Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Arzt wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 115/64
Datum
05.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Arzt, wurde vom Landgericht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Streitfragen betrafen u. a. die Vereidigung einer Angehörigen, die Änderung von Urteilsformulierungen und die Beweiserhebung durch Sachverständige. Der BGH hielt Pflichten des behandelnden Arztes zur persönlichen Untersuchung und Überwachung für verletzt und sah keine Verfahrensfehler, die das Urteil entkräften würden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Übernimmt ein Arzt die Behandlung eines Patienten, hat er bei Anzeichen einer potenziell gefährlichen Erkrankung selbst zu prüfen und erforderlichenfalls persönliche Untersuchung und Überwachung anzuordnen; unterlässt er dies, kann dies eine pflichtwidrige, für eine fahrlässige Tötung relevante Pflichtverletzung darstellen.

2

Die Vereidigung von Verletzten oder Angehörigen ist nicht stets unzulässig; das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, und die Vereidigung verletzt § 60 Nr. 3 bzw. § 61 Nr. 2 StPO nicht, wenn keine Beteiligung oder besondere Befangenheit vorliegt.

3

Wortlaute in Urteilsgründen wie ‚mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit‘ gegenüber ‚mit Sicherheit‘ stellen keine unzulässige sachliche Änderung i.S.v. § 275 Abs. 2 StPO dar, soweit der geäußerte Überzeugungsmaßstab der richterlichen Überzeugung entspricht.

4

Das Gericht darf einen Krankenhausarzt als sachkundigen Gutachter zur Einschätzung der Diagnostik heranziehen; ein weiterer Gutachter ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für mangelnde Sachkunde oder unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen des Gutachtens vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen, 18. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Arzt Dr. med. Wolfgang ████, geboren █████ ██ 1917 in █████████, Kreis ██████████████████, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 18. Oktober 1963 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zur Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I. Die Verfahrensrügen:

1.) Durch die Vereidigung der Zeugin Theresia ███ (Mutter des Opfers) hat das Landgericht weder § 60 Nr. 3 noch § 61 Nr. 2 StPO verletzt.

a) Eine Beteiligung an einer Straftat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist zwar bei jeder strafbaren Mitwirkung in der gleichen Richtung gegeben. Hierzu würde bei einer fahrlässig begangenen Straftat genügen, dass eine Person den strafbaren Erfolg durch eigenes fahrlässiges Verhalten mitverursacht hat. Dass die Strafkammer hier ein solches Verhalten und damit eine Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO bei der Zeugin ██████, die ja einen Arzt zu Rate gezogen und sich auf dessen Beurteilung verlassen hatte, nicht in Erwägung gezogen hat, ist bei der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zu Recht angenommen, dass die Zeugin ████████, medizinischer Laie, den weiteren Verlauf des Krankheitsprozesses nicht habe beurteilen können (S. 10 UA).

b) Bei Verletzten oder Angehörigen von Verletzten kann das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung absehen (§ 61 Nr. 2 StPO). Dass das Gericht von dieser Befugnis bei der Zeugin ████████ bewusst keinen Gebrauch gemacht und sie der Regel gemäß (§ 59 StPO) vereidigt hat, kann mit der Revision nicht gerügt werden. Daran ändert es nichts, dass die Zeugin ████████ am Ausgang des Strafverfahrens interessiert erscheint.

2.) Die Voraussetzungen des § 338 Nr. 7 StPO sind nicht gegeben. Zwar hält es die Rechtsprechung für eine unter Umständen die Revision begründende Verletzung des § 275 Abs. 2 StPO, wenn etwa der Vorsitzende vor der Unterzeichnung des Urteils an den bereits von anderen Richtern unterzeichneten Urteilsgründen eigenmächtig und ohne Genehmigung dieser Richter sachliche Änderungen vornimmt (RGSt 24, 118; 28, 54; 44, 120; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 153/54). Eine sachliche Änderung liegt aber nicht darin, dass in der Darlegung der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod des Mädchens die Wendung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ durch die Ausdrücke „mit Sicherheit“ oder „davon ist die Strafkammer überzeugt“ ersetzt ist. Die früher allgemein übliche Formulierung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, wie sie auch vom Bundesgerichtshof noch gelegentlich verwendet wird (vgl. BGHSt 11, 1), bringt bloß zum Ausdruck, dass für die richterliche Überzeugung (§ 261 StPO) nur eine der menschlichen Erkenntniskraft mögliche, aber keine gedanklich unumstößliche – mathematische – Gewissheit gefordert werden kann. Im Übrigen enthält sie keine Einschränkung der für jede dem Angeklagten ungünstige Feststellung erforderlichen Überzeugung vom Vorliegen eines Sachverhalts.

Die weitergehenden Rügen in dieser Hinsicht sind in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten worden.

3.) Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, einen praktischen Arzt zu der Frage zu hören, ob ein praktischer Arzt bei den Schilderungen, die Frau █████ dem Angeklagten über den Zustand ihrer Tochter telefonisch gegeben hat, spontan an eine Blinddarmentzündung habe denken müssen. Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, es sei gerichtsbekannt, dass beginnende Blinddarmentzündungen sehr häufig gerade von praktischen Ärzten diagnostiziert würden. Die hierauf bezügliche Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist im Ergebnis unbegründet.

Die Strafkammer hat zu der Frage einen Sachverständigen, allerdings einen Chirurgen, gehört. Es handelte sich also darum, ob sie auf den Antrag einen weiteren Sachverständigen hätte vernehmen müssen. Sie hat nun zwar die Ablehnung nicht ausdrücklich auf den in § 244 Absatz 4 Satz 2 StPO angeführten Ablehnungsgrund gestützt. Sachlich läuft die Ablehnung aber doch hierauf hinaus; die Strafkammer hält das Gegenteil der Behauptung des Angeklagten für erwiesen. Es kann für die Notwendigkeit der beantragten Beweiserhebung also darauf an, ob einer der in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführten Umstände vorlag. In Betracht kam hierbei, ob die Sachkunde des vernommenen Gutachters von der Universitätsklinik Tübingen zweifelhaft sei oder das frühere Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausging. Darauf will anscheinend auch die Revision hinaus, die vorbringt, dass das Gutachten der besonderen Situation des praktischen Arztes nicht gerecht werde, weil dem vernommenen Sachverständigen, einem Krankenhausarzt, die tägliche Erfahrung des Praktikers fehle.

Dem gegenüber bringt aber die Strafkammer zum Ausdruck, dass für den praktischen Arzt in Bezug auf die Diagnose einer beginnenden Blinddarmentzündung nichts Besonderes gelte, schon weil er häufig mit dieser Krankheit zu tun habe und sie daher immer wieder diagnostizieren müsse und sie auch diagnostiziere. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das Landgericht durfte dem von ihm vernommenen Sachverständigen die Sachkunde zur Beantwortung der Frage zutrauen, ob ein Arzt bei den dem Angeklagten damals mitgeteilten Krankheitsanzeichen auch an die Möglichkeit einer beginnenden Blinddarmentzündung hätte denken können und müssen.

Es war daneben Sache des Gerichts, die besonderen Umstände des Falles und die Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen.

4.) Die Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind insoweit unzulässig, als nicht angegeben ist, welcher Beweismittel das Landgericht sich hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Mit der Revision kann nicht gerügt werden, dass an den vernommenen Sachverständigen bestimmte Fragen nicht gestellt oder ihm Vorhalte nicht gemacht wurden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

II. Zur Sachrüge:

Zu den in den Urteilsgründen vorgenommenen Änderungen wird auf die Ausführungen zu I 2 verwiesen. Es kann hiernach von dem jetzt vorliegenden Wortlaut des Urteils ausgegangen werden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht ersichtlich.

Die Verurteilung wird von den Feststellungen getragen, die entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Widersprüche oder sonstigen Verstöße gegen die Denkgesetze enthalten, die den Bestand des Urteils gefährden würden.

Die Pflichtverletzung des Angeklagten sieht die Strafkammer ohne Rechtsirrtum darin, dass er auf den Anruf der Mutter der erkrankten Ingrid ██ sich mit einer Ferndiagnose und Fernbehandlung begnügte, obwohl die ihm mitgeteilten Krankheitserscheinungen den Gedanken an die Möglichkeit einer beginnenden Blinddarmentzündung nahe legten und er daher angesichts der Gefährlichkeit dieser Erkrankung, wenn er schon die Behandlung übernahm, die Patientin hätte persönlich untersuchen und überwachen müssen. Die von der Revision vertretene Ansicht, dass der Arzt einen Hausbesuch nur auf Verlangen vorzunehmen habe, ist irrig. Übernimmt er die Behandlung, so hat er pflichtgemäß selbst zu prüfen, ob eine persönliche Untersuchung und damit ein Hausbesuch bei einem bettlägerig Kranken erforderlich ist. Aus der Entscheidung BGHSt 7, 211 ergibt sich nichts anderes; in jenem Falle war allerdings der Arzt um den sofortigen Besuch gebeten worden, doch oblag ihm auch dann die Prüfung, ob der Besuch nach Sachlage geboten sei. Die durch Unterlassung des Besuchs begangene Pflichtverletzung wird nicht dadurch ausgeräumt, dass sich der Angeklagte in anderer Beziehung sachgerecht verhielt.

Dass Ingrid ███ ihre Krankheitsbeschwerden der Mutter teilweise verschwiegen hatte, schließt ebenfalls die Pflichtverletzung des Angeklagten nicht aus. Dieses Verschweigen betraf erst ihr Befinden am nächsten Tag (1.1.1962). Die Strafkammer geht bei ihrer rechtlichen Würdigung auch nur von den Beschwerden aus, die Ingrid ██████████ ihrer Mutter und diese dem Angeklagten mitteilte. Es ist ferner für das Verschulden des Angeklagten unwesentlich, dass der Zeitpunkt des Durchbruchs des Eiterherdes nicht eindeutig festgestellt worden ist (S. 5 UA: im Laufe des 1.1.1962; S. 12 UA: längstens ein Tag, möglicherweise wenige Stunden vor dem 2.1.1962, 12 Uhr). Denn die Strafkammer geht davon aus, dass die Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Blinddarmentzündung sich am 1.1.1962 so verstärkt hätten, dass auf alle Fälle die Einweisung der Patientin ins Krankenhaus geboten war, dass also die Operation schon an diesem Tage hätte ermöglicht werden können.

Die Ansicht des Landgerichts, dass es wegen der Anwendung eines Spasmo-Cibalgín-Zäpfchens für einen medizinischen Laien wie Frau ██████████████ gewesen sei, eine nur einigermaßen klare Auskunft über den weiteren Verlauf der Krankheit zu geben (S. 10 UA), steht nicht in Widerspruch zu der Feststellung, dass Frau ██████████████ bei ihrem Anruf dem Angeklagten mitteilte, das Erbrechen könne nicht von verdorbenem Magen herrühren, eine Melabontablette habe die ursprünglich als Menstruationsbeschwerden gedeuteten Krankheitsanzeichen nicht wie üblich beseitigt.

Die Strafkammer hat weiter die Überzeugung gewonnen, dass Ingrid ███, wäre sie vom Angeklagten pflichtgemäß untersucht und der Krankheitsverlauf selbst von ihm beobachtet worden, nicht an den Folgen der Blinddarmentzündung gestorben wäre. Auch diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme gibt keinen Anlass zur Beanstandung.

Da auch im Übrigen kein Rechtsirrtum ersichtlich ist, muss die Revision verworfen werden.

HübnerSeibertFischer
WillmsMai
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