Treffer
BGH Beschluss

Revision ändert vollendeten Raub in versuchten Raub; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 114/90
Datum
27.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch: Es lag kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Raub vor, da der frühere Gewahrsamsinhaber die Herrschaftsausübung noch verhindern konnte. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen vollendeten Raub ist erforderlich, dass der Täter die tatsächliche und effektive Herrschaft über die Sache erlangt hat; bleibt dem bisherigen Gewahrsamsinhaber die Möglichkeit, die Sache ohne erhebliche Behinderung zurückzuerlangen, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor.

2

Bei der Beurteilung des Gewahrsamswechsels ist auf die Anschauung des täglichen Lebens abzustellen; eine nur kurzzeitige oder unvollständige Beherrschung genügt nicht zur Vollendung des Raubes.

3

§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, wenn sich der Angeklagte gegen die geändelte Tatgestalt im vorliegenden Verfahren ersichtlich nicht anders verteidigen konnte.

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen, soweit dies erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 114/90 BESCHLUSS vom 27. März 1990 in der Strafsache gegen Mario K[REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. September 1989 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Annahme eines vollendeten Raubes begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach der Anschauung des täglichen Lebens, auf die es bei der Beurteilung des Einzelfalles ankommt, war hier für den Täter die Ausübung der Herrschaft über die Sache nicht ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber möglich (vgl. BGH NStZ 1987, 71 m. w. Nachw.).

Denn dieser hatte sich bereits gegen das Wegreißen der Umhängetasche gewehrt, verfolgte den Angeklagten sofort, konnte ihn nach „nur wenigen Metern“ stellen und mit Hilfe von Passanten seine Tasche alsbald wiedererlangen. Bei dieser Sachlage hatte der Angeklagte noch keinen eigenen ausschließlichen Gewahrsam begründet (vgl. BGHSt 16, 271, 273 ff.).

Der Senat konnte den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des nur versuchten Raubes ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.

Die Strafe muss neu zugemessen werden. Im Übrigen (vorsätzliche Körperverletzung) ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

SchauenburgMaulBrüning
KuhnFoth
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