Telegraphische Berufung: Fristwahrung durch fernmündliche Durchsage und Aktennotiz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 114/60
- Datum
- 29.04.1960
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Schriftform für die Einlegung der Berufung wird durch ein Telegramm gewahrt; unerheblich ist, ob das Telegramm schriftlich oder fernmündlich bei der Post aufgegeben wird, maßgeblich ist die bei Gericht eingehende Telegrammausfertigung.
Bei telegraphischer Einlegung eines Rechtsmittels ist die Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Zustellpostamt den Inhalt des Telegramms innerhalb der Frist an eine zur Entgegennahme befugte Person des zuständigen Gerichts fernmündlich übermittelt und diese den Wortlaut unverzüglich amtlich zu den Akten niederlegt.
Die amtliche, den Wortlaut der fernmündlichen Durchsage festhaltende Notiz kann hinsichtlich der Fristwahrung als zulässiger Ersatz für die (erst später eingehende) Telegrammausfertigung dienen, wenn sie die Zwecke der Formvorschrift (Identifizierbarkeit, Rechtssicherheit, Zeitpunkt) wahrt.
Nach Frist und Form ist das telegraphisch eingelegte Rechtsmittel vollständig, sobald die den Inhalt der Durchsage bestätigende Telegrammausfertigung bei Gericht eingeht.
Die Anerkennung der Fristwahrung durch fernmündliche Telegrammdurchsage beruht auf den Besonderheiten des telegraphischen Verkehrs und ist nicht ohne weiteres auf sonstige fernmündliche Mitteilungen prozessualer Erklärungen übertragbar.
Rubrum
In der Privatklagesache ███, Gottfried gegen L███ █████████ wegen Beleidigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. April 1960
Leitsatz
Bei telegraphischer Einlegung der Berufung ist die Berufungsfrist gewahrt, wenn das Zustellpostamt den Inhalt des Telegramms innerhalb der Frist an eine zur Entgegennahme der Erklärung befugte Person des zuständigen Gerichts fernmündlich durchgibt und diese darüber eine den Wortlaut des Telegramms wiedergebende amtliche Notiz fertigt.
Nach Frist und Form ist das Rechtsmittel vollständig eingelegt, sobald die den Wortlaut der Durchsage bestätigende Ausfertigung des Telegramms bei Gericht eingeht.
Tenor
Bei telegraphischer Einlegung der Berufung ist die Berufungsfrist gewahrt, wenn das Zustellpostamt den Inhalt des Telegramms innerhalb der Frist an eine zur Entgegennahme der Erklärung befugte Person des zuständigen Gerichts fernmündlich durchgibt und diese darüber eine den Wortlaut des Telegramms wiedergebende amtliche Notiz fertigt.
Nach Frist und Form ist das Rechtsmittel vollständig eingelegt, sobald die den Wortlaut der Durchsage bestätigende Ausfertigung des Telegramms bei Gericht eingeht.
Gründe
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck verurteilte die Angeklagte am 22. Januar 1959 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Der Privatkläger hat gegen dieses Urteil telegraphisch Berufung hinsichtlich des Strafmaßes eingelegt. Die Berufungsfrist lief am 29. Januar 1959 ab. An diesem Tage hat das Postamt Fürstenfeldbruck um 11.30 Uhr den Inhalt des eingegangenen Berufungstelegramms der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck fernmündlich zugesprochen; der aufnehmende Geschäftsstellenbeamte des Amtsgerichts hat darüber eine schriftliche Feststellung zu den Akten getroffen. Das Telegramm selbst ist erst am 30. Januar 1959 bei dem Amtsgericht eingegangen.
Das Landgericht hat die Berufung für zulässig erachtet und in der Hauptverhandlung vom 20. Mai 1959 als unbegründet verworfen. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Privatklägers hat das Bayerische Oberste Landesgericht von Amts wegen die Zulässigkeit der Berufung als Rechtszugsvoraussetzung erneut geprüft und dabei verneint. Denn nach seiner ständigen Rechtsprechung (BayObLGSt 1951, 505 = JZ 1952, 117 und BayObLGSt 1953, 265 = MDR 1954, 349; RReg. 3 StR 303/1956 vom 22.2.1957; RReg. 4 StR 180/1958 vom 12.6.1958; RReg. 4 StR 338/1959 vom 23.9.1959) ist die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt, wenn bei telegraphischer Einlegung des Rechtsmittels der Inhalt des Telegramms zwar innerhalb der Frist dem Gericht durch die Postanstalt fernmündlich zugesprochen wird, die Telegrammausfertigung aber erst nach Fristablauf eingeht. An dieser Rechtsprechung will das Bayerische Oberste Landesgericht festhalten, das landgerichtliche Urteil daher aufheben, jedoch nicht selbst die Unzulässigkeit der Berufung aussprechen, sondern die Sache an das Landgericht zurückverweisen, um einem möglichen Antrag des Privatklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorzugreifen.
Hieran sieht es sich durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 1951 Ws 237/1951 (NJW 1952, 440 (L); JMBINRW 1952, 87) gehindert. Das Oberlandesgericht Köln lässt die fernmündliche Übermittlung eines Telegramms durch das Postamt an das Gericht zur Wahrung der Rechtsmittelfrist genügen, wenn die fernmündliche Durchsage im Dienstbetrieb der Post durch eine Amtsperson erfolgt, vom Gericht dienstlich aufgenommen und durch das nachfolgende Telegramm bestätigt wird.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt.
Die Voraussetzungen zur Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG liegen vor. Das Oberlandesgericht Köln hat zwar in dem Beschluss vom 24. November 1951 nur den vom Revisionsführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für gegenstandslos erklärt; damit hat es aber zugleich die bei seiner späteren Entscheidung über die Revision erforderliche Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit der Revision vorweggenommen. Seine ausdrückliche Stellungnahme zu dieser Frage war Grundlage der späteren Entscheidung über die Revision. Da das Bayerische Oberste Landesgericht von dieser die Zulässigkeit des Rechtsmittels betreffenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln abweichen will, ist es gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Vorlegung an den Bundesgerichtshof verpflichtet (vgl. BGHSt 7, 38; 11, 31 und 11, 152, 155).
Im Übrigen wäre die Vorlegung auch mit Rücksicht auf die Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs V BLw 3/52 vom 23. September 1952 (JZ 1953, 179 = NJW 1953, 25 = DRpfl. 1953, 29) erforderlich gewesen (vgl. BGHZ 9, 181; BGH 1 StR 161/53 v. 26.3.1954; insbesondere BGH 1 StR 485/59 vom 18.12.1959).
In der Sache selbst tritt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln bei.
Nach § 314 Abs. 1 StPO muss die Berufung beim Gericht des ersten Rechtszugs binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
Die fernmündliche Durchsage des Telegramminhalts durch das Postamt war keine Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle; ob durch Fernsprecher überhaupt Erklärungen zu Protokoll gegeben werden können, bedarf daher keiner Erörterung.
Die Schriftform wird nach heute einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum durch ein Telegramm gewahrt. Dabei ist es unerheblich, ob das Aufgabetelegramm von dem Verfahrensbeteiligten selbst gefertigt und unterschrieben ist oder ob er es fernmündlich bei der Post aufgegeben hat; die Schriftform wird gewahrt durch die bei Gericht eingehende Ausfertigung des Telegramms (vgl. insbesondere RAG 3, 252, 254; RGZ 139, 453; 151, 82, 86; RGSt 57, 280, 283; BGHSt 8, 174, 176). Hiervon abzuweichen, besteht kein Anlass.
Streitig ist die Frage, ob durch telegraphische Einlegung eines Rechtsmittels die Rechtsmittelfrist auch dann gewahrt wird, wenn der Telegramminhalt dem zuständigen Gericht durch das Postamt vor Fristablauf fernmündlich zugesprochen wird, die Telegrammausfertigung aber erst nach Fristablauf bei Gericht eingeht.
Diese Frage, die sich nicht nur für das Strafverfahren, sondern auch für andere Rechtsgebiete in der gleichen Weise stellt, wird bejaht vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (JZ 1953, 179 = DRpfl. 1953, 29 = NJW 1953, 25 (L)), vom Bundesverwaltungsgericht (NJW 1954, 1235 und 1956, 605) und vom Bundesfinanzhof (BB 1954, 16 = BStBl. 1954 Teil III, 27). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum sind die Ansichten geteilt (vgl. die Hinweise in OLG Stuttgart, NJW 1958, 2028 und bei Herlan JR 1954, 354).
Der Grund des Meinungsstreites liegt in der heutigen praktischen Handhabung des telegraphischen Verkehrs. Wenn ein Telegramm beim Postamt des Bestimmungsortes eingeht, so wird es, wenn es nicht fernmündlich durchgesagt werden kann, alsbald regelmäßig – also noch am gleichen Tage – durch Boten zugestellt. Wird aber sein Inhalt fernmündlich durchgegeben, so wird die Telegrammausfertigung auf dem normalen Postwege zugestellt und geht in der Regel daher erst an einem der folgenden Tage dem Empfänger zu. Diese Übung im telegraphischen Verkehr kann zur Folge haben, dass ein Rechtsmitteltelegramm, das innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Postamt des Bestimmungsortes eintrifft und bei sofortiger Weiterleitung noch rechtzeitig bei Gericht einginge, erst nach Fristablauf dem Gericht zugeht, weil sein Inhalt fernmündlich durchgesagt wurde. Die fernmündliche Durchsage hat ihre Grundlage in der Telegraphenordnung vom 30.6.1926 i.d.F. vom 22.12.1938 (Amtsblatt RPMin 1938 Nr. 144 Anlage). Nach § 26 Abs. 1 TelegrO können Telegramme an Empfänger, die Fernsprechanschluss besitzen, fernmündlich durchgesagt werden; die Telegrammausfertigung wird dann nach § 26 Abs. 2 TelegrO auf dem normalen Postwege abgesandt. Die fernmündliche Durchsage gilt als Zustellung des Telegramms. Sie ist allerdings nur im Einvernehmen mit dem Empfänger zulässig; verlangt er neben der Zustellung durch Fernsprecher die Zustellung durch Boten, so trägt er dafür besondere Gebühren (§ 26 Abs. 3 TelegrO). Die Zustellung durch fernmündliche Durchsage ist die Regel. Bei der zunehmenden Dichte des Fernsprechnetzes und dem Streben nach Vereinfachung und Beschleunigung der Nachrichtenübermittlung hat sie in den letzten Jahren besondere Bedeutung gewonnen.
Auf dieser Form der Nachrichtenübermittlung beruht die Rechtsprechung, soweit sie die fernmündliche Durchsage eines Rechtsmitteltelegramms durch das Postamt an das zuständige Gericht zur Fristwahrung genügen lässt; sie trägt damit der Beschleunigung und Vereinfachung dienenden technischen Entwicklung der Nachrichtenübermittlung Rechnung. Die Vertreter der Gegenmeinung weisen demgegenüber auf den Wortlaut des Gesetzes hin und vermissen die Schriftform, wenn man die fernmündliche Durchsage des Telegramminhalts zur Fristwahrung genügen lässt.
Der Senat gibt der ersten Ansicht den Vorzug.
Der Gegenmeinung ist zwar zuzugeben, dass mit der fernmündlichen Durchsage durch das Postamt eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers bei Gericht noch nicht vorliegt; jedoch ist die nach fernmündlicher Durchsage gefertigte amtliche Notiz ein für die Fristwahrung tauglicher und zulässiger Ersatz der nachfolgenden schriftlichen Erklärung.
Die Rechtsprechung hat unter dem Druck der technischen Entwicklung in der Nachrichtenübermittlung nach anfänglichen Bedenken ein fernmündlich aufgegebenes Telegramm als dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügend anerkannt; sie hat darin eine Ausnahme gesehen, „die durch die Eigenart des telegraphischen Verkehrs bedingt ist, den man unter den heutigen Verhältnissen für die Abgabe prozessualer Erklärungen nicht mehr ausschließen kann“ (RGZ 151, 82, 86).
Lässt man aber die Eigenart des telegraphischen Verkehrs bestimmend dafür sein, dass eine von einem Verfahrensbeteiligten in Wirklichkeit (fern)mündlich abgegebene Erklärung, die erst durch die Postanstalt schriftlich niedergelegt wird, als schriftliche Erklärung des Absenders gilt, so erscheint es folgerichtig, auch denjenigen Zeitpunkt als Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung anzusehen, der im telegraphischen Verkehr als solcher anzusehen ist. Da nach § 26 TelegrO nicht nur die Übergabe der Telegrammausfertigung, sondern auch die fernmündliche Übermittlung des Inhalts des Ankunftstelegramms als Telegrammzustellung gilt, ist für die Frage, wann die Erklärung dem Empfänger zugegangen ist, bei der fernmündlichen Durchsage folgerichtig der Zeitpunkt der Durchsage maßgeblich.
Diese Ansicht trägt nicht nur den Besonderheiten der fortgeschrittenen Technik in der Nachrichtenübermittlung und den Gepflogenheiten und Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung, sondern ist auch im praktischen Ergebnis der Gegenmeinung vorzuziehen. Denn der Rechtsmittelführer käme in den Fällen, in denen die Frist allein deshalb versäumt wurde, weil der zuständige Beamte des Gerichts die Durchsage aufgenommen hat und das Telegramm deshalb nicht rechtzeitig überbracht wurde, stets auf dem Umweg über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum gleichen Ergebnis (vgl. BayObLG NJW 1954, 323; OLG Hamm DRpfl 1953, 249, 251 und NJW 1955, 564). Ihm einen solchen Weg aufzuzwingen und zugleich die Gerichte mit zweckloser Mehrarbeit zu belasten, wäre unbefriedigend.
Die von der Gegenansicht vorgebrachten formalen Bedenken greifen nicht durch. Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck, sondern zweckbestimmt (vgl. BGH NJW 1960, 494 Nr. 20). Das starre Festhalten am Wortlaut einer Verfahrensvorschrift wäre daher sinnwidrig, wenn es dem Rechtssuchenden unnötige Schwierigkeiten bereitet und das Verfahren erschwert, ohne dass es für die Durchsetzung des Zwecks der Vorschrift erforderlich ist.
Die Vorschrift, dass die Berufung innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist, bezweckt, im Interesse der Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens die Art der abgegebenen Erklärung und die Person des Erklärenden eindeutig zu bestimmen und den Zeitpunkt festzusetzen, von dem an eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr angegriffen werden kann. Diese Zwecke werden nicht dadurch gefährdet, dass man die fernmündliche Durchsage eines Rechtsmitteltelegramms zur Fristwahrung genügen lässt.
Erklärungsinhalt und Person des Erklärenden sind in der Telegrammausfertigung schriftlich festgehalten. Teilt das Postamt im amtlichen Verkehr den Inhalt des Telegramms einem zuständigen Beamten (vgl. BGH JZ 1953, 179) des Gerichts fernmündlich mit, so wird dem Gericht auf zuverlässigem Wege die Person des Rechtsmittelführers und die Art des eingelegten Rechtsmittels bekanntgegeben. Da mit der fernmündlichen Durchsage das Telegramm als zugestellt gilt, ist mit ihr sein Inhalt endgültig dem Einfluss des Absenders entzogen; der Inhalt der später zugehenden bestätigenden Telegrammausfertigung stimmt daher bei fehlerfreier Übermittlung mit dem Inhalt der Durchsage stets überein.
Zu der im Formerfordernis liegenden gebotenen Verlässlichkeit und Sicherheit kann es allerdings nicht ausreichen, wenn der zuständige Beamte des Gerichts die Durchsage nur entgegennimmt. Um eine Prüfung der Identität des Inhalts der Durchsage mit dem Inhalt des später eingehenden Telegramms zu ermöglichen und Erinnerungsfehler auszuschließen, ist es vielmehr erforderlich, dass der die Durchsage aufnehmende Beamte noch am Tage der Durchsage – zweckmäßig sofort – eine den Inhalt des Telegramms wortlich festhaltende Notiz zu den Akten fertigt. Da dem Gericht durch eine solche Niederschrift des durchgesagten Inhalts des Rechtsmitteltelegramms in einer dem Zweck der Formvorschrift Rechnung tragenden und daher der Rechtssicherheit genügenden Weise bekannt wird, dass der Beschwerdeführer sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht zufriedengeben will und innerhalb der vom Gesetz bestimmten Frist das zulässige Rechtsmittel geltend gemacht und in den Verfügungsbereich des Gerichts gebracht hat, wird der Zweck des § 314 Abs. 1 StPO nicht gefährdet, wenn man die Notiz des zuständigen Beamten des Gerichts über den fernmündlich von der Postanstalt mitgeteilten Inhalt eines Rechtsmitteltelegramms hinsichtlich der Fristwahrung als Ersatz für die Übergabe der Telegrammausfertigung zulässt.
Gilt sonach mit der Durchsage des Telegramminhalts und ihrer schriftlichen Aufnahme durch den zuständigen Beamten die Frist für die Einlegung der Berufung als gewahrt, so ist das Rechtsmittel frist- und formgerecht eingelegt, sobald die den Inhalt der Notiz über die fernmündliche Durchsage bestätigende Telegrammausfertigung bei Gericht eingeht.
Die hier vertretene Auffassung führt nicht – wie die Gegenmeinung befürchtet – dazu, dass man für die Fristwahrung auch schon die Niederschrift über eine fernmündliche Mitteilung des Rechtsmittelführers oder seines Bevollmächtigten vom Inhalt einer von ihm gefertigten Rechtsmittelschrift genügen lassen müsste. Denn die hier gezogenen rechtlichen Folgerungen sind in den Besonderheiten des telegraphischen Verkehrs begründet. Sie auf andere Formen der Nachrichtenübermittlung auszudehnen, besteht kein rechtlich begründeter Anlass.
Der Senat kommt daher in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt und dem V. Zivilsenat zu dem im Entscheidungssatz genannten Ergebnis.
Die Prüfung, ob im vorliegenden Fall die Berufung nach den hier genannten Voraussetzungen frist- und formgerecht eingelegt ist, bleibt dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorbehalten.
| Seibert | Dr. Geier | Willms | |||
| Dr. Peetz | Pischer |