Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Prüfung wollüstiger Absicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 115/54
Datum
21.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch wegen angeblicher Unzucht mit Abhängigen ein. Zentral war, ob der Angeklagte in wollüstiger Absicht handelte. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht den Rechtsbegriff der wollüstigen Absicht nicht hinreichend geprüft und Gutachten nicht auf die rechtliche Wertung hin ausgewertet hat. Deshalb wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unzüchtige Handlungen im Sinne der §§ 174, 175, 175a, 176 StGB setzen voraus, dass die Tat das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt und die Absicht des Täters auf Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust gerichtet ist.

2

Stellt das Gericht den äußeren Tatbestand sexueller Straftaten fest, hat es zugleich nachvollziehbar darzulegen und zu prüfen, ob die wollüstige Absicht gegeben ist; eine widersprüchliche Feststellung erfordert Aufklärung der Rechtsfrage.

3

Bei der Bewertung eines behaupteten pädagogischen Zwecks ist zwischen dem vom Täter angegebenen Zweck und den objektiv angewandten Mitteln zu unterscheiden; ein behaupteter Erziehungszweck rechtfertigt sexuelle Handlungen nicht und entbindet nicht von der rechtswidrigkeits- und schuldrechtlichen Prüfung.

4

Das Gericht braucht nicht zwingend ein weiteres Obergutachten einzuholen, wenn die vorliegenden Gutachten und deren divergierende Stellungnahmen eine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung bieten; ungeklärte oder erheblich widersprüchliche Gutachten können jedoch die Einholung weiterer Expertise gebieten.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 14. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Jugenderzieher Johan-Georg D. aus ████████ (Holland), geboren am █████ in ███████ (Holland) wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Al Mantel Bundesrichter Bundesrichter Dr. Jagusch Dr. Schalscha Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 14. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten, nachdem sie das Verfahren in weiteren Fällen gemäß § 154 StPO eingestellt hat, von der Anklage freigesprochen, als Leiter einer Gruppe von Knaben in einem Heim für schwer erziehbare Kinder sechs seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertraute Jungen im Alter von 11 bis 13 Jahren zur Unzucht missbraucht zu haben. Sie hat zwar den äußeren Tatbestand von sechs selbständigen Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern und Unzucht mit Kindern (§§ 174 Nr. 1, 175 a Nr. 3, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73, 74 StGB) für gegeben erachtet, jedoch nicht als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt. Sie macht Verfahrensverstöße geltend und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

1.) Unbegründet ist die Verfahrensrüge, das Landgericht habe dadurch gegen die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur Wahrheitserforschung verstoßen, dass es die Einholung eines Obergutachtens unterließ. Der Sachverständige Dr. B. hat in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit der Stellungnahme in seinem schriftlichen Gutachten die Meinung vertreten, dem Angeklagten sei zu glauben, dass er mit seinen Schutzbefohlenen nur Unzucht getrieben habe, um diese zu bekämpfen und nicht, um Wollust zu empfinden oder zu erregen. Der weitere Sachverständige Dr. ███████████ hat es demgegenüber lediglich für möglich gehalten, dass der Angeklagte bei der Vornahme der ihm vorgeworfenen Handlungen keine Wollust gesucht habe. Er ist dabei zwar von dem in seinem schriftlichen Gutachten eingenommenen Standpunkt abgewichen, wonach der Angeklagte mit seinen Handlungen zweifellos bei den Knaben geschlechtliche Erregung hervorzurufen versucht habe. Dieser Wechsel in der gutachtlichen Stellungnahme des einen der beiden Sachverständigen nötigte die Strafkammer jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht dazu, einen Obergutachter zuzuziehen. Sie durfte sich vielmehr an sich den beiden Sachverständigen anschließen, ohne damit ihre Aufklärungspflicht zu verletzen. Eine Frage der sachlich-rechtlichen Prüfung ist es, ob die tatsächliche Grundlage, die das Landgericht an Hand der beiden Gutachten für das Urteil gefunden zu haben glaubte, ausreichend war.

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO trifft mit der Sachbeschwerde zusammen.

2.) Die Sachrüge muss im Ergebnis Erfolg haben.

Die Revision erblickt einen entscheidenden Fehler des Urteils darin, dass die Strafkammer den äußeren Tatbestand der Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 175 a Nr. 3, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB für erwiesen ansieht, während sie bei der späteren Prüfung das Vorliegen einer wollüstigen Absicht des Angeklagten verneint. Es ist freilich richtig, dass sich der Angeklagte keiner unzüchtigen Handlungen mit den Knaben im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen schuldig gemacht hat, wenn er bei seinem Vorgehen nicht von einer geschlechtlichen Absicht geleitet war; denn in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 174, 175, 175 a und 176 StGB dahin festgelegt, dass die Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzen und die Absicht des Täters auf die Erregung oder Befriedigung der eigenen oder fremder Geschlechtslust gerichtet sein muss (u. a. RGSt 28, 77; 67, 170; BGHSt 1, 168, 172). Wenn hiernach die Strafkammer zunächst feststellt, der Angeklagte habe die Knaben zur Unzucht missbraucht, mit ihnen unzüchtige Handlungen vorgenommen und sie verführt, mit ihm Unzucht zu treiben sowie sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, so bedeutet es an sich einen Widerspruch, wenn sie eine geschlechtliche Absicht des Angeklagten an anderer Stelle verneint. Ob dieser Widerspruch für sich allein den Bestand des Urteils gefährden könnte, mag dahingestellt bleiben.

Die Urteilsausführungen zur Frage, ob der Angeklagte in geschlechtlicher Absicht gehandelt hat, bieten jedenfalls – und darin ist der Revision im Wesentlichen zuzustimmen – nicht die Gewähr dafür, dass die Strafkammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen über den Begriff der wollüstigen Absicht ausgegangen ist. Sie hat zwar erwähnt, dass in solcher Absicht derjenige handelt, der die eigene Sinnenlust oder die der betroffenen Person oder eines Dritten erregen oder befriedigen will. Bei der Verneinung der Frage, ob der Angeklagte diese Absicht verfolgt hat, hat sie sich aber allein auf die Gutachten der beiden Sachverständigen gestützt, ohne dass aus den Urteilsgründen zu erkennen ist, ob die Sachverständigen den Rechtsbegriff des „Handelns in wollüstiger Absicht“ richtig erkannt haben. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten sollten seine im Rahmen von „Sauberkeits- und Gesundheitskontrollen“ vorgenommenen Handlungen dazu dienen, „die Jungen von unsauberen Gesprächen und dem schon begonnenen oder zu erwartenden Onanieren abzubringen“. Wenn er zu diesem vorgeblichen Zwecke u. a. bei den Knaben M., ██████ bei diesem bis zum Samenerguss, █████████ Z. onanierte, den ███ auch zur Selbstbefriedigung veranlasste, mit ihm „schmuste“ und ihn küsste, wenn er ferner bei den übrigen Knaben am Hodensack und Glied Handlungen vornahm, die zu dessen Steifwerden führen sollten, so ist es schlechterdings unerfindlich, wie der Angeklagte diese Handlungen vorgenommen haben soll, ohne dass er die Geschlechtslust der Knaben erregen oder sogar befriedigen wollte. Die Strafkammer ist offenbar auf Grund der Sachverständigengutachten der Meinung gewesen, der von dem Angeklagten unwiderlegt behauptete Beweggrund seines Handelns schließe die wollüstige Absicht in diesem Sinne aus. Eine solche Meinung ist irrig, mag auch der Angeklagte ein „von der geistig-seelischen Norm nicht unbeträchtlich abweichender verschrobener schizoider Psychopath“ sein. Das Landgericht hat nicht zwischen dem Zweck, den er mit seinem Tun verfolgt haben will, und den von ihm hierzu angewandten Mitteln unterschieden. In Wirklichkeit konnte es sich nur um die Frage handeln, ob dem Angeklagten für sein Vorgehen ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand oder ob er entschuldbar einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Tuns erlegen war. Dass der Angeklagte nicht ein Recht zu seinem Vorgehen hatte, bedarf keiner Ausführung. Ihm hätte dieses Recht nicht einmal dann zugestanden, wenn ihn der Hausvater und die Lehrer ausdrücklich zu seinen Maßnahmen ermächtigt hätten (vgl. RGSt 63, 12, 14). In Wahrheit hat der Angeklagte nicht einmal diese Ermächtigung besessen, sondern sie den betroffenen Knaben und auch der Strafkammer vorgespiegelt. Hiernach hätte eine Freisprechung des Angeklagten nur dann in Frage kommen können, wenn er sich aus entschuldbaren Gründen der Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen sein sollte (BGHSt 2, 194). Hierzu hätte es jedoch einer besonders eingehenden Prüfung bedurft, umso mehr als das auf die Verdeckung seines Tuns gerichtete eigene Verhalten des Angeklagten deutlich dagegen spricht, dass er an die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen geglaubt hat.

In Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts ist demgemäß das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Mantel Dr. Peetz Dr. Härchner Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Jagusch ist wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert.

Revision führt zur Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Prüfung wollüstiger Absicht — Themis