Revision: Strafzumessung bei Jugendlichen unzureichend dargelegt – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 113/90
- Datum
- 17.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei jugendlichen Tätern ist bei der Strafzumessung der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen; das Gericht muss darlegen, ob die verhängte Jugendstrafe in der gewählten Höhe zur Erreichung erzieherischer Wirkung erforderlich ist.
Es ist zu prüfen, ob durch Auflösung einer kriminellen Gruppenzusammenkunft die Gefahr weiterer Straftaten so erheblich vermindert ist, dass auf die Vollstreckung einer mehrjährigen Jugendstrafe verzichtet werden kann.
Das Zurückweichen oder Nichtweitermitwirken eines jugendlichen Täters bei Tatausführung ist als Anhaltspunkt gegen das Fortdauern schädlicher Neigungen bei der Strafzumessung erheblich zu berücksichtigen.
Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung des Gerichts mit den maßgeblichen Gesichtspunkten der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 1. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 113/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Holger Erich Gerd C aus █, geboren am ███ 1971 in ████ 2. Frank Bruno B aus █████, geboren am ██████ 1972 in ███████,
wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Mai 1990 gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten C und ██ wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 1. Dezember 1989, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Hinsichtlich des zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten B enthält das Urteil außer dem Hinweis, daß die Strafe „um die erforderliche erzieherische Einwirkung zu ermöglichen auf den Angeklagten notwendig sei", keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der in erster Linie zu berücksichtigende Erziehungsgedanke eine Strafe in der erkannten Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe erfordert. Darlegungen dazu hätten sich nach den Umständen des Falles aufgedrängt. Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob durch die Auflösung der Gruppe die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten des
nicht vorbestraften Angeklagten so erheblich vermindert worden ist, daß auf eine erzieherische Einwirkung durch Vollstreckung einer mehrjährigen Jugendstrafe verzichtet werden kann.
Hinsichtlich des Angeklagten C fehlt im Rahmen der Strafzumessung jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, daß C bei der Tat vom 15. November 1988 (Fall 11) Angst bekam, erklärte, nicht mehr mitmachen zu wollen, sich entfernte und an den weiteren Taten der Angeklagten nicht mehr teilnahm. Aus diesem Verhalten könnten sich Zweifel am Fortdauern schädlicher Neigungen des nicht vorbestraften Angeklagten ergeben; jedenfalls bei einer Strafzumessung müßte dieser Umstand erheblich ins Gewicht fallen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Maul | Foth | Brüning | |||
| Kuhn | Granderath |