Treffer
BGH Urteil

BGH: Fahrlässige Tötung durch Betonmängel – Freispruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 11/62
Datum
13.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach Einsturz einer weitgespannten Stahlbetondecke mit zwei Toten sprach das LG den Bauunternehmer u.a. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Der BGH hob das Urteil auf, weil die tatrichterliche Würdigung zur schuldhaften Verursachung der mangelhaften Betonqualität rechtsfehlerhaft und lückenhaft war. Maßgeblich sei, ob der Angeklagte bei pflichtgemäßer Sorgfalt die allgemeine Gefährlichkeit des geschaffenen Zustands erkennen musste; berufsbezogene Sicherheitsregeln (DIN/UVV) dürfen nicht durch „Praxisüblichkeit“ relativiert werden. Zur Nichtverwendung von Notstützen sei der Freispruch dagegen im Ergebnis vertretbar, da ausreichende Anweisungen erteilt worden seien; neu zu prüfen bleiben u.a. Kenntnis/Unterrichtungspflichten und Prüfmaßnahmen (Würfelproben/Kugelschlagprüfung) sowie § 330 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Fahrlässigkeit genügt, dass der Täter bei pflichtgemäßer Sorgfalt die allgemeine Gefährlichkeit eines von ihm geschaffenen Zustands erkennen und mit Schadensfolgen der eingetretenen Art rechnen musste; die konkrete Schadensverwirklichung im Einzelnen muss nicht vorhersehbar sein.

2

Berufsbezogene Sorgfaltspflichten sind an anerkannten technischen Regeln und verbindlichen Sicherheitsvorschriften zu messen; fehlende wissenschaftliche Ausbildung oder lediglich begrenzte Erfahrungskenntnisse entlasten den Verantwortungsträger nicht.

3

Wer eine Aufgabe übernimmt, der er nach Kenntnissen und Erfahrungen nicht gewachsen ist, kann sich zur Entkräftung des Fahrlässigkeitsvorwurfs nicht auf gerade diese unzureichenden Kenntnisse und Erfahrungen berufen.

4

Ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften bleibt auch dann pflichtwidrig, wenn in der Praxis einzelne Fachkreise diese Regeln missachten; „branchenübliche“ Nachlässigkeit rechtfertigt keine Herabsetzung des Sorgfaltsmaßstabs.

5

Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 330 StGB kann bereits in einem bestehenden gefährlichen Zustand liegen, auch wenn die Realisierung der Gefahr von einem späteren Ereignis abhängt; entscheidend ist, ob verlässliche Verhinderungsmaßnahmen verbindlich vorgesehen waren.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 20. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Bauunternehmer Wilhelm ███ aus ████, Kreis ████, geboren am █████████ ████ in ████, Kreis Merzig-Wadern, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Oktober 1960, soweit es den Angeklagten Wilhelm ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist Bauunternehmer. Eine von ihm für den Kassenraum einer Bank erstellte weitgespannte Stahlbetondecke, die am 14. November 1958 mit Beton ausgegossen worden war, brach am 25. November 1958 kurz vor Beendigung des Entschalens zusammen. Dabei fanden zwei Arbeiter den Tod. Ein dritter wurde schwer verletzt. Der Einsturz der Decke war auf die mangelnde Qualität des Betons, der mit der Stahlarmierung keine Bindung eingegangen war, und die vorzeitige Ausschalung ohne Verwendung von Notstützen zurückzuführen.

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und der Baugefährdung freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat dem Angeklagten die Vorzeitigkeit der Ausschalung nicht zum Vorwurf gemacht und dies damit begründet, dass der Angeklagte seiner Sorgfaltspflicht genügt habe, indem er dem Polier ██ den Auftrag gab, nur nach vorheriger Prüfung der Erhärtung des Betons mit dem Ausschalen zu beginnen. Der Angeklagte habe dem Polier in dieser Hinsicht ausreichende und, wie die Sachverständigen bestätigt hätten, auch sachgemäße Weisungen erteilt. Dass dann infolge des unentschuldigten Fernbleibens des Poliers von der Baustelle und anderer unglücklicher Umstände ohne Prüfung der Verfestigung des Betons zur Ausschalung geschritten worden sei, sei für den Angeklagten nicht vorhersehbar gewesen.

Diese Ausführungen unterliegen grundlegenden Bedenken, soweit das Landgericht den Entschalungsauftrag als unbedenklich befunden hat. Es übersieht dabei, dass es sich bei der in § 13 der DIN 1045 vorgesehenen Frist von drei Wochen um eine Mindestfrist handelt, die bei günstiger Witterung (niedrigste Temperatur über 5° C) in Betracht kommt, und dass der allgemeine Grundsatz, wonach nur nach ausreichender Erhärtung des Betons entschalt werden darf, sich meist dahin auswirkt, dass die angegebene Mindestfrist beträchtlich überschritten wird. Allerdings mag es nicht ausgeschlossen sein, dass bereits vor dem Ablauf der Erfahrungsfrist eine ausreichende, die Entschalung möglich machende Erhärtung des Betons tatsächlich eintritt. Das wird jedoch im Einzelfall nur dann mit einiger Sicherheit festzustellen sein, wenn eine verlässliche Güteprüfung stattfindet.

Eine Güteprüfung durch Abpressen von Probewürfeln erfordert jedoch eine längere Frist; denn nach § 8 der DIN 1048 ist die Druckfestigkeit von 28 Tage alten Würfeln für die zulässige Spannung des Betons maßgebend (DIN 1048 § 29), und die Abpressung eines Probewürfels zu einem früheren Zeitpunkt ist nur für die Eignungsprüfung vorgesehen (DIN 1048 § 6 Ziffer 3 a). Unter diesen Umständen musste für den Nachweis der Betondruckfestigkeit vor Ablauf der Mindestfrist jedenfalls die Vornahme einer Kugelschlagprüfung nach DIN 4240 erforderlich erscheinen.

Das Landgericht hat über die Temperatur in der Zeit vom Ausgießen der Decke bis zur Entschalung keine näheren Feststellungen getroffen. Es sagt allerdings, dass zur Zeit des Unfalls im Nachgang einer Schlechtwetterperiode niederschlagsfreies Wetter mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 85–90 % bei Temperaturen von bis zu 5° C herrschte. Das spricht dafür, dass eher eine Verlängerung der Ausschalungsfrist in Betracht kommen konnte. Das Landgericht sagt auch nichts darüber, welcher Methoden sich der Angeklagte und seine Arbeiter bedienten, um die Erhärtung des Betons zu prüfen. Nach dem, was das Urteil sonst über die Geräteausstattung des Unternehmens und den Ausbildungsstand des Angeklagten und seines Personals feststellt, kann es jedoch als ausgeschlossen gelten, dass überhaupt ein Feder- oder Pendelhammer zur Vornahme einer solchen Prüfung vorhanden war und dass sich ein Beteiligter auf die Arbeit mit diesem Gerät verstand. Probewürfel waren, wie das Urteil ausdrücklich sagt, nicht hergestellt worden. Danach bleibt nur die Erklärung übrig, dass die „Prüfung“ der Erhärtung des Betons durch ████████████ Benutzung eines Maurerhammers oder einer Bauklammer erfolgen sollte, eine primitive Methode, die kaum verbindlichen Aufschluss über die Betondruckfestigkeit weitgespannter Decken vermitteln kann. Dem Senat bleibt es mangels näherer Darlegungen im angefochtenen Urteil aus diesem Grunde auch unerfindlich, wie ein Bausachverständiger die vom Angeklagten an ██ für das vorzeitige Ausschalen gegebenen Anweisungen als ausreichend und sachgemäß beurteilen konnte, zumal da an anderer Stelle des Urteils gesagt ist, dass sich der mit der Ausarbeitung der statischen Grundlagen befasste Angestellte des bauleitenden Architekten dem Angeklagten gegenüber ausdrücklich gegen eine vorzeitige Ausschalung ausgesprochen hatte.

Doch kann das alles in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, da – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – die Vorzeitigkeit der Ausschalung deshalb als selbständige Ursache des Einsturzes ausscheidet, weil infolge des mangelhaften Betons die Betonmasse keine Bindung mit der Stahlbewehrung eingegangen war (und auch bei längerem Zuwarten eine solche Bindung nicht zustande gekommen wäre). Infolgedessen würde sich der Beton auch nach Verstreichen einer längeren Frist von dem Gestänge gelöst und die durch die Mangelhaftigkeit des Betons verursachte Einsturzgefahr fortbestanden haben.

II. Das Landgericht hat ein Verschulden des Angeklagten für die Nichtverwendung von Notstützen verneint. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hatte der Angeklagte es entgegen der Vorschrift der Ziffer 18.5 im Abschnitt 66 der Unfallverhütungsvorschriften der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die aufgrund des § 123 Abs. 1, § 126 Abs. 1 des saarländischen Baugesetzes vom 19. Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes 1955 S. 1059) mit verbindlicher Kraft zum Schutz der auf der Baustelle beschäftigten Personen gelten, versäumt, eine Anzahl von Stützen von vornherein so anzubringen, dass sie stehen bleiben konnten, ohne dass daran und an den darüberliegenden Schalbrettern gerührt zu werden brauchte. Er hatte jedoch den mit dem Entschalen beauftragten Polier ██ angewiesen, während des Entschalens laufend Notstützen anzubringen. Dabei sollten die zum Abstützen der Decke gebrauchten Träger verwendet werden, die mit Hebelvorrichtungen versehen waren und sich mit einem Mindestmaß an Erschütterungen aus- und einspannen ließen und durch das Unterlegen von Kanthölzern als Notstützen Verwendung finden konnten. Dass nicht nach diesen Anweisungen verfahren wurde, kann dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden; denn er konnte nicht voraussehen, dass ████████ der Baustelle fernbleiben werde und dass dann trotzdem aufgrund einer unvollständigen Weitergabe der Anweisung unter Außerachtlassung dieser wichtigen Vorkehrungen entschalt werden würde. Wäre man andererseits nach den Anweisungen des Angeklagten verfahren, so wäre dadurch der Eintritt der besonderen Gefahr vermieden worden, die die Vorschrift über das Anbringen von Notstützen begegnen will.

III. Dagegen hat der Angeklagte die mangelhafte Qualität des verarbeiteten Betons nicht nur verursacht, sondern entgegen der Meinung der Strafkammer nach den bisherigen Feststellungen auch verschuldet.

Benötigt wurde ein Beton der Güteklasse B 225. Bei der Herstellung dieses Betons müssen die Zuschlagstoffe (Kies und dergleichen) getrennt in zwei verschiedenen Kornungen, unter 7 mm und über 7 mm, angeliefert und beim Mischen derart zugegeben werden, dass das Gewichtsverhältnis zwischen Feinem und Grobem im Gesamtgemenge nicht größer als 60 zu 40 ist. Werden die Zuschläge nicht nach Gewicht zugegeben, sondern nach Raumteilen abgemessen, so sind die Gewichte der abgemessenen Zuschlagsmengen häufig nachzumessen. Der Zement darf überhaupt nur nach Gewicht zugemessen werden.

An diese in § 8 der DIN 1045 niedergelegten Grundsätze, die nach Abschnitt 68 der gesetzlich verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften der Landesversicherungsanstalt zu beachten waren, hat sich der Angeklagte nicht gehalten, indem er nur eine Kiessorte verarbeitete und Kies und Zement schaufelweise, also nicht nach Gewicht in den Mischer geben ließ. Die Folge war, dass der Beton im Allgemeinen einen zu hohen Gehalt an Feinsand besaß und zu wenig Zement enthielt.

Das Landgericht hätte nun zur inneren Tatseite zunächst einmal eine Feststellung darüber treffen müssen, ob der Angeklagte die angeführten Vorschriften kannte, ihnen also bewusst zuwiderhandelte oder ob er sie nicht kannte, es also in Verletzung seiner Pflichten als Bauunternehmer unterlassen hatte, sich über diese Vorschriften zu unterrichten. Den Darlegungen des angefochtenen Urteils ist über diese wesentliche Frage nichts zu entnehmen. Das Landgericht verneint vielmehr kurzerhand sowohl eine vorsätzliche wie eine fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 330 StGB, weil der Angeklagte die aufgrund seiner beruflichen Vorbildung und in 30-jähriger Baupraxis erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen angewendet habe. Das bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass es dem Angeklagten zubilligt, die von ihm in seinem eigenen engen Bereich und ohne jede wissenschaftliche Ausbildung auf dem Gebiete der Statik gewonnenen begrenzten Kenntnisse über Grundsätze zu stellen, die aufgrund jahrzehntelanger umfassender Erfahrungen der Bautechnik und eingehender wissenschaftlicher Forschung aufgestellt worden sind (vgl. RGSt 73, 370, 373). Es hat damit verkannt, dass es für die Frage, ob der Täter fahrlässig gehandelt hat, nicht dabei bewenden kann, ob er die Folge seines Handelns oder Unterlassens vorausgesehen hat, sondern dass es darauf ankommt, ob er sie bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt voraussehen konnte. Dabei ist auf die sich aus einem Beruf ergebenden Pflichten besonderes Gewicht zu legen. Wer eine Aufgabe übernimmt, der er nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen nicht gewachsen ist, kann dem Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht dadurch entgehen, dass er sich auf eben diese unzureichenden Kenntnisse und Erfahrungen beruft (vgl. RG GA 41, 195; BGH NJW 57, 719 Nr. 18; BGH 4 StR 569/56 vom 11. Juli 1957 S. 12).

Deshalb geht auch die Meinung des Landgerichts fehl, der Angeklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass andere Bauunternehmer die von ihm verarbeitete Kiessorte ungetrennt verwerteten und den Zement nicht nach Gewicht, sondern schaufelweise in den Mischer einfüllen ließen. Hiermit setzte es sich bereits zu seinen eigenen zutreffenden Ausführungen auf S. 18 UA in Widerspruch, wo gesagt ist, dass es nicht darauf ankommen kann, ob einzelne Personen oder Personengruppen die in der Praxis der Fachleute erprobten und bewährten Regeln nicht anerkennen oder nicht kennen. Es scheint eine missliche Nebenerscheinung der Hochkonjunktur zu sein, dass im Interesse der Übernahme und Erledigung möglichst vieler gewinnbringender Aufträge Sicherheitsvorkehrungen unterbleiben, die erhöhte Aufwendungen an Hilfsmitteln und Zeit erfordern. Aufgabe der Gerichte kann es nicht sein, einer solchen Entwicklung nachzugeben; sie müssen ihr vielmehr mit Entschiedenheit entgegentreten. Das gilt vor allem dann, wenn ein Unternehmer sich bewusst einer solchen missbräuchlichen Übung anschließt und zugleich alles unterlässt, um etwa daraus entstehenden Gefahren zu begegnen. Ob und in welchem Umfange dies für den Angeklagten zutraf, ist den Urteilsgründen allerdings nicht vollständig zu entnehmen. Es fehlt, wie bereits oben beanstandet wurde, an einer Feststellung darüber, ob dem Angeklagten das Erfordernis getrennter Verarbeitung der Zuschlagstoffe und der Abmessung des Zements nach Gewichtsteilen bekannt war. Andererseits spricht es für einen hohen Grad von Nachlässigkeit, dass er trotz der behelfsmäßigen Zubereitung des Betons die verbindlich vorgeschriebene Entnahme von Würfelproben versäumte und es anscheinend auch nicht für nötig hielt, eine Kugelschlagprüfung nach DIN 4240 vornehmen zu lassen, ehe er eine frühzeitige Entschalung der Decke in Erwägung zog (vgl. hierzu die Ausführungen unter I). Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, in dieser Richtung bestimmte Feststellungen zu treffen.

Nach den Feststellungen war es dem Angeklagten nicht bekannt, dass das Grobkorn beim Abladen des Kieses meist nach unten abrollt und dass infolgedessen beim Einschaufeln unverhältnismäßig viel Feinsand erfasst werden kann. Auch diese Unkenntnis hat das Landgericht nicht als vorwerfbar angesehen und offenbar als einen Umstand gewertet, der einer Annahme fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten entgegenstehe. Indessen handelte es sich hier um eine Nebenerscheinung, die den wesentlichen Fehler, nämlich die nicht getrennte Verarbeitung der Zuschläge, unberührt lässt. Im Übrigen konnte gerade diese Unkenntnis für die Sorglosigkeit kennzeichnend sein, mit welcher der Angeklagte seinen Obliegenheiten als Bauunternehmer nachging. Im Normalfall kann davon ausgegangen werden, dass ein Bauunternehmer sich darüber im Klaren ist, welche Bedeutung einer gleichmäßigen Kornung für die Güte des Betons zukommt. Ein gewissenhafter Unternehmer wird deshalb bei Herstellung des Betons einer besonderen Güteklasse immer das Bestreben haben, Fehlerquellen für die Erzielung eines richtigen Mischungsverhältnisses auszuschalten. Dabei kann es ihm in langjähriger Praxis gar nicht entgehen, dass sich im Kieshaufen schon beim Abladen, aber auch im Laufe der Lagerung, das grobe Korn zunehmend nach den Seiten absetzt und aus dem Bereich gerät, der in erster Linie beim Schaufeln erfasst wird. Im Übrigen ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, gerade diese Erscheinung möglicherweise mit ein Grund dafür gewesen, eine getrennte Anlieferung und Verarbeitung der Zuschläge vorzuschreiben.

Wenn das Landgericht den Angeklagten schließlich deshalb für entschuldigt hält, weil er auf seine Weise bereits mehrere Betondecken von einwandfreier Beschaffenheit hergestellt habe, so lässt es dabei außer Betracht, dass der Angeklagte die im vorliegenden Fall verwendete Zementsorte noch nicht erprobt hatte. Davon abgesehen ist es eine Erfahrungstatsache, dass nicht jeder Verstoß gegen anerkannte Regeln der Baukunst unbedingt zu einer Katastrophe führt, zumal die Tragfähigkeit von Decken und sonstigen Bauteilen niemals so bemessen wird, dass sie nur knapp über der Gefahrengrenze liegt. Ein Bauleiter kann sich deshalb grundsätzlich nicht darauf berufen, dass er bei früheren Verstößen gegen bindende Sicherungsbestimmungen Glück gehabt hat, und daraus die Berechtigung ableiten, solche Vorschriften für die Zukunft in den Wind zu schlagen.

Zusammenfassend wäre auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen folgendes zu sagen:

Für die Bejahung eines fahrlässigen Handelns des Angeklagten hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Tatbestände kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte die eingetretenen Schadensfolgen im Einzelnen bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt im Voraus erkennen konnte. Wer einen allgemeinen Gefahrenzustand schafft, wird regelmäßig nur abschätzen können, dass dieser Zustand sich irgendwann und irgendwie nachteilig auswirkt. Bei welchem Anlass die Gefahr sich verwirklicht und gegen welche bestimmten Personen sie ausschlägt, kann in solchen Fällen nur selten vorhersehbar sein. Das kann aber, wie gerade auch die Sonderregelung des § 330 StGB zeigt, nicht bedeuten, dass damit die Fahrlässigkeit entfiele. Diese ist vielmehr immer dann gegeben, wenn der Täter die allgemeine Gefährlichkeit des von ihm geschaffenen Zustandes erkennen und dementsprechend allgemein mit Schadensfolgen von der Art rechnen musste, wie sie denn tatsächlich eingetreten sind. Wer in vorwerfbarer Weise Sicherheitsvorschriften unbeachtet lässt, die der Vermeidung bestimmter typischer Gefahren – wie hier dem Einstürzen von Decken – dienen, ist für die Folgen verantwortlich, die sich aus einer solchen Gefahr ergeben.

Das gilt auch dann, wenn der Schaden nicht allein durch das schuldhafte Handeln oder Unterlassen des Täters, sondern wie hier durch andere Umstände mitverursacht worden ist, die dem Täter nicht zur Schuld anzurechnen sind. Der Angeklagte kann deshalb den Vorwurf der fahrlässigen Tötung der zwei Arbeiter und der fahrlässigen Körperverletzung des dritten nicht dadurch von sich abwenden, dass er etwa geltend macht, er habe geglaubt, diese Folgen durch das Setzen von Notstützen vermeiden zu können. Es mag allerdings sein, dass die Decke bei Anbringung von Notstützen nicht so rasch und nicht in solchem Umfang eingestürzt wäre. Mindestens ebenso denkbar ist es aber andererseits, dass die Decke ohne Notstützen gehalten hätte, wenn sie mit vorschriftsmäßigem Beton ausgegossen gewesen wäre. Beide Ursachen – der schlechte Beton und die fehlenden Notstützen – haben zusammen den Erfolg bewirkt, und wer auch nur eine der beiden Ursachen schuldhaft gesetzt hat, ist für seinen Teil an den eingetretenen Folgen im Ganzen schuldig (vgl. auch BGH VRS 21, 426, 427), wobei sich freilich der für das Strafmaß wesentliche Grad seiner Schuld nur nach dem Tatbeitrag bemessen kann, für den er einzustehen hat.

IV. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, ob der Angeklagte bei der Herstellung der Betonmischung die Vorschriften über die Wasserzugabe beachtet hat. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass ein Rüttler nicht, wie das Landgericht meint, zur Herstellung von Beton verwendet wird, sondern dazu dient, dem Beton beim Ausgießen der mit der Bewehrung versehenen Schalung die erforderliche Dichte zu geben.

Die besondere Sachgestaltung lässt es schließlich angezeigt erscheinen, zum Tatbestand des § 330 StGB folgende Erläuterungen zu geben: Eine gegenwärtige Gefahr, wie sie dieser Tatbestand erfordert, ist auch dann vorhanden, wenn der Zustand, aus dem die Gefahr entspringt, schon besteht, mag auch die Verwirklichung der Gefahr von einem späteren Ereignis – wie hier dem Entschalen – abhängig sein (BGH 5 StR 39/55 vom 10. Mai 1955). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Angeklagte von vornherein willens gewesen wäre, das schädigende Ereignis zu verhindern und dementsprechende Maßnahmen getroffen hätte (RGSt 31, 180, 182). Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er die Entfernung von Schalung und Stützen von einer vorschriftsmäßigen und verlässlichen Prüfung des Betons abhängig gemacht und bei einem negativen Ergebnis dieser Prüfung den Abbruch der Decke in Aussicht genommen hätte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Angeklagte tatsächliche Angaben gemacht, die gegenüber den Feststellungen des angefochtenen Urteils neu waren. Mit diesen Angaben kann sich der Senat als Revisionsgericht nicht auseinandersetzen. Ihre sachliche Richtigkeit und rechtliche Erheblichkeit hätte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen.

GeierWillmsSanders
Dr. SeibertFischer
BGH: Fahrlässige Tötung durch Betonmängel – Freispruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis