Einbeziehung selbständiger Geldstrafe in Gesamtgeldstrafe (§ 74 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 115/74
- Datum
- 17.09.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einem Strafurteil gesondert verhängte Geldstrafe kann gemäß § 74 Abs. 1 StGB in die aus mehreren neben Freiheitsstrafen gebildete Gesamtgeldstrafe einbezogen werden, auch wenn sie wegen einer anderen Straftat ausgesprochen wurde.
Das Gesetz kennt keinen Fall, in dem die wegen einer Straftat ausgesprochene Strafe der Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich entzogen wäre; die Einbeziehung richtet sich nach Sinn und System des § 74 StGB.
Im Steuerstrafverfahren ist bei der Berechnung der hinterzogenen Umsatzsteuer der Abzug abziehbarer Vorsteuerbeträge regelmäßig vorzunehmen, sofern die Feststellungen oder verlässliche Angaben sachkundiger Finanzbeamter dies stützen.
Die Unzumutbarkeit der Abgabe von Steuererklärungen aus Untersuchungshaft kann den der Verurteilung zugrunde gelegten Tatzeitraum begrenzen, wenn der Angeklagte während der Haft nicht mehr am geschäftlichen Leben teilgenommen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 19. November 1973
Rubrum
Nachschlagewerk: Ja BGHSt: nein StGB § 74
In eine Gesamtgeldstrafe, die aus mehreren neben Freiheitsstrafen verhängten Geldstrafen zu bilden ist, kann auch eine weitere selbständige Geldstrafe einbezogen werden, die wegen einer anderen Straftat hinzutritt (Ergänzung zu BGHSt 23, 260).
BGH, Urt. v. 17. September 1974 – 1 StR 115/74 – LG Hof
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 115/74 in der Strafsache gegen den ████████ Ribhard ████ aus —, geboren ██ █████ in —— Kreis ███████ wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Més, Pikart, Zipfel, Hardegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 19. November 1973 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer, wegen fortgesetzter Hinterziehung von Einkommensteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Hinterziehung von Gewerbesteuer sowie wegen fortgesetzter strafbarer Werbung (§ 392 Abs. 1 AbgO, § 4 Abs. 1 UWG, §§ 73, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zur Gesamtgeldstrafe von 120.000 DM verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt teilweise vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch zur Umsatzsteuerhinterziehung und gegen den gesamten Strafausspruch.
I. Hinterziehung von Umsatzsteuer
1. Die Strafkammer hat der Verurteilung nur die Umsätze bis Oktober 1969 zugrunde gelegt; für November und Dezember 1969 sowie für das Jahr 1970 habe dem Angeklagten, so legt sie dar, die Abgabe von Erklärungen zur Umsatzsteuer nicht zugemutet werden können, weil er seit 8. November 1969 in Untersuchungshaft gewesen sei (UA S. 51). Das beanstandet die Staatsanwaltschaft mit der Erwägung, dass kein Grund ersichtlich sei, der es für den Angeklagten als unzumutbar habe erscheinen lassen, aus der Untersuchungshaft Erklärungen über seine steuerpflichtigen Umsätze abzugeben.
Diese Rüge dringt nicht durch. Der Tatrichter hat festgestellt, dass die zuletzt allein tätige Firma des Angeklagten „SC__ Establishment“ Kaufabschlüsse nur bis zur Verhaftung des Angeklagten am 8. November 1969 tätigte; von diesem Zeitpunkt an hat der in Liechtenstein ansässige Vertreter des Angeklagten, Theo, lediglich noch vorhandene Bestellungen abgewickelt; der Angeklagte hat nicht mehr am Geschäftsleben teilgenommen (UA S. 8/9). Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen aus der Untersuchungshaft – die bis 13. Juli 1970 andauerte (UA S. 4) – als nicht zumutbar ansehen. Neue Geschäfte hat die Firma des Angeklagten in dieser Zeit nicht mehr abgeschlossen. Die Abwicklung der bis zur Inhaftierung abgeschlossenen Aufträge konnte aber in so engem Zusammenhang mit den bis dahin aufgelaufenen steuerpflichtigen Umsätzen stehen, dass der Angeklagte möglicherweise Angaben über die während seiner Haft noch getätigten Umsätze nicht machen konnte, ohne zugleich den Umfang der bis zur Inhaftierung vollendeten strafbaren Hinterziehung von Umsatzsteuer zu offenbaren, auf die sich das Strafverfahren bezog. Die Betrachtungsweise des Tatrichters kann danach jedenfalls nicht als rechtsirrig gewertet werden.
2. Die Beschwerdeführerin meint weiter, die Strafkammer hätte nicht ohne nähere Begründung bei der Berechnung der hinterzogenen Umsatzsteuer „auf die Steuerschulden für die Jahre 1968 und 1969 Vorsteuerbeträge von 51.500 DM und 64.500 DM, die aus Wareneinkäufen resultierten“, anrechnen dürfen. Auch diese Rüge dringt nicht durch.
Das Landgericht hat den Betrag der hinterzogenen Umsatzsteuer berechnet (UA S. 25) aus der Höhe der Umsätze in den Jahren 1968 und 1969, indem es von der sich daraus ergebenden Steuer (10 % für das erste Halbjahr 1968, 11 % für die übrige Zeit) die Vorsteuer in der angegebenen Höhe abgezogen hat. Nun ist es zwar richtig, dass es den Abzug der Vorsteuer nicht besonders begründet hat; darin kann jedoch nach den Umständen des Falles kein Rechtsfehler erblickt werden.
a) Der Tatrichter hat den Steueramtmann Wolfgang GC und den Steueramtmann Max █████████ als Zeugen gehört (UA S. 37); er hebt weiter hervor, dass die Feststellungen über die Besteuerungsgrundlagen „auf den Ermittlungen des Steuerfahndungsprüfers, Steueramtmann GC__, beruhen“ (UA S. 40). Danach kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass auch die Höhe des Steueranspruchs (unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs – vgl. unten zu b) mit diesen sachkundigen Finanzbeamten erörtert worden ist, ohne dass sich daraus die Verpflichtung des Gerichts ergab, alle Einzelheiten im Urteil mitzuteilen.
b) Eine solche Verpflichtung bestand umso weniger, als der Abzug der Vorsteuer die Regel und die Nichtgewährung des Vorsteuerabzugs die Ausnahme ist.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 kann der Unternehmer den Vorsteuerbetrag abziehen, der ihm von anderen Unternehmern gesondert für Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellt worden ist. Dieser Vorsteuerabzug ist der zentrale Tatbestand der Mehrwertsteuer; er bewirkt, dass die Umsatzsteuer wirtschaftlich nur als durchlaufender Posten erscheint und sich nur beim Verkauf an den Letztverbraucher realisiert; er verhindert andererseits, dass eine Kumulation bei der Besteuerung eintritt (vgl. Geist in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz Mehrwertsteuer, § 15 Rdn. 12, 14). Dementsprechend ist bei der Berechnung der Umsatzsteuer von der Summe der Umsätze auszugehen, die der Unternehmer im Veranlagungszeitraum getätigt hat; darauf ist der maßgebende Steuersatz anzuwenden und sodann sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen (§ 16 Abs. 1, 2 UStG 1967). Auf Grund dieser Vorschrift wird also im Regelfall vom Steuerpflichtigen nur die um die Vorsteuerbeträge verminderte Steuerschuld gefordert (vgl. Schuhmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist aaO § 16 Rdn. 22), und zwar als logische Folge davon, dass die Vorsteuer vom Fiskus zunächst beim vorhergehenden Unternehmer als Ausgangssteuer erhoben wird (vgl. Geist aaO § 15 Rdn. 64). Dafür, dass ein Ausschlussumsatz nach § 4 UStG 1967 vorliegen könnte, ergeben die Feststellungen nichts.
Nach diesen Rechtsgrundsätzen im Zusammenhang mit den Aussagen der Finanzbeamten ist die Strafkammer ersichtlich davon ausgegangen, dass die Lieferanten des Angeklagten ihrerseits, der gesetzlichen Regelung entsprechend, die Vorsteuer entrichtet haben, so dass ihrem Abzug bei der Berechnung der vom Angeklagten geschuldeten Mehrwertsteuer nichts im Wege stand. Da im Steuerstrafverfahren zudem nur die Beträge einer Verurteilung zugrunde gelegt werden dürfen, die nach der vollen Überzeugung des Strafrichters als erwiesen anzusehen sind (BGHSt 3, 377, 383; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht, § 392 AbgO Rdn. 182), kann die Berechnung des Landgerichts nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Damit erledigt sich auch der Hinweis der Revision auf § 392 Abs. 3 Halbs. 2 AbgO.
II. Der Strafausspruch
1. Dass das Landgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafen für die Steuerhinterziehungen sein Ermessen missbraucht habe, vermag die Revision nicht darzutun. Zwar mögen die Strafen milde erscheinen, doch können sie nicht als unverhältnismäßig gering bezeichnet werden, wenn man – was die Revisionsbegründung nicht tut – die Freiheitsstrafen zusammen mit den gleichzeitig verhängten Geldstrafen betrachtet.
2. Die Revision bemängelt ferner, dass für das Vergehen gegen § 4 Abs. 1 UWG eine Geldstrafe verhängt worden ist; sie meint insbesondere, dass die Strafkammer zwar eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verneint, aber eine solche von genau sechs Monaten nicht in Betracht gezogen habe.
Diese Rüge wird dem angefochtenen Urteil nicht gerecht. Dieses setzt sich des Näheren mit § 14 Abs. 1 und 2 StGB auseinander und erörtert insbesondere, ob eine Strafe unter sechs Monaten erforderlich sei; dem Tatrichter kann daher nicht entgangen sein, dass eine Strafe von sechs Monaten in diesem Zusammenhang ebenso zu werten ist wie eine darüber liegende Freiheitsstrafe (§ 14 Abs. 2 StGB).
3. Unbegründet ist auch die Meinung, die Strafkammer habe die Geldstrafe gemäß § 4 UWG nicht in die Gesamtgeldstrafe einbeziehen dürfen.
a) Wegen der beiden Straftaten gegen § 392 AbgO (Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung einerseits, Umsatzsteuerhinterziehung andererseits) hat das Landgericht jeweils auf Freiheits- und auf Geldstrafe erkannt; es hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Freiheitsstrafen und aus den Geldstrafen je gesonderte Gesamtstrafen gebildet (BGHSt 23, 260). Es hat überdies in die Gesamtgeldstrafe auch die Einzelgeldstrafe einbezogen, die wegen des Vergehens gegen § 4 UWG ausgesprochen worden ist; die Staatsanwaltschaft meint, dass dies nicht zulässig sei, weil damit der besondere Strafzweck der Geldstrafe bei Delikten, bei denen Geldstrafe neben Freiheitsstrafe verhängt werden muss oder kann, nicht mehr deutlich werde.
b) Der Senat folgt dieser Auffassung nicht; er bejaht vielmehr die in BGHSt 23, 260 ausdrücklich offengelassene Frage, ob in einem Falle wie dem vorliegenden die allein verhängte Geldstrafe für ein weiteres Delikt in die Gesamtstrafe einbezogen werden kann, die aus mehreren neben Freiheitsstrafen verhängten Geldstrafen zu bilden ist.
Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass aus Strafen für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden, eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 74 Abs. 1 StGB); das ist jetzt entgegen dem früheren Recht auch dann möglich, wenn Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammentrifft, doch kann in einem solchen Falle auf Geldstrafe auch gesondert erkannt werden (§ 74 Abs. 2 StGB). Nur dann steht Geldstrafe zwingend neben der Freiheitsstrafe, wenn beide Strafarten wegen derselben Straftat verhängt werden. Das Gesetz kennt aber keinen Fall, in dem die wegen einer Straftat ausgesprochene Strafe für sich neben den Strafen für gleichzeitig abgeurteilte Straftaten bestehen bleiben müsste, also der Einbeziehung in eine Gesamtstrafe schlechthin entzogen wäre; eine solche Gestaltung würde vielmehr dem Sinn und dem System der gesetzlichen Regelung widersprechen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich daher die Einbeziehung der Einzelstrafe von 8.000 DM wegen des Vergehens gemäß § 4 UWG aus § 74 Abs. 1 StGB; die Frage kann nur sein, ob sie in die Gesamtfreiheitsstrafe oder in die daneben bestehende Gesamtgeldstrafe wegen der Steuerhinterziehungen einzubeziehen ist (vgl. Börtzler Anm. zu BGHSt 23, 260 in BGH LM § 74 StGB 1969 Nr. 1). Ob die Einbeziehung in die Gesamtfreiheitsstrafe bei der vorliegenden Fallgestaltung rechtlich möglich wäre, ist hier nicht zu entscheiden; jedenfalls ist die vom Landgericht vorgenommene Einbeziehung in die Gesamtgeldstrafe rechtlich nicht zu beanstanden (ebenso im Ergebnis Schinke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 74 Rdn. 22; Lackner/Maassen, StGB 8. Aufl. § 74 Anm. 4b).
4. Die Begründung für die Bemessung der Gesamtstrafen ist zwar knapp, genügt aber im Zusammenhang der gesamten Strafzumessungsgründe entgegen der Auffassung der Revision den nach den Grundsätzen in BGHSt 24, 268, 271 zu stellenden Erfordernissen.
III. Nach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
Pfeiffer Més
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