Einstellung nach §154 Abs.2 StPO / Verwerfung der Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 113/90
- Datum
- 17.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung eines Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO kann für einzelne angeklagte Taten angeordnet werden; eine derartige Einstellung berührt den Strafausspruch für die übrigen Taten nicht, wenn für die eingestellte Tat keine eigenständige Einzelstrafe festgesetzt worden ist.
Unterbleibt die Festsetzung einer Einzelstrafe für eine bestimmte Tat, so kann die nachträgliche Einstellung dieser Tat die Wirksamkeit des Strafausspruchs für die übrigen Taten nicht ohne Weiteres beeinträchtigen.
Die Nachprüfung des Urteils ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn keine Rechtsfehler festgestellt werden, die dem Angeklagten zum Nachteil gereichen.
Bei Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO können die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 1. Dezember 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 113/90 Beschluss in der Strafsache gegen Jörg Dieter N., geboren am 12.9.1967 in EC, wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1990 einstimmig
Tenor
1. Das Strafverfahren gegen den Angeklagten N. wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten versuchter Diebstahl mit Waffen, begangen am 1. November 1988 zum Nachteil des Sportvereins ███ zur Last gelegt wird (Fall II b des Urteils). Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 1. Dezember 1989 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Einstellung des Verfahrens im Fall II b der Urteilsgründe lässt den Strafausspruch unberührt, weil das Landgericht in diesem Fall versäumt hatte, eine Einzelstrafe festzusetzen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Maul | Foth | Brüning | |||
| Kuhn | Granderath |