Treffer
BGH Beschluss

Verlesung richterlicher Vernehmungsniederschrift unzulässig – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 113/81
Datum
17.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen versuchten Totschlags auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grund war die unzulässige Verlesung einer Niederschrift über eine richterliche Zeugenvernehmung: Der Zeuge wurde nicht aufgefordert, sein Wissen zusammenhängend darzulegen, sondern bezog sich auf eine polizeiliche Aussage. Die fehlerhaft verlesene Aussage konnte die Schuldüberzeugung beeinflusst haben. Zudem bestehen Bedenken gegen die Berechnung der Blutalkoholkonzentration und damit gegen die Verneinung verminderter Schuldfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer Niederschrift nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende richterliche Vernehmung gegen zwingendes Verfahrensrecht, insbesondere § 69 Abs. 1 StPO, verstoßen hat.

2

§ 69 Abs. 1 StPO verlangt, dass der Zeuge zur Sache veranlasst wird, sein Wissen im Zusammenhang und eigenständig anzugeben; eine sofortige Bezugnahme des Zeugen auf eine zuvor verfasste polizeiliche Aussage ersetzt keine eigenständige Sachdarstellung.

3

Eine unzulässige Verlesung von Zeugenvernehmungsniederschriften kann einen Rechtsfehler darstellen, der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die verlesene Aussage zur Überzeugungsbildung des Gerichts beigetragen hat.

4

Die Vereinbarung der Verlesung mit den Verfahrensbeteiligten (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO) beseitigt nicht die Unzulässigkeit, wenn die ursprüngliche Vernehmung formelle Verfahrensvorschriften verletzt.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 16. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 113/81 in der Strafsache gegen den Kaufmann Gerhard [REDACTED] aus BO, dort geboren am [REDACTED] 1946, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt: Der Angeklagte beanstandet, dass in der Hauptverhandlung eine Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Zeugen K[REDACTED] verlesen worden ist, bei der Verfahrensrecht dadurch verletzt worden sei, dass der Zeuge nicht veranlasst worden sei, sein Wissen vom Tathergang im Zusammenhang anzugeben, ihm vielmehr sofort gestattet worden sei, auf die Niederschrift einer polizeilichen Vernehmung Bezug zu nehmen.

Die Rüge ist begründet.

Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen K[REDACTED] vom 14. Dezember 1979 ist im Einverständnis mit allen Verfahrensbeteiligten, also gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen worden.

Die Verlesung war dennoch unzulässig, weil die Niederschrift eine Vernehmung betraf, bei der gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen worden ist. Nach § 69 Abs. 1 StPO ist der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung zur Sache zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Das ist bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen K[REDACTED] am 14. Dezember 1979 nicht geschehen. Ausweislich der Niederschrift erklärte der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung zur Sache:

"Ich habe bereits am 13.12.1979 vor der KPI Traunstein eine Aussage gemacht. Diese Aussage hat mir der Richter vorgelesen, sie ist richtig, soweit ich sie nicht berichtige, und mache sie zum Gegenstand meiner jetzigen Vernehmung."

Diese Formulierung lässt darauf schließen, dass der Zeuge vor dem vernehmenden Richter keine eigenständige und geschlossene Sachdarstellung abgegeben, sondern sofort auf die am Vortage gemachte polizeiliche Aussage Bezug genommen hat, die dann von dem vernehmenden Richter vorgelesen worden ist.

Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung vom 14. Dezember 1979 hätte daher nicht gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen werden dürfen (RGSt 74, 35; BGH JZ 53, 121; Löwe-Rosenberg-Meyer StPO 23. Aufl. § 69 Rdn. 4, 6, 16; Kleinknecht StPO, 34. Aufl. § 69 Rdn. 4).

Das Urteil kann auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Die Strafkammer hat die Aussage des Zeugen K[REDACTED] nicht nur zur allgemeinen Charakterisierung der Persönlichkeit des Angeklagten verwertet, sondern auch zur Feststellung des aufdringlich-aggressiven Verhaltens des Angeklagten kurz vor der Tat (UA S. 5, 12). Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass die Aussage des Zeugen K[REDACTED] zu der Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten im Sinne des Urteilsspruchs beigetragen hat.

Schon dieser zutreffend dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Es kann offenbleiben, ob noch weitere von der Revision vorgebrachte Rügen begründet sind. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Strafkammer die Höhe der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit rechtsfehlerhaft berechnet hat (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17.2.1981, S. 3 u. 4) und schon deshalb gegen die Verneinung verminderter Schuldfähigkeit Bedenken bestehen.

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