Revision gegen Verurteilung wegen Untreue und Beihilfe verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 115/62
- Datum
- 05.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch wiederholte Zahlung von Rechnungen an den Täter anstatt an die geschädigte Firma dessen Vereinnahmung ermöglicht, kann bereits von Anfang an Beihilfe zur Untreue leisten.
Die Revisionsinstanz überprüft die Beweiswürdigung darauf, ob die Urteilsfeststellungen widerspruchsfrei, mit allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar und nicht durch neue Tatsachen entkräftbar sind; eine andere reine Beweiswürdigung ist nach § 337 StPO unzulässig.
Eine erst später bestehende oder streitig gebliebene Ersatzforderung Dritter ersetzt den durch eine Vermögensstraftat verursachten Schaden für die Zwecke der Strafzumessung nicht ohne Weiteres und mindert die Schuld nur, wenn sie tatsächlich und gleichwertig erfüllt ist.
Bei der Strafzumessung ist die Berücksichtigung der Dauer und Wiederholung des untreuen Verhaltens zulässig; erkennbare Schreib- oder Rechenfehler in Zeitangaben sind unschädlich, wenn sie als solche erkennbar bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 15. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den kaufmännischen ████████████ █████ █ aus T[REDACTED] in BO, geboren am ███████ in D[REDACTED], 2. die Haus- und Geschäftefrau Mathilde ████, geborene ███, geboren am ███████ in █████████████,
wegen Untreue u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████ und Frau ████ gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Dezember 1961 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ wegen Untreue, die Angeklagte Frau ████ wegen Beihilfe hierzu verurteilt. ████, der voll geständig ist, wendet sich nur gegen das Strafmaß. Frau ████ greift das Urteil in vollem Umfang an. Beide Revisionen sind unbegründet.
I. Frau ████
1. Die etwaige Behauptung der Revision, Frau ████ sei in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht zeitweise nicht verhandlungsfähig gewesen, wird durch ihre eigene in der Sitzungsniederschrift beurkundete Erklärung und das von ihr überreichte ärztliche Zeugnis widerlegt.
2. Bei der Aufklärungsrüge und der an sie anschließenden sachlich-rechtlichen Beanstandung geht die Beschwerdeführerin von der irrigen Annahme aus, als fände das Landgericht sie der Beihilfe zur Untreue erst von dem Zeitpunkt an schuldig, in dem sie erkannte, daß ███████████ Rechnungsbeträge, die sie an ihn persönlich bezahlte, möglicherweise seiner Firma veruntreute. Nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts leistete jedoch Frau ████ dem Mitangeklagten ████ schon von Anfang an zur Untreue Hilfe, nämlich dadurch, daß sie es ihm durch Bezahlung der Rechnungen an ihn selbst statt an die von ihm vertretene Firma ██ ermöglichte, die betreffenden Geschäfte und die ihr dabei, wie sie wußte, pflichtwidrig gewährten Preisnachlässe vor den Inhabern der Firma ██ zu verheimlichen. Deshalb bezieht das Urteil den Umfang ihrer Schuld mit Recht auf die Vorteile aus allen diesen Geschäften. Daß es sie auf mindestens 5.000,— DM bemißt, jedoch Einzelbeträge nur in einer Summe von 2.236,52 DM enthält, enthält entgegen der Meinung der Revision keine (durch die vermißte Aufklärung zu füllende) Lücke und auch keinen Widerspruch. Zu der erwähnten Summe treten noch weitere, der Höhe nach nicht feststehende Beträge aus den Rechnungen Nr. 5, 6 und 13. Ferner ist es nicht die Ansicht der Strafkammer, daß Frau ████ nur die im Urteil einzeln aufgeführten Preisvorteile gezogen habe. Das Landgericht meint vielmehr, ihr seien aus dem Unterschied zwischen der Summe der ordnungsmäßig, ohne Preisnachlaß, errechneten Verkaufspreise von rund 47.000,— DM und den tatsächlich berechneten, an ███████████ gezahlten und von diesem veruntreuten Beträgen (rund 21.000,— DM) Preisvergünstigungen von mindestens 5.000,— DM zugeflossen. Das spricht es zwar nicht ausdrücklich aus. Das Urteil will aber so verstanden sein. Da es sich dabei auf eine Schätzung des Mitangeklagten ████ stützen kann, Frau ████ seine Einlassung zuletzt nicht mehr bestritten hat, und schon die festgestellten Einzelbeträge eine beträchtliche Summe ergeben, war die Strafkammer nicht genötigt, den auf 5.000,— DM geschätzten Preisvorteil bis ins letzte aufzuschlüsseln. Die Aufklärungsrüge ist daher unbegründet.
Daß ein Sachverständiger über kaufmännische Gepflogenheiten allgemeiner Art habe vernommen werden müssen, enthält mangels Angabe eines genauen Beweisgegenstandes keine verfahrensrechtlich zulässige Beanstandung.
Sachlich-rechtlich läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. In dem festgestellten Sachverhalt sind alle Merkmale der Untreuetat der Angeklagten enthalten. Die Feststellungen sind frei von Widerspruch. Sie verstoßen gegen keinen allgemeinen Erfahrungssatz. Neue Tatsachen können ihnen nicht entgegengesetzt werden. Eine bloß andere Beweiswürdigung ist unzulässig (§ 337 StPO).
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Schaden, den die beiden Angeklagten durch ihr Verhalten der Firma ███████████████ zugefügt haben, nicht dadurch ausgeglichen, daß das Kaufhaus ██████ jener Firma für den vollen Kaufpreis haftet. Eine solche Ersatzforderung ist, falls sie besteht, dem Vermögensstück, für das sie eintritt, in aller Regel nicht gleichwertig. Sie war der Firma ███ ████████████ zudem nicht alsbald geltend zu machen. Überdies ist sie, wie der Revisionsschrift vom 23. Februar 1962 zu entnehmen ist, von der Firma ██ wegen behaupteter Leistungsunfähigkeit bis heute nicht bezahlt, sondern Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.
Die Strafzumessung ist ebenfalls einwandfrei.
II. ████
Die Strafkammer hat es dem Angeklagten straferschwerend angerechnet, daß er keiner einmaligen Versuchung erlag, sondern sich über einen längeren Zeitraum untreu verhielt. Die Zeitangabe des Urteils von 2 ¾ Jahren ist zwar irrig, aber auch ohne die landgerichtliche Berichtigung auf 1 ¾ Jahre als bloßer Rechen- oder Schreibfehler kenntlich und daher dem Urteil sachlich unschädlich.
Im übrigen sucht die Revision die Strafzumessung des Landgerichts bloß durch eigene andere Erwägungen zu ersetzen. Rechtsfehler zeigt sie nicht auf, auch nicht durch den von ihr angestellten Strafenvergleich. Der Tatrichter hat die Strafe vielmehr rechtlich richtig jedem Angeklagten nach seiner Schuld zugemessen. Es ist bezeichnend, daß beide meinen, im Verhältnis zum anderen zu streng bestraft worden zu sein.
Hiernach sind beide Rechtsmittel zu verwerfen.
| Dr. Geier | Hübner | Sanders | |||
| Willms | Mai |