Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen BtM-Verurteilung: Unbegründete Verwerfung wegen fehlender Revisionsrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 115/89
Datum
25.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Kleve wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nichtverlesung einer Urkunde und die vom Angeklagten vorgebrachte Beweisbehauptung waren für die Urteilsfindung offenkundig ohne entscheidende Bedeutung. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur dann begründet, wenn die revisionsrechtfertigenden Rügen bei Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Unterbleiben der Verlesung einer Urkunde bleibt ohne Folgen, wenn ihr Inhalt für die Urteilsfindung offensichtlich völlig unerheblich ist (§ 244 Abs. 3 StPO).

3

Eine Rüge der fehlerhaften Nichtverlesung ist unbehelflich, wenn die behauptete Beweistatsache keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Urteilsfindung aufweist (§ 245 Abs. 2 StPO).

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; Kostenentscheidung folgt aus dem unterliegenden Rechtsmittelstandpunkt.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 10. Oktober 1988

Rubrum

Bundesgerichtshof 1 StR 115/89 Beschluss in der Strafsache gegen

aus GGA, dort den Arbeiter Robert, geboren am 16. Juni 1952, ███

den Vermessungstechniker Norbert, aus ████, geboren am ████ 1955 in ████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. August 1989 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Oktober 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bei dem Inhalt der vom Angeklagten Kühnen aufgestellten Beweisbehauptung und dem Inhalt des nicht verlesenen Schreibens ist jedenfalls auszuschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung der Verlesung als „völlig unerheblich“ (§ 244 Abs. 3 StPO) statt – wie ersichtlich gemeint – wegen fehlenden Zusammenhanges zwischen Beweistatsache und Gegenstand der Urteilsfindung (§ 245 Abs. 2 StPO) beruht.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmZschockeltHarms
KrauthRissing-van Saan
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