Revision gegen BtM-Verurteilung: Unbegründete Verwerfung wegen fehlender Revisionsrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 115/89
- Datum
- 25.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die revisionsrechtfertigenden Rügen bei Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Unterbleiben der Verlesung einer Urkunde bleibt ohne Folgen, wenn ihr Inhalt für die Urteilsfindung offensichtlich völlig unerheblich ist (§ 244 Abs. 3 StPO).
Eine Rüge der fehlerhaften Nichtverlesung ist unbehelflich, wenn die behauptete Beweistatsache keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Urteilsfindung aufweist (§ 245 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; Kostenentscheidung folgt aus dem unterliegenden Rechtsmittelstandpunkt.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 10. Oktober 1988
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 115/89 Beschluss in der Strafsache gegen
aus GGA, dort den Arbeiter Robert, geboren am 16. Juni 1952, ███
den Vermessungstechniker Norbert, aus ████, geboren am ████ 1955 in ████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. August 1989 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Oktober 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei dem Inhalt der vom Angeklagten Kühnen aufgestellten Beweisbehauptung und dem Inhalt des nicht verlesenen Schreibens ist jedenfalls auszuschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung der Verlesung als „völlig unerheblich“ (§ 244 Abs. 3 StPO) statt – wie ersichtlich gemeint – wegen fehlenden Zusammenhanges zwischen Beweistatsache und Gegenstand der Urteilsfindung (§ 245 Abs. 2 StPO) beruht.
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Gribbohm | Zschockelt | Harms | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |