Revision im Konkursstrafrecht: Bankrottfeststellungen aufgehoben, Untreueprüfung nach Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 114/68
- Datum
- 23.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine richterliche Handlung zur Verfahrensförderung unterbricht die Verfolgungsverjährung in einem Verfahren mit mehreren Delikten regelmäßig für sämtliche zu diesem Zeitpunkt anhängigen Straftaten.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 StPO ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die behauptete Tatsache nur mittelbar das Tatgeschehen betrifft und der Schluss auf den Vorsatz dem Tatrichter vorbehalten bleibt.
Ein Verstoß gegen Vorschriften über die Vereidigung eines kommissarisch vernommenen Zeugen führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.
Für eine Sicherungsübereignung nach § 930 BGB genügt die Vereinbarung eines dem § 868 BGB ähnlichen Besitzmittlungsverhältnisses; eine ausdrückliche Benennung eines in § 868 BGB genannten Rechtsverhältnisses ist nicht erforderlich.
Wird bei einem Vertrag zur Sicherung fremder Vermögensinteressen eine wesentliche Pflicht übernommen (z.B. stille Abtretung von Forderungsteilen und sofortige Abführung eingezogener Erlöse), kann die vorsätzliche Pflichtverletzung den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllen, auch wenn Betrugsvorsatz nicht nachweisbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 114/68
in der Strafsache gegen
die Betriebsleiterin Maria H, geborene ██ ██████ ███████, geboren am 1914 in ████,
wegen einfachen Bankrotts u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Dr. ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben:
a) auf beide Revisionen, soweit die Angeklagte wegen dreier Vergehen des einfachen Bankrotts verurteilt worden ist,
b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft ferner zum Freispruch im Falle VII 16 der Urteilsgründe = V der Anklageschrift.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; diese hat noch zu prüfen, ob der Angeklagten hinsichtlich der bestehen bleibenden Geldstrafen eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen zu bewilligen sind.
Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen dreier Vergehen des einfachen Bankrotts zu Geldstrafen, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Untreue in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Arrestbruch, zur Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen.
Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie sich aus der Begründung ergibt, auf die Fälle des einfachen Bankrotts, auf die Freisprechung in den Fällen III und V 1 der Anklageschrift, im Übrigen auf den Strafausspruch beschränkt. Beide Revisionen haben nur teilweise Erfolg.
I. Die Revision der Angeklagten
1. Die Strafverfolgung ist entgegen dem Einwand der Angeklagten nicht verjährt. Die Verjährung wurde zunächst durch den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 1. Dezember 1961 unterbrochen, durch den die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Angeklagten angeordnet wurde. Die Unterbrechung der Verjährung durch eine richterliche Handlung (§ 68 StGB) erstreckt sich in einem Verfahren, das mehrere Delikte umfasst, regelmäßig auf alle diese Straftaten (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 395). Deshalb ist die Verjährung durch die Durchsuchungsanordnung nicht nur hinsichtlich der eigentlichen Konkursdelikte, sondern auch für die übrigen schon damals anhängigen Straftaten unterbrochen worden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die richterliche Anordnung nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung getroffen wurde. Dass sie in der Folgezeit nicht ausgeführt wurde, beruht nur darauf, dass der Konkursverwalter, der die Geschäftsbücher der Angeklagten in Verwahrung genommen hatte, sie freiwillig herausgab. Eine neuerliche Unterbrechung bewirkten die richterlichen Vernehmungen des Zeugen Dr. █████ vom 5. März, 13. Mai und 25. Juni 1964, der auch über die allgemeine Lage der Firma der Angeklagten im Jahre 1960 gehört wurde. Das war insbesondere für die Vermögensstraftaten von Bedeutung. Über den Verstrickungsbruch zum Schaden der Firma █████ und zu anderen Hinzufällen hat sich der Zeuge besonders geäußert. Schließlich wurde die Verfolgungsverjährung hinsichtlich aller Anklagedelikte u. a. durch die Eröffnung des Hauptverfahrens am 27. Juni 1966 unterbrochen.
2. Die Verfahrensrügen
a) Zum Betrugsfall III 3 a der Urteilsgründe hatte die Verteidigerin vorsorglich die Vernehmung des Zeugen Oskar █████ darüber beantragt, dass ihr Buchhalter Willecke bereits im Juni 1960 vor Eintritt des Zahlungsverzugs bei ihm gewesen sei, um über die Rücknahme der noch vorhandenen Ware zu verhandeln. Die Strafkammer hat den Beweisantrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil die behauptete Tatsache ohne Bedeutung sei und auch als wahr unterstellt werden könne. Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen im Ergebnis nicht durch.
Die Revision meint, dass die Strafkammer aus der behaupteten Tatsache – falls diese erweislich war – den Schluss hätte ziehen müssen, dass die Angeklagte bei Bestellung der Ware keinen Schädigungsvorsatz gehabt habe. Das ist unrichtig. Ob eine behauptete Tatsache, die nicht unmittelbar das Tatgeschehen betrifft, von Bedeutung ist, entscheidet der Tatrichter in Ausübung der ihm allein zustehenden Beweiswürdigung. Er braucht hieraus nicht die Schlüsse zu ziehen, die der Angeklagte daraus ziehen möchte. Er muss insbesondere nicht aus einem der Tat nachfolgenden Verhalten des Angeklagten bestimmte Rückschlüsse auf den Vorsatz ziehen. Sah die Strafkammer die behauptete Tatsache für bedeutungslos an, so brauchte sie also den Beweis nicht zu erheben (§ 244 Abs. 3 StPO).
Außerdem steht die Behauptung, ██████████ vor Eintritt des Zahlungsverzugs H. die Rückgabe der Ware angeboten zu haben, im Widerspruch zu der Urteilsfeststellung, dass für die zwischen dem 3. und 8. Mai 1960 gelieferten Waren sofortige Barzahlung vereinbart worden sei. Hierüber war, wie sich aus dem Revisionsvorbringen selbst ergibt, der Zeuge █████ bereits vernommen worden, und das Landgericht war nicht nur wegen seiner Aussage, sondern auch auf Grund der eigenen Angabe der Angeklagten und der Bekundungen des Zeugen █████ zu dieser Feststellung gelangt. Zu einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen zu diesem Punkt war es daher nicht genötigt. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung selbst wendet, greift sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.
b) Die Revision rügt, dass weder der Zeuge Oskar █████ vereidigt wurde, noch von dem Vorsitzenden oder dem Gericht ein Beschluss erlassen worden sei, dass von seiner Vereidigung aus einem bestimmten Grund abgesehen werde. Das ist an sich richtig. Der Zeuge █████ war vor dem österreichischen Bezirksgericht Dornbirn vernommen worden. Seine Vernehmung wurde mit Zustimmung aller Beteiligten verlesen. Dabei wurde festgestellt, dass sich im Protokoll kein Vermerk über seine Vereidigung befindet, woraus zu schließen ist, dass er nicht vereidigt wurde. Eine Entscheidung über seine Vereidigung ist auch im Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung nicht vermerkt.
Hiernach ist davon auszugehen, dass der Zeuge nicht vereidigt wurde und ein Beschluss über den Grund seiner Nichtvereidigung nicht verkündet worden ist (§§ 64, 274 StPO).
Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, aus welchem Grund die Vereidigung unterblieben ist. Das Landgericht hat einen Teil der Zeugen kommissarisch vernehmen lassen und ihre Aussagen in der Hauptverhandlung verlesen. Soweit sie Verletzte waren, hatten die ersuchten Richter sie gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen. In allen diesen Fällen hat das Landgericht es bei der Feststellung bewenden lassen, dass die Zeugen aus jenem Grund unvereidigt geblieben seien, und keinen weiteren Beschluss über die Nichtvereidigung erlassen. Es konnte jedoch nach Sachlage keinem Zweifel unterliegen, dass die Strafkammer es bei der Nichtvereidigung der Verletzten belassen wollte. Dasselbe gilt auch für den Zeugen █████, der ebenfalls Verletzter war. Darüber bestanden offenbar unter den Beteiligten auch keine Unklarheiten. Die Verteidigung hat wohl auch aus diesem Grund keinen Antrag hinsichtlich der Vereidigung gestellt.
Auf den an sich vorliegenden Gesetzesverstoß kann daher die Revision nicht gestützt werden, da das Urteil auf ihm nicht beruht.
3. Die Sachrügen
a) Die Verurteilung aus § 240 Nr. 3 und 4 KO lässt an sich keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die mangelhafte Buchführung und die fehlende Bilanz für das Jahr 1958 haben noch bis zur Konkurseröffnung fortgewirkt, da ihretwegen auch für die folgenden Jahre keine ordentliche Buchführung und keine Bilanz erstellt werden konnten, und wie das Landgericht feststellt, ein versierter Buchhalter mindestens 2 bis 3 Monate hätte arbeiten müssen, um allein die Buchhaltung für das Jahr 1958 abschlussreif zu machen. Dass die Angeklagte hinsichtlich der unterlassenen Bilanzziehung nur wegen fahrlässiger und nicht wegen vorsätzlicher Vergehen verurteilt wurde, würde ihr, für sich gesehen, zwar nicht nachteilig sein. Es ist jedoch möglich, dass insofern eine fortgesetzte Handlung vorliegt, in die auch das Vergehen aus § 240 Nr. 3 KO einzubeziehen ist (vgl. hierzu die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft unter II 1). Deshalb ist die Verurteilung wegen der Konkursvergehen auch auf die Revision der Angeklagten aufzuheben.
b) Hinsichtlich der beiden Betrugsfälle (Nr. III a b der Urteilsgründe) ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte im Jahre 1960 von Bareuther und Hagen in großem Umfang Waren bezogen, obwohl sie weder fähig noch willens war, sie ihren Versprechungen gemäß zu bezahlen. Sie hat durch den Abschluss der durch ihre Täuschung zustande gekommenen Kaufverträge die Lieferanten erheblich geschädigt.
c) Die Veräußerung der für die Firma Jung & Simons gepfändeten Sachen war ein Arrestbruch nach § 137 StGB. Auch gegen die Annahme eines damit tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens der Untreue bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Pfandgläubigerin hat aus Entgegenkommen davon abgesehen, die gepfändeten Sachen versteigern zu lassen. Sie hat der Angeklagten die Möglichkeit gegeben, die Waren freihändig zu verkaufen, allerdings mit der Verpflichtung, den Kaufpreis alsbald an die Gläubigerin abzuführen. Zu diesem Zweck sollte der Kaufpreis jeweils zunächst bei den Rechtsvertretern der Gläubigerin hinterlegt werden, bis die entsprechenden Waren von der Beschlagnahme freigegeben waren. Damit hatte die Angeklagte die Verpflichtung übernommen, die Vermögensinteressen der Gläubigerin in Bezug auf diese Pfandstücke wahrzunehmen. Diese Pflicht hat sie verletzt, indem sie die Waren ohne Rücksicht auf das Pfandrecht und die getroffenen Vereinbarungen veräußerte und den Erlös für sich verbrauchte.
d) In den beiden anderen Untreuefällen (Nr. III 4 und 6 der Urteilsgründe) hatte die Angeklagte ihren Gläubigern sicherungsweise Waren übereignet, über die sie dann unbefugt zu ihren eigenen Gunsten verfügte. Die Revision wendet hier ein, dass mangels eines wirksamen Besitzkonstituts kein Sicherungseigentum für die Gläubiger entstanden sei. Der Einwand ist unbegründet. Da die Waren im Besitz der Angeklagten blieben, erforderte zwar die Übereignung die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses, kraft dessen der Sicherungsnehmer den mittelbaren Besitz erlangte (§§ 930, 868 BGB). Ein solches Rechtsverhältnis ist aber auch in beiden Fällen vereinbart worden. Denn zum Eigentumsübergang nach § 930 BGB ist nicht erforderlich, dass eines der in § 868 genannten Verhältnisse ausdrücklich im Vertrag vereinbart und genannt wird. Es genügt ein „ähnliches Verhältnis“, vermöge dessen der bisherige Eigentümer dem Erwerber gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist (RGZ 32, 182, 186).
Im Fall Nr. 4 ███ █████ wurde anstelle der Übergabe vereinbart, dass die Ware in einem besonderen Lager innerhalb der Geschäftsräume aufbewahrt und als Eigentum der Erwerberin kenntlich gemacht wird. Die Angeklagte hatte Einwirkungen Dritter (Pfändung) auf das übereignete Gut abzuwehren. Sie durfte mit Genehmigung der Erwerberin die Waren verkaufen, musste aber die Erlöse an sie abführen. Wenn die Angeklagte ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, konnte die Erwerberin die Ware in unmittelbaren Besitz nehmen und selbst verwerten. Hiernach kann kein Zweifel bestehen, dass ein Rechtsverhältnis vereinbart wurde, das die Angeklagte auf Zeit zum Besitz der Waren berechtigte und verpflichtete. Man wird dieses Verhältnis am besten als treuhänderischen Verwahrungsvertrag bezeichnen können (vgl. BGH LM BGB § 929 Nr. 13 a). Die Behauptung der Revision, dass die übereigneten 800 Damenjacken nicht ausgesondert und verzeichnet worden seien, widerspricht den Feststellungen.
Das gleiche gilt für den Fall 6 (van Kempen und Müller). Nach den Feststellungen waren die übereigneten Warenstücke ausgesondert, sie wurden in besonders gekennzeichneten Kisten der Angeklagten gelagert und durch angebrachte Zettel als Eigentum der Erwerberin bezeichnet. Die Angeklagte sollte befugt sein, die Waren unter Verständigung der Erwerberin und unter sofortiger Abführung des Erlöses an sie oder unter Abtretung der Kaufpreisforderung zu verkaufen. Auch hier ist ein treuhänderischer Verwahrungsvertrag oder ein ihm ähnliches Verhältnis begründet worden.
Gegen die Verurteilung wegen Untreue bestehen auch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 5, 63).
Wenn sich die Strafkammer zum Strafausspruch mit der Frage befasst, ob die Gesamtstrafe auf nur neun Monate festgesetzt und der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden könne, so hat sie damit nur zu dem Antrag der Verteidigerin Stellung genommen, nicht aber die ohnehin milde Gesamtstrafe von zehn Monaten nur deshalb ausgesprochen, um keine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung treffen zu müssen.
Ein Rechtsfehler liegt allerdings darin, dass die Strafkammer sich nicht dazu geäußert hat, ob der Angeklagten hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafen Ratenzahlungen zu bewilligen seien, obwohl die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 StGB gegeben erscheinen (BGH Urt. vom 7. April 1955 – 1 StR 354/55). Die neu erkennende Strafkammer hat diese Entscheidung nachzuholen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die erhobenen Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig – die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass an einen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt worden seien (BGHSt 4, 125, 126) –, teils hängen sie so eng mit der Sachrüge zusammen, dass eine gesonderte Erörterung nicht zweckmäßig erscheint.
1. Die Vergehen des einfachen Bankrotts
Während die Strafkammer hinsichtlich des Vergehens gegen § 240 Nr. 3 KO (unordentliche Buchführung) bedingt vorsätzliches Handeln der Angeklagten für nachgewiesen erachtet, hat sie zu § 240 Nr. 4 KO angenommen, die Angeklagte habe „zumindest aus grober Fahrlässigkeit“ die Bilanzen für die Jahre 1953 und 1959 zu ziehen unterlassen. Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft, dass damit die tatsächlichen Feststellungen nicht im Einklang stehen. Die Angeklagte kannte ihre Verpflichtung, sie wurde „laufend an sie erinnert“. Sie wusste auch, dass die Bilanzen nicht erstellt waren, und wusste spätestens seit dem Sommer 1959, dass die Buchführung es unmöglich machte, die Bilanz für das Jahr 1958 zu erstellen (S. 43 UA). Sie hat nicht dafür gesorgt, dass dieser Hinderungsgrund beseitigt wurde. Damit war es aber auch unmöglich, für die weiteren Jahre ordnungsgemäß Bilanz zu ziehen. Die Angeklagte ist von ihrem Steuerberater Dr. ████ immer wieder vergeblich gedrängt worden, fehlende Buchhaltungsunterlagen nachzubringen. Er hat im März 1960 die Vertretung der Angeklagten niedergelegt, weil sie ihm keinen Einblick in ihre Handelsbücher gewährt hatte (S. 40 UA). Es ist nicht ersichtlich, dass sie ernstlich damit rechnete, ihre Buchhalter, die nicht einmal mit der laufenden Buchführung zurechtkamen, könnten das zustande bringen, was Dr. ████ nicht gelang. Das alles spricht dafür, dass sie auch die Bilanzziehung zumindest bedingt vorsätzlich unterlassen hat.
Zu Recht rügt die Staatsanwaltschaft ferner, dass die Angeklagte nicht auch hinsichtlich der Bilanz für 1960 verurteilt worden ist. Das Landgericht hält die Angeklagte in diesem Punkt nicht für schuldig, weil die Bilanzen für die Jahre 1951 bis 1957 erst 8 bis 20 Monate nach dem Bilanzstichtag von ihrem Steuerberater erstellt wurden und sie der Meinung gewesen sein könnte, dass sie für die Bilanz für das Jahr 1960 mindestens 6 Monate brauchen durfte. Mit der Konkurseröffnung am 27. April 1967 sei sie dazu nicht mehr im Stande gewesen. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Angeklagte hat sich strafbar gemacht, wenn sie die Jahresbilanz nicht in der vorgeschriebenen Zeit gezogen hat (§ 240 Nr. 4 KO). Möglicherweise hat sie schon hinsichtlich der verspäteten Bilanzziehung in früheren Jahren schuldhaft gehandelt, falls sie etwa den Auftrag an ihren Steuerberater zu spät erteilt oder die Buchführungsunterlagen verspätet geliefert hat. Der Hinweis auf die verspätete Bilanzziehung in früheren Jahren kann ihr daher nicht ohne weiteres zur Entschuldigung dienen. Der Kaufmann hat alles zu tun, um die Bilanzziehung „in der vorgeschriebenen Zeit“, d. h. innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit (§ 39 Abs. 2 HGB), zu ermöglichen. Nach den Verhältnissen der Firma der Angeklagten wäre hierfür allenfalls eine Frist von drei Monaten einzuräumen (vgl. BGH Urteil vom 31. Januar 1961 – 1 StR 463/60). Sie musste also rechtzeitig ihre Vorbereitungen treffen. Aus den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass sie bis zur Konkurseröffnung irgendwelche Vorbereitungen für die Bilanz 1960 getroffen hat, dass sie insbesondere einen Auftrag zu ihrer Herstellung erteilt hat. Darin schon kann eine Verfehlung nach § 240 Nr. 4 KO liegen (vgl. BGH bei Herlan GA 1956, 348 und 1961, 356).
Die Verurteilung wegen zweier sachlich zusammentreffender fahrlässiger Vergehen nach § 240 Nr. 4 KO ist hiernach aufzuheben. Die Aufhebung ergreift auch die Entscheidung zur Bilanzziehung für das Jahr 1960, die einer Freisprechung gleichkommt, wenngleich die Strafkammer insoweit nicht ausdrücklich freigesprochen hat, wie es entsprechend ihrer Auffassung geboten gewesen wäre.
Der Tatrichter wird, wenn er in der neuen Verhandlung Vorsatz bejaht, prüfen müssen, ob eine fortgesetzte Handlung vorliegt, zumal die Unterlassung der Bilanzziehung von 1958 bis 1960 auch auf der bis 1958 zurückreichenden unordentlichen Buchführung beruht. Da möglicherweise auch das Vergehen nach § 240 Nr. 3 KO in den Fortsetzungszusammenhang einzubeziehen ist, muss das Urteil auch insoweit aufgehoben werden (vgl. BGH LM KO § 240 Nr. 5).
2. Die Betrugsfälle in Nr. VII der Urteilsgründe = Nr. III der Anklageschrift
In den Fällen VII 1, 4, 6 bis 11, 13 und 14 handelt es sich jeweils um Warenlieferungen zum Kaufpreis von meist hundert bis zu 2.500 DM (Nr. 74). Das Landgericht hält in diesen Fällen die Behauptung der Angeklagten nicht für widerlegt, dass sie geglaubt habe, die Lieferungen bezahlen zu können. Es hält daher eine „Betrugsabsicht“ nicht für nachweisbar.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich hiergegen mit dem Hinweis, dass diese Warenforderungen insgesamt 10.000 DM ausmachen, so dass die Angeklagte nicht habe davon überzeugt sein können, sie werde die Gegenleistung erbringen können.
Indessen ist nicht anzunehmen, dass die Strafkammer diesen Umstand übersehen hat. Die Waren wurden nicht auf einmal bestellt, sondern die Bestellungen verteilten sich auf sechs Monate. Da die Angeklagte in dieser Zeit immer wieder kleinere Forderungen beglichen hat, kann trotz ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage die Schlussfolgerung der Strafkammer nicht als abwegig bezeichnet werden, dass die Angeklagte bei den einzelnen Bestellungen der Meinung war, sie werde die verhältnismäßig kleinen Rechnungsbeträge bezahlen können, es werde den Lieferanten also kein Schaden entstehen.
Immerhin lief der Betrieb weiter, und mit den Großgläubigern wurde über ein Moratorium verhandelt. Der Revision ist zuzugeben, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Angeklagte in keinem Fall damit gerechnet hat, sie werde möglicherweise nicht zahlen können. Zur Verurteilung bedurfte es aber der vollen Überzeugung des Tatrichters vom Betrugsvorsatz der Angeklagten. Da er diese nicht gewonnen hat, musste er die Angeklagte insoweit freisprechen. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gehen daher fehl.
Auch in den anderen Fällen, in denen es sich zum Teil um größere Beträge handelt, ist die Revision nicht begründet.
Im Fall VII 2 konnte das Landgericht nicht klären, wer für die Bestellung verantwortlich war. Der Zeuge ███████ wurde hierüber vernommen, andere Beweismittel standen nicht zur Verfügung und werden von der Revision auch nicht angegeben. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.
Nach Angaben der Angeklagten sollte im Fall ██ (Nr. VII 3) die Firma ██████, für deren Lohnauftrag die Ware bestimmt war, selbst bestellt haben. Die Strafkammer hält das nicht für widerlegbar, da Beweismittel nicht vorhanden seien. Die Staatsanwaltschaft meint zwar, die Strafkammer hätte die „Verantwortlichen“ der Firmen ██████ und ██ hierüber vernehmen sollen. Warum die Strafkammer dazu gedrängt sein sollte, wird nicht aufgezeigt. Mit dem Wort „Verantwortliche“ ist das nach Meinung der Revision zu verwendende Beweismittel auch nicht hinreichend bezeichnet.
Das gleiche gilt für die Aufklärungsrüge im Fall VII 5. Im Übrigen greift die Revision hier nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an.
Die allerdings sehr knappen Ausführungen der Strafkammer im Fall VII 12 geben keinen Anhalt für ein betrügerisches Handeln der Angeklagten. Der ██████████ war die wirtschaftliche Lage der Angeklagten bekannt. Die volle Durchführung der Lohnarbeiten wurde offenbar durch den völligen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Angeklagten verhindert. Für das Vorliegen einer Untreuehandlung (§ 266 StGB) bieten weder die Urteilsfeststellungen noch die Anklageschrift einen Anhalt. Auch die Staatsanwaltschaft hat hier nur wegen Betrugs Anklage erhoben.
3. Freispruch im Fall VII 16 der Urteilsgründe = V der Anklageschrift
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kaufpreis aus den Lieferungen der Firma van █████ erst nach und nach je nach Eingang der Erlöse aus dem Verkauf der mittels der gelieferten Stoffe hergestellten Kleider – beglichen werden sollte und dass die Hinhaltung dieser Vereinbarung bei Kaufabschluss möglich war. Die Strafkammer hält es nicht für erweislich, dass die Angeklagte schon bei Abschluss des Vertrags die Absicht hatte, diesen Verpflichtungen nicht nachzukommen. Sie hat daher ohne ersichtlichen Rechtsirrtum das Vorliegen des Betrugsvorsatzes verneint. Aus der Nichteinhaltung der Vereinbarung musste die Strafkammer nicht den Schluss ziehen, dass die Angeklagte von vornherein zur Nichterfüllung entschlossen war. Die Freisprechung vom Vorwurf des Betrugs kann daher nach den bisherigen Feststellungen rechtlich nicht beanstandet werden.
Das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob das Verhalten der Angeklagten nicht den Tatbestand des § 266 StGB erfüllt. Die Lieferfirma wollte sich in diesem Falle besonders sichern. Deshalb musste sich die Angeklagte verpflichten, beim Verkauf von Kleidern, die aus den sicherlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Stoffen hergestellt waren, einen Teil der Kaufpreisforderungen an die Lieferfirma still abzutreten. Die Angeklagte war befugt, auch diese Forderungsteile einzuziehen, musste aber den daraus eingehenden Betrag jeweils sofort an die Firma van ███ abführen. Damit hatte sie kraft Rechtsgeschäfts Vermögensinteressen dieser Firma wahrzunehmen. Die Verpflichtung der Angeklagten war offenkundig eine wesentliche Vertragspflicht, ohne die der Liefervertrag kaum zustande gekommen wäre. Hat die Angeklagte diese Pflicht vorsätzlich verletzt, indem sie nicht einmal die Abtretungen vorgenommen, sondern bewusst die Erlöse aus dem Verkauf der Waren in voller Höhe für sich eingezogen und verbraucht hat, so hat sie sich der Untreue schuldig gemacht (vgl. BGHSt 5, 61, 65, 66). Die Freisprechung kann hiernach nicht bestehen bleiben.
4. Die Strafzumessungsgründe hinsichtlich der ausgesprochenen Freiheitsstrafen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer hat sich bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Bildung der Gesamtstrafe im Rahmen des Gesetzes und ihres Ermessensspielraums gehalten.
Hiernach ist das Urteil nur hinsichtlich der Konkursvergehen und zum Freispruch im Fall VII 16 der Urteilsgründe aufzuheben; im Übrigen ist auch die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
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