BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Beiseiteschaffen bei betrügerischem Bankrott
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 115/67
- Datum
- 30.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Tatbestands des betrügerischen Bankrotts (§ 241 KO) sind hinreichende Feststellungen darüber erforderlich, ob Vermögenswerte tatsächlich beiseite geschafft wurden und dadurch die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt wurde.
Die bloße Weiterleitung von Betriebseinnahmen über Konten Dritter begründet den Tatbestand nicht ohne nähere Feststellungen zur konkreten Verwendung der Gelder.
Das Revisionsgericht hebt ein Urteil auf und verweist zurück, wenn entscheidungserhebliche Feststellungen zur Tatbestandsverwirklichung fehlen.
Bei nach Konkurseröffnung vorgenommenen Überweisungen mit anschließender schneller Abhebung kann zwar die Annahme des Beiseiteschaffens naheliegen; diese Indizwirkung ersetzt jedoch nicht konkrete Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung der Mittel.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 10. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 115/67
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Albert ██ aus ████ (Kreis ███), geboren am ███ 1907 in ██ (Ostpreußen),
2. die Kauffrau Irene ██ aus ████ (Kreis ███), geboren am ██ ████ in ██
wegen betrügerischen Bankrotts u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 30. März 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 10. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat zwar der Angeklagte R. die Gelder, die ihm aus seinem Geschäftsbetrieb zuflossen, über die Privatkonten der Mitangeklagten laufen lassen und dadurch den Zugriff seiner Gläubiger verhindert (vgl. RGSt 29, 413). Das Urteil teilt aber nicht mit, wie diese Gelder verwendet worden sind. Sollte der Angeklagte, wie nach der Sachlage jedenfalls nicht auszuschließen ist, über die Guthabenbeträge durchweg zu Gunsten der (Neu-)Lieferanten und sonstigen (neuen) Gläubiger verfügt haben, so hätte er die Beträge nicht beiseite geschafft, sondern allenfalls eine Anzahl der Gläubiger der Reihenfolge nach begünstigt, die Gesamtheit der Gläubiger aber nicht benachteiligt (BGH bei Herlan GA 1959, 340). Ob hierbei der Tatbestand des § 241 KO verwirklicht werden konnte, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Bezüglich der 3.150,-- DM, die am 5. Januar 1963, also erst nach Konkurseröffnung auf das Konto der ███████████ ███ bei der █████████ ██ ██ überwiesen und alsbald großenteils abgehoben wurden, liegt allerdings die Annahme eines Beiseiteschaffens nahe; aber auch insoweit fehlt eine Zureichende entsprechende Feststellung.
| Loesdau | Preifter | ||
| Hubner | Pikart |