Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Untauglicher Mordversuch an Kleinkind mit Heimtücke

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 114/73
Datum
29.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes an ihrer 1¾-jährigen Tochter verurteilt; die Revision blieb erfolglos. Das Gericht ging von einem untauglichen Versuch aus, weil die Täterin einem Nahrungsbrei ein Reinigungsmittel beimischte und dessen Tauglichkeit für den Tod des Kindes annahm. Heimtücke und Vorsatz sind festgestellt, ein strafbefreiender Rücktritt wurde verneint. Die Freiheitsstrafe von vier Jahren wurde bestätigt; eine Milderung nach §51 Abs.2 StGB berücksichtigte das Gericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein untauglicher Versuch wird dem tauglichen Versuch in der rechtlichen Bewertung gleichgestellt, wenn der Täter mit dem vermeintlichen Anfang der Ausführung eine Handlung vornimmt, durch die bei Tauglichkeit des Mittels der Erfolg nach dem Plan des Täters in unmittelbare Nähe gerückt ist.

2

Beim Versuch mit untauglichen Mitteln genügt für den Vorsatz, dass der Täter den Erfolg erstrebt oder billigend in Kauf nimmt und das angewandte Mittel für geeignet hält.

3

Die Abgrenzung zwischen beendetem und nicht beendeten Versuch richtet sich nach der Vorstellung des Täters; hat er aus seiner Sicht alles zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan, gilt der Versuch als beendet.

4

Ein strafbefreiender Rücktritt (§ 46 Nr. 2 StGB) beim untauglichen, beendeten Versuch setzt voraus, dass der Täter vor Entdeckung ernstlich tätig wird, um den vermeintlich bevorstehenden Erfolg zu verhindern.

5

Heimtücke im Sinne des § 211 StGB liegt auch bei der Tötung eines Kleinkindes vor, wenn der Täter durch heimliches Verhalten (z.B. Beimischung eines Mittels zur Nahrung) die natürliche Arg- und Wehrlosigkeit des Kindes ausnutzt und dadurch dessen Abwehr verhindert.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bayreuth, 2. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF – IM NAMEN DES VOLKES – URTEIL

in der Strafsache gegen K ██ geborene ████████, die Hausfrau Frieda █, aus Ke[REDACTED], geboren am ████ █████ 1941 in [REDACTED], Kreis [REDACTED], wegen versuchten Mordes.

Landgericht Bayreuth – Urteil vom 2. November 1972 – Ks 2/72

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 29. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bayreuth vom 2. November 1972 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.

A. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

B. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.

I. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

1. Das Schwurgericht sieht einen untauglichen Mordversuch der Angeklagten, begangen an deren 1 3/4 Jahre alten Tochter Agnes, als gegeben an. Der untaugliche Versuch steht dem tauglichen in der rechtlichen Bewertung gleich (BGHSt 1, 13; 3, 248; 4, 199). An die Stelle der Verwirklichung des „Teiltatbestandes“ tritt der vermeintliche Anfang der Ausführung des Tatbestandes. Das Angriffsmittel muss in derartiger Beziehung zum Angriffsgegenstand stehen, dass der strafrechtliche Erfolg bei Tauglichkeit des Mittels nach dem Plan des Täters und nach natürlicher Auffassung in unmittelbare Nähe gerückt ist (BGH, Urteil vom 3. November 1959 – 1 StR 393/59). Das ist hier der Fall. Die Angeklagte mischte einem aus Milch und Milupa bestehenden Brei das Reinigungsmittel ███ bei und gab das Gemisch dem Kind zu essen. Damit war, die Tauglichkeit des Mittels vorausgesetzt, der von der Angeklagten erstrebte Tod des Kindes unmittelbar nahegerückt.

2. Die Ausführungen zur inneren Tatseite geben keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Nachdem das Schwurgericht nicht mit Sicherheit feststellen konnte, dass die Beimischung von ███ zum Tode des Kindes geführt hat, geht es davon aus, dass die Einnahme von ███ nicht geeignet ist, den Tod eines Menschen herbeizuführen (UA S. 13). Subjektive Erfordernisse der Strafbarkeit des Versuchs mit untauglichen Mitteln sind das Erstreben oder Billigen des vorgestellten Erfolges und die Vorstellung des Täters, dass das angewendete Mittel geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen. Die Angeklagte wollte das Kind töten (UA S. 5, 6, 12). Sie erhoffte und erstrebte diesen Erfolg. Der Urteilszusammenhang ergibt auch, dass sie das Reinigungsmittel als zur Tötung geeignet ansah. Sie fasste den „Entschluss, Agnes durch Beigabe von ███ zu töten“ (UA S. 5). Sie ist geständig, das Mittel ihrer Tochter mit dem Vorsatz, sie dadurch zu töten, gegeben zu haben (UA S. 9). Die Ausführung, die Angeklagte sei nicht sicher gewesen, ob die Beigabe des ███ wirklich zum Tode des Kindes führen werde (UA S. 6), stellt den Vorsatz der Angeklagten nicht in Frage. Sicherheit der Tatbestandsverwirklichung ist kein notwendiger Bestandteil des Vorsatzes. Beim Versuch mit untauglichen Mitteln genügt es, wenn der Täter das Mittel für geeignet hält.

3. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum sieht das Schwurgericht das Merkmal der Heimtücke im Sinne des § 211 StGB als in der Vorstellung der Angeklagten verwirklicht an. Heimtücke ist auch bei der Tötung eines Kleinkindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann, möglich. Wer ein zur Tötung geeignetes Mittel oder das, was er dafür hält, der Nahrung eines solchen Kindes beimischt und dem Kind davon zu essen gibt, handelt heimtückisch, wenn er es tut, weil das Kind andernfalls das Mittel wegen dessen Geschmack nicht nehmen, sondern ausspeien würde. Er schaltet so durch heimliches Verhalten den natürlichen Abwehrinstinkt des Kindes aus (BGHSt 8, 216, 218). Diese Voraussetzungen sind hier festgestellt (UA S. 14).

4. Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 2 StGB) entfällt. Auch beim beendeten, untauglichen Versuch ist Straffreiheit möglich, wenn der Täter sich vor Entdeckung der Tat ernstlich bemüht, die vermeintlich bevorstehende Rechtsgutverletzung zu verhindern (BGHSt 11, 324; BGH MDR 1969, 494 Nr. 79). Das Schwurgericht nimmt rechtsirrtumsfrei einen beendeten Versuch an, weil die Angeklagte alles getan habe, was nach ihrer Vorstellung für den Eintritt des Todes ihres Kindes erforderlich gewesen sei (UA S. 13). Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend, gleichviel ob er mit unmittelbarem oder mit nur bedingtem Vorsatz handelt. Hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er diese aus, ohne dass der erstrebte oder einberechnete Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131; 22, 330; BGH, Urteil vom 24. November 1970 – 1 StR 536/70). Das ist hier der Fall. Die Angeklagte hatte sich vorgenommen, ihr Kind durch die einmalige Beigabe von ███ zu töten. Sie führte die Handlung aus, ohne dass ihr der eingetretene Erfolg strafrechtlich angelastet werden kann. In ihrer Vorstellung konnte der Erfolg jedoch eintreten, die Tat sich ohne ihr weiteres Zutun allein aufgrund der Beimischung vollenden. Dass die Angeklagte den Eintritt des Todes nicht für sicher hielt (UA S. 12), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Ungewissheit über den Erfolg schließt ein, dass der Täter mit beiden Möglichkeiten rechnet, mit dem Eintritt des erstrebten Erfolges sowohl als auch mit einem Misserfolg. Lässt er in dieser Doppelvorstellung aus freien Stücken von weiterer Tatausführung ab, so kann ihm dies allein keine Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB verschaffen. Ihr steht entgegen, dass in der Vorstellungswelt des Täters der erstrebte Erfolg eben doch eintreten kann und dass der Täter nach seiner Meinung alles dafür Nötige bereits getan, also nichts aufgegeben hat. Bei solcher Vorstellung von der Wirkung seines Handelns kommt der Täter nach § 46 Nr. 2 StGB nur dann von der Versuchsstrafe frei, wenn er, ohne entdeckt zu sein, den Erfolg durch eigene Tätigkeit abwendet (BGH, Urteil vom 18. November 1969 – 1 StR 473/69) oder beim untauglichen Versuch sich ernsthaft um die Verhinderung des erwarteten Erfolges bemüht. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Angeklagte jedoch nichts getan, um die erstrebte tödliche Wirkung des Reinigungsmittels zu verhindern. Entgegen der Darstellung der Revision rief nicht die Angeklagte, sondern die Zeugin █████ den Arzt herbei (UA S. 6). Diese Zeugin besorgte auch die Arznei. Dass die Angeklagte sie dem Kind gab, reicht allein als ernstliches Bemühen nicht aus. Bis zum Schluss verschwieg sie den Ärzten die Beigabe von ███, weil sie nach wie vor wollte, dass das Kind daran stirbt (UA S. 13).

II. Der Strafausspruch ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht von der Milderungsmöglichkeit des Versuchs nach § 44 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht. Es hält der Angeklagten aber § 51 Abs. 2 StGB zugute und mildert so die Strafe nach § 44 StGB. Die Annahme eines untauglichen Versuchs zwingt allein nicht zur Anwendung des milderen Strafrahmens. Die Behauptung der Revision, es habe allenfalls bedingter Vorsatz vorgelegen, steht in Widerspruch zu den Feststellungen. Auch die weiteren Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

PfeifferWoesnerZipfel
LoesdauHerdegen
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