Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung bei Trunkenheitsfahrt: Aufklärungspflicht zu fahrtechnischer Frage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 115/51
Datum
22.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung u.a. nach einem alkoholbedingten Unfall mit einem schwer beladenen Lastzug verurteilt. In der Revision beanstandete er u.a., sein Lenkmanöver zur Abwendung des Abrutschens sei technisch geboten gewesen. Der BGH hält die Verurteilung wegen alkoholbedingter Fahrunsicherheit und überhöhter Geschwindigkeit im Grundsatz für tragfähig, beanstandet aber die zusätzliche Annahme eines eigenständigen verkehrswidrigen „Überlenkens“ ohne sachverständige Klärung. Wegen Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) wird das Urteil insgesamt aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer die Gefahrenlage im Straßenverkehr durch eigene Pflichtwidrigkeiten (insbesondere alkoholbedingte Fahrunsicherheit und überhöhte Geschwindigkeit) fahrlässig herbeiführt, bleibt für die daraus folgende tödliche Schädigung regelmäßig auch dann verantwortlich, wenn sein Verhalten im unmittelbaren Gefahrenmoment fahrtechnisch geboten war.

2

Ein (entschuldigender) Notstand nach § 54 StGB scheidet aus, wenn die Gefahr nicht unvermeidbar ist und auf vorangegangenem eigenem schuldhaften Verhalten beruht.

3

Ein übergesetzlicher Notstand kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht und setzt u.a. voraus, dass der Täter einen Güterwiderstreit gewissenhaft prüft; fehlt es daran, ist der Entschuldigungsgrund nicht eröffnet.

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Trägt das Tatgericht für Schuld- oder Strafausspruch erheblich auf eine schwierige technische Fachfrage ab, muss es zur Wahrung der Aufklärungspflicht regelmäßig sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen; eigene Sachkunde darf es sich nur bei gesicherter Kenntnisbasis zutrauen.

5

Ist ein Schuldspruch auf mehrere Pflichtwidrigkeiten gestützt und lässt sich nicht trennen, welche Feststellungen ohne den Aufklärungsmangel Bestand hätten, ist das Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 22. Dezember 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ws PO den Kraftfahrer Georg geboren am ██ in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Lantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizassistent als ██████████████ ████ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Passau vom 22. Dezember 1950 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Der Angeklagte fuhr am 31. Oktober 1950 als Fahrer eines aus einem 5-t-Lastkraftwagen und einem 4-t-Anhänger bestehenden Lastwagenzuges für seine Arbeitgeberin, eine Eisengroßhandlung in ███████. Er hatte 10 Tonnen Eisengut in ██ ███ geladen; der Lastwagen war mit 5,5 Tonnen, der Anhänger mit 4,5 Tonnen beladen. Im Führerhaus fuhren ein Angestellter der Eisengroßhandlung und ein Fahrgast mit. In ███████ bei ███████ nahm der Angeklagte mit seinen Begleitern in einer Wirtschaft die Einnahme der Mittagsmahlzeit ein; er trank dabei in der Zeit von 12.15 Uhr oder 12.50 Uhr bis kurz nach 15 Uhr mindestens vier halbe Liter █████████ mit einem Stärkegehalt von 14,5 %. Bei Antritt der Weiterfahrt wollte er von einer Trunkenheit oder Müdigkeit nichts empfunden haben. Die von ihm benutzte Bundesstraße macht in █████████ kurz vor dem Stadteingang in Richtung ███████████ eine kleine, aber scharfe, etwa acht Meter breite, übersichtliche Linkskurve; gegen die Brücke und Kurve zu fällt die Straße beträchtlich ab. Beim Einbiegen in diese, ihm von seinen regelmäßigen Fahrten nach ███ bekannte, im Übrigen auch durch ein Verkehrsschild angezeigte Kurve fuhr der Angeklagte mit dem Lastzug in nahezu der ganzen Zugmaschinenbreite über die Fahrbahn hinaus nach rechts in das Gelände. Er riss, als schon das rechte Vorderrad der Zugmaschine über den am rechten Straßenrand entlang führenden Straßengraben schwebte, sein Steuerrad scharf nach links herum, gelangte nahezu senkrecht zur Straßenführungslinie auf die linke Seite der Straße, überfuhr dort den ganz links an der Häuserreihe stadtauswärts gehenden 79 Jahre alten Rentner Josef █████, streifte noch etwa 15 m an einem Wohnhaus und einer Holzscheune entlang, überquerte schließlich in einer scharfen Rechtsschwenkung die ganze Straßenbreite und kam endlich vor der rechten Straßenkurve am Ausgang von ██████ 80 m von dem Beginn der Linkskurve entfernt zum Stehen. █████ war von der Zugmaschine erfasst, einige Meter nach vorwärts zu Boden geschleudert und, als er sich erheben wollte, vom linken Vorderrad der Zugmaschine überfahren worden, so dass er mit schweren Verletzungen tot liegen blieb.

Die kurze Zeit nach dem Unfall bei dem Angeklagten vorgenommene Blutprobe ergab 2,07 ‰ Alkoholsubstanz im Blut.

Steuerung, Bremsen und Motor der Zugmaschine befanden sich in Ordnung.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte

a) durch den Alkoholgenuss in einen mittleren Rauschzustand versetzt worden und infolge dieses fahrlässig verschuldeten Rauschzustandes nicht mehr genügend fahrsicher gewesen ist,

b) bei seinem verkehrsunsicheren Zustand, der schweren Belastung des Lastzuges und der scharfen Linkskurve eine viel zu hohe Geschwindigkeit innegehabt und sich dadurch einer Übertretung nach § 9 Abs. 2, § 49 StVO schuldig gemacht hat,

c) bei dem Bestreben, der Gefahr des Abrutschens in den rechten Straßengraben zu entgehen, übermäßig scharf und unnötig weit nach links über die Straße gelenkt ist,

d) durch jede dieser Pflichtwidrigkeiten für sich und in ihrer Gesamtheit den tödlichen Unfall des Rentners █████ verursacht und fahrlässigerweise verschuldet hat.

Es hat den Angeklagten deshalb eines Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB in Tateinheit mit Übertretungen nach §§ 2, 71 StVZO und §§ 1, 9 Abs. 2, § 49 StVO, § 73 StGB schuldig erkannt und ihn zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.

2.) Die auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten kann der Erfolg nicht völlig versagt bleiben.

In weitem Umfang besteht allerdings das Urteil keinen Bedenken.

a) Das gilt zunächst für den Ausspruch des Landgerichts, dass der Angeklagte einer Übertretung der §§ 2, 71 StVZO schuldig sei.

Ohne Rechtsirrtum sieht der Senat aus der äußeren Sachseite, aus der Menge und Schwere des vom Angeklagten in verhältnismäßig kurzer Zeit zu sich genommenen Alkohols in Verbindung mit der Feststellung über den Blutalkoholgehalt von 2,07 ‰, aus der die Fahrsicherheit des Angeklagten anzweifelnden Aussage des Mitfahrers ██████ und aus der Wahrnehmung des Polizeibeamten █████████ über den Trunkenheitszustand, dass er sich bei Antritt der Weiterfahrt infolge des Biergenusses in einen mittleren Rauschzustand befand, der ihm die erforderlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu einer sicheren Führung des schwerbeladenen Lastzuges und einer Nichtgefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahm.

Für die innere Tatseite ist es zwar nicht ohne Bedeutung, ob der Angeklagte selbst, wie er behauptet, bis zum Unfall nichts von einer Betrunkenheit oder Müdigkeit verspürte. Als langjähriger Kraftfahrer musste er aber, wie das Landgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hervorhebt, wissen, dass Alkohol in dem von ihm getrunkenen Maße seine Fähigkeit zur ordnungsmäßigen Durchführung des Lastzuges beeinträchtigen würde. In jedem Falle hat er die Übertretung der §§ 2, 71 StVZO schuldhaft begangen.

Bedenkenfrei legt ferner das Landgericht dar, dass der Angeklagte im Hinblick auf seine Verkehrsunsicherheit, die schwere Belastung seines Lastzuges und die ihm bekannte scharfe Linkskurve eine viel zu hohe Geschwindigkeit innegehabt und sich dadurch einer Übertretung nach § 9 Abs. 2, § 49 StVO schuldig gemacht hat.

Keinen Rechtsfehler lässt ferner die Annahme des Landgerichts erkennen, der Angeklagte habe den Unfall mit seiner tödlichen Folge im Sinne des § 222 StGB dadurch fahrlässig verursacht, dass er trotz der Kenntnis, den schweren Lastzug noch auf der durch mehrere Städte und Ortschaften mit zahlreichen Verkehrshindernissen führenden Reststrecke bis ██ ███ fahren zu müssen, und trotz der Vorhersehbarkeit, dass der Alkoholgenuss seine sichere Fahrweise beeinträchtigen werde, sich in den Rauschzustand versetzte und in seinem verkehrsunsicheren Zustand die Weiterfahrt antrat. Zutreffend geht dabei davon aus, dass er zum Beginn des Alkoholgenusses voll zurechnungsfähig war, deswegen die Bestimmungen der §§ 330a, 51 Abs. 1 und 2 StGB auszuschließen sind, falls er in der Zeit von Antritt der Weiterfahrt bis zu dem tödlichen Überfahren des Fußgängers unter dem Einfluss des Alkoholgenusses in einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (RGSt 22, 413; fahrlässige actio libera in causa) oder der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit geraten sein sollte.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch festgestellt, dass der Angeklagte durch seine übermäßige hohe Fahrgeschwindigkeit den tödlichen Unfall fahrlässigerweise verursacht hat.

Auch für die Übertretungen der §§ 2, 71 StVZO, § 9 Abs. 2, § 49 StVO und auch für die vom Landgericht noch weiter angenommene Übertretung der §§ 1, 49 StVO (Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor dem Unfall) gilt das vorstehend für das Vergehen nach § 222 StGB Ausgeführte. Auch dann, wenn der Angeklagte schon bei Antritt der Weiterfahrt oder bevor er seine Geschwindigkeit über das zulässige Maß steigerte, oder erst später unter der Wirkung des Alkohols zurechnungsunfähig geworden sein sollte, würde er aus den dargelegten Gründen (fahrlässige actio libera in causa) der fahrlässigen Übertretung der erwähnten Strafbestimmungen schuldig und nicht etwa nach § 51 Abs. 1 StGB schuldlos oder nach § 330a StGB strafbar sein. Denn auch hier hätte er, als er sich in den seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte, aus Fahrlässigkeit nicht bedacht, dass er in seinem Rauschzustand außerstande sein werde, seinen schweren Lastzug sicher zu führen, stets die Verkehrsverhältnisse zu übersehen, seine Fahrgeschwindigkeit innerhalb der durch diese gezogenen Grenzen zu halten und beim Einbiegen in Kurven oder bei anderen Verkehrsschwierigkeiten sich verkehrsmäßig richtig zu verhalten. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsverhandlung ist daher dem Landgericht weder hierfür noch für die Frage der fahrlässigen Tötung ein Vorwurf daraus zu machen, dass es zur Zeit des Schuldvorwurfs als solcher nicht näher festgestellt hat, ob und in welchem Zeitpunkt etwa die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten eingetreten ist; die von dem Verteidiger angeführte RG-Entscheidung in HR 1939 Nr. 1274 betrifft einen anders liegenden Fall und kann nicht verwertet werden.

b) Ist hiernach in dem bisher erörterten Umfang dem Landgericht voll zuzustimmen, so ergeben sich Bedenken gegenüber der weiteren Feststellung, der Angeklagte sei in der Linkskurve bei seinem Versuch, den Lastwagenzug wieder in die Spur zu bringen, viel zu scharf und weit nach links über die Straße gezogen und habe auch durch dieses verkehrswidrige Verhalten den tödlichen Unfall verursacht. Dieser Beurteilung des Urteils kommt eine selbständige Bedeutung zu, weil das Landgericht jeden der auf S. 6 zusammengefassten Umstände und damit auch diesen für sich als ursächlich und ersichtlich auch für die Schuldfeststellung berücksichtigt hat.

Mit Recht rügt die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung des § 244 StPO und in sachlich-rechtlicher Beziehung die Verletzung des § 222 StGB, § 1 StVO. Sie führt aus: Der drohenden Gefahr, dass der Lastzug über die rechte Straßenböschung abrutsche, habe der Angeklagte nur dadurch begegnen können, dass er das Steuer scharf nach links eingeschlagen habe. Durch den in gerader Richtung weiterwirkenden Druck des Anhängers habe sich der Lastzug naturgemäß wieder zur Straße gestellt. Die einzige Möglichkeit, später wieder die Fahrtrichtung zu gewinnen, habe für den Angeklagten darin bestanden, das Steuer wieder nach rechts zu drehen und, ohne zu bremsen, in Fahrt zu bleiben. Ein Abbremsen der Zugmaschine hätte ohne Zweifel bewirkt, dass der schwer beladene Anhänger die nahezu querstehende Zugmaschine ungebremst hätte. Durch sein „richtiges Verhalten und seine Geschicklichkeit“ habe es der Angeklagte erreicht, dass der schwer beladene Lastzug und seine Insassen der Gefahr heil entronnen seien. Entsprechend dem Grundgedanken des § 1 StVO habe der Angeklagte nicht nur darauf zu achten gehabt, dass der Verkehr nicht gefährdet werde, sondern sein Verhalten auch so einrichten müssen, dass der Eigentümer des Lastzuges und die beiden Mitfahrer nicht geschädigt würden. Durch seine Fahrweise habe er allerdings zwei Straßenpassanten – einen Schreinerlehrling und den tödlich Verunglückten – gefährdet. Er habe aber alle Gefahr für die beiden, selbst wenn er sie gesehen hätte, im Verhältnis zu der anderen Gefahr als geringere ansehen dürfen; denn er habe hoffen können, dass er den Lastzug rechtzeitig abfangen werde und die Passanten selbst auf ihre Sicherheit bedacht sein würden. Bei dem Schreinerlehrling habe ihn seine Hoffnung nicht betrogen; der Unfall des alten, „schwerhörigen“ █████ sei jedoch unvermeidbar gewesen. Durch seine Weise habe der Angeklagte immerhin ein wahrscheinlich größeres Unglück vermieden.

Hierzu ist folgendes zu sagen:

Nach den bedenkenfreien Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Gefahrenlage, in die er mit seinem Lastzug geriet, durch seine Verkehrsunsicherheit infolge des Alkoholgenusses und durch seine hohe Fahrgeschwindigkeit selbst fahrlässig verschuldet. Bei dieser Sachlage bleibt er auch dann, wenn er sich in der Gefahr, wie die Revision meint, technisch richtig verhalten haben sollte, strafrechtlich dafür verantwortlich, dass er mit seinem Lastzug über die ganze Breite der Straße und über den linken Straßengraben hinweg auf die äußerste linke Geländeseite geriet, hier die Gebäude streifte und den Rentner zu Tode fuhr. Es ist nicht so, dass dieses etwaige „fahrtechnisch richtige Verhalten“ des Angeklagten im Augenblick der Gefahr die Ursächlichkeit der vorangegangenen Verkehrswidrigkeiten hätte abbrechen können. Das Verhalten war vielmehr nur Folge des vorangegangenen Tuns und blieb wie dieses auch dann, wenn der Angeklagte zuletzt so wie geschehen handeln musste, mangels eines Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrundes schuldhaft. Auf einen „Notstand“ im Sinne des § 54 StGB kann sich der Angeklagte nicht berufen, da dieser Schuldausschließungsgrund eine unvermeidbare Gefahr voraussetzt. Auch ein sogenannter „übergesetzlicher Notstand“ liegt nicht vor, soweit die Rettung der beiden Mitfahrer aus der mit dem Abrutschen des Lastzuges verbundenen Gefahr in Frage steht. Der Entschuldigungsgrund dieses nicht im Gesetz geregelten Notstandes ist entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die den Begriff entwickelt hat (RGSt 61, 242, 252; 62, 157; 77, 115, 115 ff.), und der sich der Senat anschließt, nur in sehr engen Grenzen und mit großer Vorsicht anzuerkennen. Voraussetzung ist nicht nur, dass geschützte Rechtsgüter in Widerstreit geraten und das eine, höherwertige, nur auf Kosten des anderen, geringerwertigen, erhalten werden kann, sondern der Täter muss auch gewissenhaft prüfen, ob ein solcher Widerstreit vorliegt, der nur durch Verletzung des einen, geringerwertigen, Gutes gelöst werden kann (vgl. ferner RGSt 64, 104). Es entfällt die Annahme eines übergesetzlichen Notstandes schon deswegen, weil der Angeklagte, wie sich aus seinen in den Urteilsgründen wiedergegebenen eigenen Einlassungen in der Hauptverhandlung ergibt, eine Prüfung in vorstehendem Sinne nicht vorgenommen hat und durch sein eigenes vorhergehendes schuldhaftes Verhalten auch gar nicht vornehmen konnte.

Hiernach ist es für die Feststellung, dass der Angeklagte den Tod des Rentners █████ schuldhaft verursacht hat, unerheblich, ob er in der Gefahrenlage fahrtechnisch richtig gehandelt hat. Von Bedeutung ist die Frage jedoch für das Maß der Schuld. Es kann immerhin einen Unterschied machen, ob der Angeklagte in der Gefahr wenigstens zu fahrtechnisch richtigen Maßnahmen gegriffen oder ob er sich zu seinen sonstigen Verkehrsverstößen noch weiterer Verkehrswidrigkeiten schuldig gemacht hat, ohne zu ihnen durch die selbstverschuldete Gefahrenlage gezwungen gewesen zu sein. Dass das Landgericht diesem Umstand Bedeutung beigemessen hat, ergibt sich daraus, dass es ausdrücklich auch in diesem fahrtechnischen Verhalten ein selbständiges, schon für sich ursächliches Vorgehen gesehen hat. Bei dieser Sachlage rügt die Revision mit Recht, dass zur Beantwortung dieser mitentscheidenden rein fahrtechnischen Frage ein Sachverständiger zugezogen wurde. Es liegt zwar in dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters, zu entscheiden, ob er in technischen oder anderen Fachfragen vermöge seines eigenen Wissens über die notwendige Sachkunde verfügt. Der Richter darf aber von diesem Ermessen nur so Gebrauch machen, dass der das gesamte Beweisverfahren beherrschende Grundsatz des § 244 Abs. 2 StPO, die Aufklärungspflicht des Gerichts, gewahrt bleibt. Er darf sich deshalb über schwierige Fachfragen nicht selbst Kenntnisse zutrauen, die er nach der Sachlage nicht besitzen kann. So liegt es aber hier, wie sich der Angeklagte in der Sache verhalten hat. Die Art, in der von ihm herbeigeführten ganz außergewöhnlichen Gefahrenlage mit seinem schweren Lastzug zu lenken und in welchen Bahnen er hatte und verhalten musste, wie der von dem schweren Anhänger ausgehende Druck auf die Zugmaschine wirkte oder wirken konnte, vermag nach der Lebenserfahrung nur ein kraftfahrtechnischer Sachverständiger zu entscheiden.

3.) Das Urteil musste aus diesem Grunde aufgehoben werden, und zwar, obwohl die Schuldfrage zu einem ganz erheblichen Teil einwandfrei beantwortet worden ist, in vollem Umfang einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen, da sich der Schuldspruch nicht teilen lässt. Die Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht außer dem zu Punkt 2 b) Gebotenen nach den Ausführungen unter 2 a) eine noch weitere Aufklärung zu versuchen haben, ob und bejahendenfalls bis zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung an sich selbst keine Trunkenheits- oder Müdigkeitserscheinungen wahrgenommen hat, ferner ob und, wenn ja, von welchem Zeitpunkt an er etwa infolge der Einwirkung des Alkoholgenusses zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist. Auch dies kann für das Maß der Schuld von gewisser Bedeutung sein. Die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen wird dabei zu erwägen sein.

Nach dem Ergebnis dieser Erhebungen wird das Landgericht den Umfang der Schuld des Angeklagten neu zu beurteilen und danach auch die angemessene Strafe neu zu finden haben, wofür ihm keine anderen zwingenden gesetzlichen Grenzen als die des § 558 Abs. 2 StPO gezogen sind.

Richter, Dr. Peetz Lantel R.

Bundesrichter Glanzmann ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

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