes angetan habe, und die Würdigung, der Angeklagte sei sich selbst des Unzüchtigen seiner Handlungsweise bewusst gewesen, macht es umso unverständlicher, weshalb die Strafkammer bei der abschließenden rechtlichen Würdigung, wie es bei den Fällen ███, nicht als unzüchtige Handlungen angesehen hat.

2.) Die 11 Jahre alte Waltraud ██ durfte, wie in den Urteilsgründen dargelegt wird, zunächst mit dem Fahrrad des Angeklagten fahren. Als sie zurückkam, wollte der Angeklagte auch ihr unter den Rock fassen, kam aber nur bis zum Rocksaum, als er von dem Kind einen Schlag auf die Finger bekam und von ihr abließ. Rechtlich wird dies vom Landgericht dahin gewürdigt, es sei nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit bewiesen, ob der Angeklagte weiter gegangen wäre, wenn er nicht von dem Kind geschlagen worden wäre.

Diese Begründung ist, wenn man sie nicht überhaupt als widersprüchlich ansehen will, in tatsächlicher Beziehung so unklar, dass sie die Freisprechung in diesem Falle nicht trägt.

Nachdem das Landgericht zunächst für erwiesen erachtet hat, dass sich der Angeklagte von seinen Vorstellungen habe leiten lassen, ohne Rücksicht auf die rechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben, kann es sich nicht mit der Bemerkung begnügen, es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte weiter gegangen sei, als der von ihm verwirklichte Versuch.

Geht man von dem aus, was die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, so muss nach der Auffassung des Angeklagten in den Fällen, in denen nicht erwiesen ist, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt hat, die Vollendung des Vergehens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint werden.

Wenn die Strafkammer die Unzüchtigkeit der Handlungen des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe, so wäre dies nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlung des Angeklagten nicht als unzüchtig angesehen werden könnte. Das ist aber nicht der Fall.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der Handlung des Angeklagten verneint, weil sie nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Geschlechtsteile der Kinder berührt habe. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass auch ein Greifen an den nackten Oberschenkel eines Kindes eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Kindes zu verletzen.

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