Treffer
BGH Beschluss

Entfernung des Angeklagten bei Zeugenvereidigung unzulässig – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 115/82
Datum
16.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verletzung der §§ 230, 247, 338 Nr. 5 StPO, weil er während der Vernehmung eines Zeugen aus dem Saal entfernt wurde und der Zeuge anschließend vereidigt wurde. Der BGH hob das Urteil auf: Die Entfernung war nur für die Vernehmung zulässig, die Vereidigung gehört nicht zur Vernehmung. Dem Angeklagten wäre nach Unterrichtung Gelegenheit zur Befragung und zur Stellung des Vereidigungsantrags zu geben gewesen; die Verfahrensfehler sind revisionsbegründend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO ist nur für die eigentliche Vernehmung des Zeugen zulässig und darf nicht auf die Verhandlung über die Vereidigung oder die Vereidigung selbst ausgedehnt werden.

2

Die Vereidigung eines Zeugen gehört nicht zur Vernehmung; der Ausnahmecharakter des § 247 StPO erlaubt keine weite Ausdehnung der Ausnahmeregelung.

3

Wurde der Angeklagte nach Unterrichtung über das Wesentliche der Aussage nicht in die Lage versetzt, Fragen an den Zeugen zu richten oder die Vereidigung zu beantragen, begründet dies einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.

4

Eine nachträgliche erneute Vernehmung des Zeugen in Anwesenheit des Angeklagten heilt nicht die Rechtsverletzung, wenn der Eid bereits in seiner Abwesenheit geleistet worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 19. Oktober 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 115/82 46/3

in der Strafsache gegen den Arbeiter Selahattin S ██████ aus ████████████████, geboren am █████████ 1933 in ██ (Türkei), zur Zeit in Haft,

Sachbezeichnung: █████ Ali u.a. wegen Anstiftung zum Totschlag

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. März 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Selahattin ████ wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 19. Oktober 1981, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

„Der Angeklagte rügt zu Recht einen Verstoß gegen §§ 230, 247, 338 Nr. 5 StPO.

Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat das Gericht beschlossen, dass der Angeklagte sich während der Vernehmung des Zeugen Yigit ████ aus dem Sitzungssaal zu entfernen hat, weil zu befürchten ist, dass der Zeuge in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde. Der Angeklagte wurde sodann aus dem Sitzungssaal entfernt. Der Zeuge wurde daraufhin vernommen und anschließend vereidigt. Nach einer Pause wurde der Angeklagte wieder hereingerufen und über das Wesentliche der Aussage des Zeugen unterrichtet.

Dieses Verfahren war fehlerhaft. Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal war nur für die Zeit der Vernehmung des Zeugen zulässig, nicht auch für die Verhandlung über die Vereidigung und für die Vereidigung des Zeugen selbst. Die Vereidigung gehört nicht zur Vernehmung. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 247 StPO gestattet keine ausdehnende Auslegung. Dem Angeklagten hätte, nachdem er über das Wesentliche der Zeugenaussage unterrichtet worden war, Gelegenheit gegeben werden müssen, Fragen an den Zeugen zu richten und zur Vereidigung Anträge zu stellen. Das ist nicht geschehen. Darin liegt ein absoluter Revisionsgrund (BGHSt 26, 218, 219).

Dieser wird nicht dadurch behoben, dass der Zeuge am folgenden Verhandlungstag noch einmal in Anwesenheit des Angeklagten vernommen worden ist und sich anschließend auf den bereits geleisteten Eid berief (S. 346 d.A.). Denn da der Eid bereits in Abwesenheit des Angeklagten geleistet war, hatte der Angeklagte jedenfalls hinsichtlich der ersten Vernehmung keinerlei Möglichkeit, auf eine denkbare Nichtvereidigung hinzuwirken.

Es liegt auch keine der Fallgestaltungen vor, bei denen mit Rücksicht auf die Wahrung der Interessen des Angeklagten davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem in Abwesenheit des Angeklagten abgewickelten Verfahrensabschnitt um einen nicht wesentlichen Vorgang der Hauptverhandlung gehandelt hat (vgl. BGHSt 22, 289, 297; BGH, Urteil vom 18. Januar 1978 – 2 StR 603/77 bei Holtz MDR 1978, 46 und Urteil vom 24. Januar 1978 – 1 StR 731/77).

Auf die weitere Rüge der Inaugenscheinnahme der Tatwaffe in Abwesenheit des Angeklagten sowie auf die Sachrüge kommt es danach nicht mehr an.“

Dem tritt der Senat bei.

HerdegenMaulFoth
UlsamerSchikora
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