Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Strafbefehl nicht als Ganzes in Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 113/98
Datum
24.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen versuchten Totschlags; die Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Der Tenor wurde berichtigt, weil das Landgericht den Strafbefehl unzutreffend als Ganzes in die Gesamtstrafenbildung einbezogen hatte. Nach §55 Abs.1 StGB sind nur die den Straferkenntnissen zugrundeliegenden Einzelstrafen zu berücksichtigen; eine Verbindung von Geldstrafe und Geldbuße zur Gesamtstrafe ist unzulässig. Ein strafbefreiender Rücktritt kam nach den Feststellungen nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind nicht die Urteile und Strafbefehle selbst, sondern nur die den Straferkenntnissen zugrunde liegenden Einzelstrafen zu berücksichtigen (§55 Abs.1 StGB).

2

Eine Gesamtstrafenbildung aus einer Geldstrafe und einer Geldbuße ist unzulässig; die Geldbuße behält ihre Selbständigkeit.

3

Die Einbeziehung einer Geldstrafe in die Gesamtstrafenbildung ist unter den Voraussetzungen des §53 Abs.2 Satz 2 StGB möglich und kann die Höhe der Gesamtstrafe beeinflussen.

4

Eine ausdrückliche Erörterung eines strafbefreienden Rücktritts in den Urteilsgründen ist revisionsrechtlich entbehrlich, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt ein strafbefreiender Rücktritt nicht naheliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 28. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 113/98 vom 24. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **24. März 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28. November 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Saulgau (2 Cs 208/97) vom 8. Juli 1997 zu der Gesamtstrafe von vier Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist. Bei der Verurteilung zu einer Geldbuße von DM 75 im genannten Strafbefehl verbleibt es.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO. Die Berichtigung der Urteilsformel war geboten:

Zu Unrecht hat das Landgericht den Strafbefehl (2 Cs 208/97) des Amtsgerichts Saulgau vom 8. Juli 1997 in die Gesamtstrafenbildung einbezogen. Nach § 55 Abs. 1 StGB sind nicht die Urteile und Strafbefehle selbst, sondern nur die den Straferkenntnissen zugrundeliegenden Einzelstrafen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. vom 24. September 1991 – 1 StR 489/91). Der Mangel führt zur Berichtigung des Tenors, ändert aber nichts an der ohne Rechtsfehler begründeten Einbeziehung der Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB und an der nicht zu beanstandenden Höhe der Gesamtstrafe.

Die Verurteilung zu einer Geldbuße hat keinen Bestand, weil das Landgericht zu Unrecht den gesamten Strafbefehl und damit auch die darin festgesetzte Geldbuße in ihr Urteil einbezogen hat. Eine Gesamtstrafenbildung aus Geldstrafe und Geldbuße ist nicht zulässig (vgl. OLG Köln NStZ 1979, 379), was das Landgericht nicht erkannt hat. Da die Geldbuße aus dem Straferkenntnis des Amtsgerichts Saulgau ihre Selbständigkeit behält, ist deshalb für eine erneute Erwähnung im Tenor des landgerichtlichen Urteils kein Raum (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1, für die Nichteinbeziehung einer Geldstrafe). Auch insoweit war die Urteilsformel zu berichtigen.

Zum Schriftsatz der Verteidigung vom 11. März 1998 bemerkt der Senat:

Dass sich die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit der Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts auseinandergesetzt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Erörterung war aus sachlich-rechtlichen Gründen hier nicht geboten, da eine solche den Angeklagten begünstigende Möglichkeit nach dem festgestellten Sachverhalt nicht nahelag (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 8).

Der Tötungsversuch des Angeklagten war fehlgeschlagen und damit strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen. Der Zeuge L. hatte die Wohnung des Angeklagten verlassen, und das Tatopfer hatte sich hilfesuchend in die einen Stock tiefer gelegene Wohnung der Eheleute [REDACTED] begeben. Unter diesen Umständen gab es für den Angeklagten auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach den Feststellungen des Landgerichts zu einem näher nicht bekannten Zeitpunkt im Verlaufe des Kampfgeschehens der Angeklagte das zweite, etwas kleinere Messer entweder verloren oder im Flur in einem schmalen Spalt zwischen einer Wand und einem Kleiderschrank versteckt hatte, keine Möglichkeit, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens die Tat mit diesem zweiten Messer zu vollenden.

SchaferWahlLandau
GranderathBoetticher
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