Revision verworfen: Scheinwaffen und Opferwahrnehmung bei schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 113/93
- Datum
- 06.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung kann die Art der verwendeten Waffe (scharfe Schusswaffe, Gaswaffe, Spielzeugpistole) die Intensität der Drohung und damit das Strafmaß beeinflussen.
Die Wahrnehmung des Opfers, ob es eine Waffe für eine scharfe Schusswaffe hält, ist relevant für die Bewertung der Nötigungswirkung und daher strafzumessungsrelevant.
Gaswaffen sind als Drohmittel nicht per se ausgeschlossen, da von ihnen eine nicht zu unterschätzende Gefahr ausgehen kann.
Als solche erkannte Spielzeugwaffen entfalten in der Regel keine Nötigungswirkung; wird eine Spielzeugwaffe jedoch nicht als solche erkannt, begründet dies keinen mildernden Umstand, weil das Delikt nur durch die unentdeckte Täuschung vollendet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 22. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 113/93 vom 6. April 1993 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██, Friedrich Karl C. (11.9.64 in WH), wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 22. Oktober 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die Ablehnung eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung im ersten Tatkomplex hat das Landgericht unter anderem den Umstand verwertet, dass die überfallene Frau den vom Angeklagten verwendeten (ungeladenen) „Gasrevolver als solchen“ – einen Gasrevolver 9 mm – nicht erkannte, ihn vielmehr „für eine echte Schusswaffe“ hielt.
Das ist im Ergebnis unbedenklich. Ob der Täter eine für scharfe Munition vorgesehene Schusswaffe, eine zum Verschießen von Gas bestimmte Waffe oder eine Spielzeugpistole zur Drohung verwendet, ist der Strafzumessung zugänglich, kann es doch die Intensität kennzeichnen, mit welcher der Täter die Drohung (auf die es maßgeblich ankommt, vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Scheinwaffe 1) vornimmt. Umgekehrt kann aber auch von Bedeutung sein, ob das Opfer von einer scharfen Schusswaffe oder einer Gaswaffe ausgeht. Einerseits ist auch die Drohung mit letzterer geeignet, der Drohung zum Erfolg zu verhelfen; denn von Gaswaffen geht eine nicht zu unterschätzende Gefahr aus (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schusswaffe 3). Andererseits wird eine Waffe, die für eine scharfe Schusswaffe gehalten wird, in aller Regel eine noch erheblich stärkere Nötigungswirkung ausstrahlen als eine Gaswaffe. Anderes gilt für Spielzeugpistolen. Werden sie als solche sicher erkannt, so wird von ihnen in der Regel keine Nötigungswirkung mehr ausgehen können. Der Umstand, dass das Opfer eine Spielzeugpistole nicht als solche erkennt, ist deshalb kein Zumessungsgrund; denn zur Vollendung der Tat kommt es überhaupt nur, weil die Täuschung unerkannt bleibt (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH StV 1986, 19).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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