Revision verworfen: Ablehnung zusätzlichen Sachverständigengutachtens und Verurteilung wegen sexueller Handlungen an Jugendlichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 114/52
- Datum
- 24.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung des Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist zulässig, wenn das bereits vorliegende Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache beweist und kein Zweifel an der Sachkunde des Gutachters besteht (§244 Abs. 4 StPO).
Die frühere Anwendung von §51 Abs. 2 StGB in einem älteren Verfahren begründet nicht ohne Weiteres die Pflicht zur Einholung eines neuen Gutachtens; das Gericht darf Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Zeitablauf, weggefallene Nachwirkungen) berücksichtigen.
Die bloße anlagebedingte Neigung zu gleichgeschlechtlicher Betätigung stellt für sich allein keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung im Sinne des §51 StGB dar.
Bei wiederholten, mehrere Minuten andauernden unzüchtigen Berührungen von Jugendlichen kann das Gericht aus den Feststellungen folgern, dass die Jugendlichen diese Handlungen über sich ergehen ließen und damit der Tatbestand des §175a Nr. 3 StGB erfüllt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 10. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Installateur Johann C__ aus ████████ bei ███, geboren am ████, wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt C__, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 10. Dezember 1951 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Schon vor der Hauptverhandlung äußerte die Verteidigung Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und beantragte, darüber das Gutachten eines Nervenarztes einzuholen. Der Vorsitzende der Strafkammer ordnete daraufhin die Untersuchung des Angeklagten durch den Landgerichtsarzt Dr. J__ an und veranlasste, dass dieser zur Hauptverhandlung als Sachverständiger geladen würde. In der Hauptverhandlung erstattete dieser sein Gutachten dahin, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB beim Angeklagten zur Zeit seiner strafbaren Handlungen nicht gegeben gewesen seien. Im Schlussvortrag beantragte der Verteidiger, dem Angeklagten § 51 Abs. 2 StGB zuzubilligen, vorsorglich ein Sachverständigengutachten eines Spezialisten einzuholen. Diesen Antrag hat das Landgericht in den Urteilsgründen mit eingehender Begründung abgelehnt. Es führt aus, der vernommene Sachverständige Dr. J__ habe verneint, dass einer der in § 51 StGB angeführten Umstände (Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche) beim Angeklagten vorliege. An der Sachkunde des Gutachters zu zweifeln, bestehe kein Anlass. Die Zuziehung eines Nervenspezialisten sei deshalb nicht erforderlich.
Die Revision bekämpft die Ablehnung des Hilfsantrages als Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO, jedoch zu Unrecht. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann, wie es auch geschehen ist, mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch das frühere Gutachten bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Eine der Ausnahmen, bei deren Vorliegen das Gericht die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen trotzdem nicht ablehnen darf, ist nicht gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer die Sachkunde des vernommenen Gutachters zu Unrecht bejaht hat.
Die Revision hat zwar darauf hingewiesen, dass im Jahre 1948 in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten, in dem gegen ihn ähnliche Anschuldigungen wie im vorliegenden Verfahren erhoben wurden und in dem der Landgerichtsarzt Dr. J__ ebenfalls als Sachverständiger vernommen worden war, § 51 Abs. 2 StGB zugunsten des Angeklagten angewendet worden sei, obwohl Dr. J__ auch damals – von einem Fall abgesehen – die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht als gegeben angesehen habe. Damit hat sich das Landgericht jedoch auseinandergesetzt. In diesen Ausführungen zeigt sich kein Rechtsfehler und kein Ermessensmissbrauch. Die Strafkammer hat ausgeführt, das Gericht habe damals, wie sich aus den Gründen jenes Urteils ergebe, § 51 Abs. 2 StGB angewendet, obwohl auch damals schon die Hauptverhandlung keine sicheren Anzeichen dafür ergeben habe, dass der Angeklagte im Zustand der Bewusstseinsstörung, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder der Geistesschwäche gehandelt habe. Es habe sich damals trotzdem dazu entschlossen, weil sich der Angeklagte mehrere Jahre in einem Konzentrationslager befunden, dort Schweres durchgemacht habe und es deshalb sein könne, dass dadurch eine gewisse geistige Schwäche bei ihm eingetreten sei und seine Willens- und Widerstandskraft in Mitleidenschaft gezogen habe. Solche Nachwirkungen des Aufenthalts im Konzentrationslager könnten aber heute, nachdem diese Zeit 6 1/2 Jahre zurückliege, nicht mehr bejaht werden. Gegen diese Darlegungen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Da das Gericht im Jahre 1948 den § 51 Abs. 2 angewendet hatte, ohne dass die Voraussetzungen dafür nachgewiesenermaßen vorlagen, hatte die Strafkammer im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, das Gutachten des Sachverständigen mit Rücksicht auf die Ergebnisse des Verfahrens von 1948 durch Einholung eines weiteren Gutachtens zu überprüfen. Dazu bestand umso weniger ein Grund, als die Verteidigung die Anwendung des § 51 Abs. 2 stets nur mit der Begründung forderte, dass die Neigung des Angeklagten zu gleichgeschlechtlicher Betätigung anlagebedingt sei. Darin liegt aber für sich allein keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, keine Geistesschwäche und keine Bewusstseinsstörung, wie sie von § 51 vorausgesetzt werden.
Wenn es eines weiteren Grundes dafür bedurfte, dass die Strafkammer mit der Ablehnung des Hilfsantrages verfahrensrechtlich einwandfrei gehandelt hat, würde er in der Revisionsbegründung und dem mit ihr überreichten Gutachten des Nervenarztes Dr. █████ liegen, dessen Zuziehung als weiteren Sachverständigen die Verteidigung wünschte. Denn auch aus seinem Gutachten geht hervor, dass die Voraussetzungen des § 51 StGB (Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche) nicht vorliegen, wenn es auch unter Verneinung dieser Begriffe trotzdem die Anwendung des § 51 Abs. 2 befürwortet.
2.) Die §§ 175, 175a Nr. 3, 74 StGB sind auf den Sachverhalt rechtsirrtumsfrei angewendet. Unbedenklich ist insbesondere entgegen der noch in der Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Verteidigung die Ansicht des Landgerichts, dass vollendete Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 vorliegen. Denn der Angeklagte hat die Jugendlichen jeweils 3 bis 5 Minuten lang in unzüchtiger Weise berührt. Auf Grund dieser Feststellungen durfte das Landgericht unbedenklich annehmen, dass die Jugendlichen jeweils eine Zeitlang die unzüchtigen Handlungen über sich haben ergehen lassen, dass sie sich also von ihm im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB haben zur Unzucht missbrauchen lassen. Die Ablehnung der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zeigt auch sachlichrechtlich keinen Fehler.
Die Revision ist demnach im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.
| Justizangestellter C__, | Geier | Dr. Glanzmann | |||
| Richter | Dr. Peetz | Jagusch |