Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch von Urkundenfälschung bei Fotokopie, Meineidsverurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 113/76
Datum
27.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung und Meineids verurteilt worden; die Revision richtete sich insbesondere gegen die Urkundenfälschungsfeststellungen. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf und spricht frei, weil die vorgelegte Fotokopie keine Urkunde i.S.d. § 267 StGB darstellt und keine zusammengesetzte Urkunde entstanden ist. Die Verurteilung wegen Meineids bleibt bestehen; strafmildernde Erwägungen wurden geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fotokopien sind grundsätzlich keine Urkunden im Sinne des § 267 StGB, da die Ablichtung regelmäßig nicht die wesentlichen Merkmale einer Urkunde umfasst und nicht die Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts übernimmt.

2

Eine zusammengesetzte (unechte) Urkunde setzt eine feste und dauerhafte Verbindung der Bestandteile zu einer Wesenseinheit voraus; bloßes loses Zusammenlegen vor der Ablichtung begründet keine zusammengesetzte Urkunde.

3

§ 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen) erfasst Fotografien oder Fotokopien nur, wenn die Aufnahme ohne weiteres menschliches Zutun automatisch ausgelöst wird und Teil eines technischen Aufzeichnungsvorgangs ist; manuelle Manipulationen sind nicht erfasst.

4

Fehlt eine Urschrift von vornherein und steht keine Urschrift zur Vorlage oder ist die Fotokopie nicht als Ersatz der Urschrift bestimmt, kann die Fotokopie nicht als Urkunde i.S.v. § 267 StGB gelten.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 7. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Bodo von ███ aus ████, geboren ███████ 1920 in █████, zur Zeit in Haft in anderer Sache,

wegen Meineids

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Més, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1975 aufgehoben

1. soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

IV. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Meineid (§§ 267, 154, 157, 25, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung hat keinen Bestand.

1. Nach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte aus dem Nachlass des verstorbenen Achilles █████████████ bereichern, indem er vortäuschte, aus einer Pelzlieferung an dessen Firma „L██████-Pelze“ noch eine Kaufpreisforderung von rund 800.000,-- DM zu haben.

Zu diesem Zwecke legte er dem Testamentsvollstrecker und in der Folge dem Prozessgericht die Fotokopie einer „Lieferbescheinigung“ vor, die auf folgende Weise zustande gekommen war:

Der Angeklagte schrieb auf einem Kopfbogen seiner Firma A███ den Text einer Lieferbescheinigung, legte diese „Lieferbescheinigung“ ohne Unterschrift in ein Fotokopiergerät und legte auf dieses Schriftstück an die Stelle der Unterschrift einen aus einem Originalwechsel herausgeschnittenen Streifen, der den Stempel der Firma L██████ und die echte Unterschrift des Achilles ██ enthielt. Beides zusammen fotokopiert ergab die ███ dem Stempel der Firma ██████ und der Unterschrift des Achilles versehene „Lieferbescheinigung“ in Fotokopie (UA S. 8/9).

2. a) Der Senat hat bereits entschieden, dass Fotokopien grundsätzlich keine Urkunden im Sinne des § 267 StGB sind, da die Ablichtung als solche regelmäßig nicht die wesentlichen Merkmale einer Urkunde umfasst und daher nicht die Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts übernehmen kann (BGHSt 24, 140).

b) Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung hat die Rechtsprechung allerdings in den Fällen bejaht, in denen der Täter eine unechte Urkunde herstellt oder eine echte verfälscht, um ihren Inhalt sodann im Wege der Ablichtung dem zu täuschenden Rechtsverkehr zugänglich zu machen; denn darin liegt eine besondere Form des Gebrauchmachens von der Urschrift (BGHSt 5, 291, 293; BGH NJW 1965, 642, 643; BGHSt 24, 140, 142; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 197 zu § 277 StGB).

Diese Grundsätze sind jedoch bei der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles nicht anwendbar.

Die zum Zwecke der Fotokopie zusammengelegten Bestandteile stellen für sich keine Urkunden dar.

Die auf dem Briefbogen des Angeklagten gefertigte Lieferbescheinigung trug keine Unterschrift, ließ also den Aussteller, auf den es hier allein ankommen konnte, nicht erkennen.

Der Streifen mit dem Stempel der Firma ██ ███ und der Unterschrift des Achilles ██ enthielt für sich genommen keine gedankliche Erklärung und entbehrte daher der Eigenschaft als Urkunde. Für die Anfertigung der Fotokopie wiederum wurden die beiden Bestandteile nur lose aufeinandergelegt und alsbald wieder getrennt; es entstand also keine zusammengesetzte Urkunde, da es an der festen und dauerhaften Verbindung zu einer „Wesenseinheit“ fehlte (Tröndle in LK 9. Aufl. § 267 Rdn. 87 f.; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 267 Rdn. 36 b).

Es gab daher weder vor noch nach dem Ablichtungsvorgang eine unechte oder verfälschte Urkunde, von der der Angeklagte mittels der Ablichtung Gebrauch gemacht hätte; er war auch zu keiner Zeit in der Lage, die Urschrift zu der von ihm verwendeten Fotokopie vorzulegen. Es kann bei dieser Sachlage endlich nicht davon gesprochen werden, dass die Fotokopie nach dem Willen des Ausstellers der Urschrift an deren Stelle hätte treten sollen und daher selbst als Urschrift zu gelten hätte (vgl. BGHSt 24, 140, 142 vorletzter Absatz), da eine Urschrift nie existiert hat und daher auch kein Aussteller vorhanden ist, auf dessen Willen es insoweit ankäme.

c) Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit in einem wesentlichen Punkt von dem dem Urteil des Senats vom 21. Februar 1974 (1 StR 597/73, bei Dallinger, MDR 1975, 197) zugrunde liegenden Sachverhalt, wo der Täter ärztliche Bescheinigungen in der Weise herstellte, dass er von tatsächlich erstatteten fachärztlichen Gutachten jeweils den Briefkopf und die Unterschrift des Arztes abschnitt und mit dem von ihm selbst verfassten Text der Bescheinigung zusammenklebte, worauf er von diesen Papieren Fotokopien fertigte.

Mag es auch auf den ersten Blick im Interesse des Rechts- und Geschäftsverkehrs unerwünscht erscheinen, dass das Verhalten des Angeklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der Urkundenfälschung strafbar sein soll, so ist doch andererseits nicht zu verkennen, dass bei solchen Manipulationen mit Fotokopien in der Regel der Zweck der Täuschung überwiegt, so dass der Unrechtsgehalt meist mit der Bestrafung wegen – vollendeten oder versuchten – Betruges abgegolten wird (vgl. Kienapfel, NJW 1971, 1781, 1783). Dass der Angeklagte im vorliegenden Fall wirksam vom Versuch des Betruges zurückgetreten ist (§ 24 StGB), rechtfertigt für diesen besonderen Einzelfall keine Rechtsfortbildung, die im Übrigen bedenklich wäre (vgl. BGHSt 24, 240, 242).

3. Der Angeklagte hat sich auch nicht der Fälschung technischer Aufzeichnungen schuldig gemacht (§ 268 StGB). Der Tatbestand erfasst Fotografien oder Fotokopien nur dann, wenn die Aufnahme als solche ohne weiteres menschliches Zutun ausgelöst wird und gewissermaßen selbst Teil eines über die bloße Aufnahme hinausgehenden technischen Aufzeichnungsvorganges ist (Tröndle a.a.O. § 268 Rdn. 25; BGHSt 24, 140, 142; Dreher, StGB 36. Aufl., § 268 Rdn. 7; Lackner, StGB 9. Aufl. § 268 Anm. b; Kienapfel, JZ 1971, 163, 165; a.a. Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 268 Rdn. 17; Schilling, Fälschung technischer Aufzeichnungen, 1970, S. 72 ff.).

4. Da weitere tatsächliche Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat abschließend entscheiden und den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung freisprechen.

II. Die Verurteilung wegen Meineids lässt dagegen im Schuldspruch, den die Revision im einzelnen nicht angreift, keinen Rechtsfehler erkennen.

Aber auch die gegen den Strafausspruch gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Der Tatrichter hat die Strafe gemäß § 157 Abs. 1 StGB gemildert, weil der Angeklagte im Aussagenotstand gehandelt hat. Dass eine weitere Milderung nach § 158 StGB rechtlich möglich war, weil der Angeklagte seine Aussage rechtzeitig berichtigt hat, hat die Strafkammer gesehen und im Urteil erörtert; dass sie von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, lag in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, dessen Grenze sie nicht willkürlich oder sonst rechtsfehlerhaft überschritten hat.

Der Senat kann endlich ausschließen, dass die Höhe der für die Urkundenfälschung verhängten, nun wegfallenden Einzelstrafe den Strafausspruch wegen des Meineids zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben könnte.

Das angefochtene Urteil bleibt daher bestehen, soweit der Angeklagte wegen Meineids zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist.

Més

PfeifferHerdegen
PikartKuhn
Revision: Freispruch von Urkundenfälschung bei Fotokopie, Meineidsverurteilung bestätigt — Themis