Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 114/57
Datum
07.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Betrugs und Urkundenfälschung ein und rügte Verfahrensfehler (fehlende Aussetzung bei Abwesenheit des Verteidigers, Nichtvernehmung eines angekündigten Zeugen) sowie die Feststellung des Vermögensschadens. Der BGH verwirft die Revision: Es wurde kein Aussetzungsantrag gestellt, §228 Abs.2 StPO setzt notwendige Verteidigung voraus, und die Strafkammer musste den abwesenden Zeugen nicht ersetzen. Materiell stellte der Senat fest, dass die Volksbank geschädigt wurde; der Angeklagte handelte bewusst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO ist unbegründet, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Aussetzungs- oder Verfahrensantrag gestellt hat.

2

Das Recht, bei Verhinderung des Verteidigers Aussetzung zu verlangen (§ 228 Abs. 2 StPO), setzt voraus, dass die Verteidigung nach § 140 StPO als notwendig anzusehen ist.

3

Ist ein angekündigter Zeuge nicht erschienen, besteht keine Verpflichtung, die Beweisaufnahme auf diesen Zeugen zu erstrecken, sofern der Angeklagte keinen Antrag stellt und die richterliche Aufklärungspflicht dies nicht gebietet (§ 245 StPO).

4

Ein Vermögensschaden durch Täuschung tritt mit der durch die Täuschung bewirkten Vermögensverfügung ein; eine spätere Freistellung durch Dritte ändert nichts daran, wer als ursprünglicher Geschädigter anzusehen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 30. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Christoph ██ aus ███, geboren am ██████ in ██, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Herchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Hibner als ███████████, Oberstaatsanwalt ██ ██████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, █████████████████ ██ bei der Verkündung, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. November 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

Die Revision behauptet die Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO. Sie trägt hierzu vor, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung wegen des Ausbleibens seines Verteidigers beantragt, diese auszusetzen, damit er erreichen könne, dass ihm ein Verteidiger zur Seite stehe. Er beanstandet es, dass die Strafkammer diesem Antrag nicht entsprochen habe. Dieser Angriff geht fehl, weil der Angeklagte – wie die Sitzungsniederschrift ausweist – keinen Aussetzungsantrag gestellt hat.

Außerdem gibt § 228 Abs. 2 StPO dem Angeklagten im Falle einer Verhinderung seines Verteidigers das Recht, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, nur dann, wenn die Verteidigung notwendig ist. Die Revision selbst geht davon aus, dass die Verteidigung hier nicht notwendig im Sinne des § 140 StPO war.

Die Revision irrt, wenn sie rügt, dass die Strafkammer nicht – wie auf ██████ des Angeklagten zunächst beschlossen – den Bankdirektor als Zeugen, sondern an seiner Stelle den Bankdirektor ██████ als Sachverständigen vernommen hat. ██ war in der Hauptverhandlung nicht erschienen. § 245 StPO nötigte deshalb die Strafkammer nicht, die Beweisaufnahme auf diesen Zeugen zu erstrecken. Die Strafkammer wäre vielmehr nur dann verpflichtet gewesen, ██████ als Zeugen zu vernehmen, wenn der Angeklagte dies in der Hauptverhandlung beantragt oder die Aufklärungspflicht dies geboten hätte. Der Angeklagte hat

einen solchen Antrag nicht gestellt. Nachdem der Sachverhalt durch das Gutachten des Bankdirektors ████ und die Aussage des Bankbevollmächtigten ████████ ████ geklärt war, bestand auch kein Anlass, von Amts wegen noch ██████ zu hören.

II. Sachbeschwerde

Sie ist nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden. Das Urteil gibt nur im Falle III 1 der Gründe zu näherer Stellungnahme Anlass.

Der Angeklagte übergab der Volksbank ██ zwei von der Firma ███ & Co. angenommene Wechsel über jeweils 2.182,– DM, die er ███████████ und im Namen des Autohauses ███ – ohne hierzu berechtigt zu sein – indossiert hatte. Nur durch das gefälschte Indossament erreichte er, dass die Volksbank ███ die Wechselbeträge seinem Konto gutschrieb. „In diesem Augenblick“, so heißt es im Urteil, „war der Vermögensschaden bereits entstanden, wobei es unerheblich ist, dass die Akzeptanten später teilweise von der Firma ███ von ihren Verbindlichkeiten freigestellt worden sind. Es handelt sich hierbei um die Wiedergutmachung eines bereits eingetretenen Schadens.“

Demnach nimmt die Strafkammer an, dass der Angeklagte durch die betrügerisch erlangte Gutschrift auf seinem Bankkonto die Firma ███ & Co. geschädigt habe. Das trifft jedoch nicht zu. Diese Firma hatte ihre Wechselverpflichtungen wegen eines vom Angeklagten gewährten Darlehens übernommen. Er durfte diese Papiere weitergeben. Dass er sie mit einem gefälschten Indossament versah und auf diese Weise die Volksbank zu einer Gutschrift bestimmte, war für die Vermögenslage der Firma ███ & Co. ohne Bedeutung, da sie ihre Verbindlichkeiten als Akzeptantin ohnedies erfüllen musste.

Den Schaden hat die Volksbank ██ erlitten. Die Wechsel waren nach dem Urteil ohne das Indossament des Autohauses ███ nicht diskontfähig, nämlich bei dieser Bank nicht unterzubringen. Die Volksbank konnte sie deshalb nicht als Grundlage für Kredite verwenden, die sie selbst aufnahm. Sie erhielt also für ihre Leistung nicht den vereinbarten, sondern einen geringeren Gegenwert. Dass der Angeklagte sich dessen bewusst war, kann nach dem Sachverhalt nicht zweifelhaft sein; sonst hätte er die Wechsel nicht zu verfälschen brauchen.

Der Angeklagte hat das Vermögen der Volksbank ██ noch aus einem anderen Grunde geschädigt. Er brachte ████████████ noch zwei weitere von der Firma ███ & Co. angenommene Wechsel über dieselben Beträge in Umlauf, ohne hierzu berechtigt zu sein. Er war gegenüber der Firma ███ & Co. außerdem verpflichtet, die der Volksbank übergebenen Wechsel selbst einzulösen. Dazu war er nicht imstande, da die von ihm begebenen Wechsel nicht eingelöst werden konnten. Tatsächlich hat das Autohaus ███ der Volksbank hierzu die notwendigen Beträge zur Verfügung gestellt. Nach Lage der Sache bestand jedoch mindestens die Gefahr, dass die Akzeptantin sich weigern werde, die Wechsel einzulösen, so dass die Volksbank ein gerichtliches Verfahren hätte einleiten müssen. Darin lag eine Gefährdung des Vermögens der Volksbank, denn in der Regel werden bestrittene Ansprüche geringer bewertet als unbestrittene (vgl. RGSt 73, 61, 62). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen nicht damit gerechnet, dass die Firma █████ & Co. die Wechsel trotz seines eigenmächtigen Vorgehens einlösen werde. Er ist

sich deshalb ersichtlich bewusst gewesen, das Vermögen der Volksbank auf die dargelegte Weise zu gefährden.

Der Strafausspruch ist durch die abweichende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht beeinflusst, wie der Zusammenhang der Gründe zweifelsfrei ergibt.

Im Übrigen lässt das Urteil weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen.

WernerMantelHibner
Dr. HerchnerDr. Hengsberger
Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung verworfen — Themis