Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung mangels besonderer Umstände (§23 Abs.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 113/71
Datum
19.10.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen zahlreicher Betrugs- und Bankrottstaten ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Bewährungsentscheidung wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Senat stellte fest, dass § 23 Abs. 2 StGB eng auszulegen ist und besondere Umstände in Tat und Person nicht hinreichend dargetan waren, da die Überschuldung selbstverschuldet war und die Delikte über einen längeren Zeitraum begangen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren kann nach § 23 Abs. 2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn in Tat und in der Person des Verurteilten besondere Umstände vorliegen; diese Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen.

2

Besondere Umstände in der Tat liegen nicht vor, wenn die Straftaten über einen längeren Zeitraum aufgrund einer selbstverschuldeten wirtschaftlichen Überschuldung begangen wurden.

3

Eine durch übermäßige personelle und sachliche Ausweitung herbeigeführte Überschuldung begründet keinen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund und rechtfertigt regelmäßig keine Strafaussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB.

4

Der Einsatz und der Verlust eigenen Vermögens stellen für sich genommen keine besonderen Umstände i.S.d. § 23 Abs. 2 StGB dar.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 5. Oktober 1970

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauingenieur Werner G. ██ ███ (MC), geboren am █ 1925 in ██, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Woesner, Bundesrichter Dr. █████ als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Oktober 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in einem verbundenen Verfahren teils im ersten Rechtszug, teils als Berufungsgericht wegen Betruges in drei Fällen, versuchten Betruges in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit einem weiteren versuchten Betrug, fahrlässigen einfachen Bankrotts (§ 240 Nr. 3 KO) und der Nichtabführung von Beitragsteilen in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen (§§ 533, 534, 1430 RVO; § 152 AVG; § 213 AVAVG) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Anordnung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Die Vollstreckung einer zweijährigen Freiheitsstrafe kann nach § 23 Abs. 2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Person des Verurteilten vorliegen; dabei handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Voraussetzungen neben der in § 23 Abs. 1 StGB unschriebenen günstigen Sozialprognose vorliegen müssen (BGHSt 24, 3).

Das Landgericht hat die besonderen Umstände in den Taten und in der Person des Angeklagten darin gesehen, dass er die auf betrügerische Weise erlangten Kredite dazu verwendet habe, sein „personell stark ausgebautes“ Bauunternehmen wettbewerbsfähig zu erhalten und dazu mit Maschinen neuester Bauart auszustatten; zu den unredlichen Mitteln habe er erst gegriffen, als das Unternehmen nicht zuletzt wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Rezession in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sei, doch habe er gehofft, die „Durststrecke“ überwinden und die Kreditbeträge rechtzeitig zurückzahlen zu können. Darin erblickt der Tatrichter eine Konfliktslage, die auch zur verspäteten Abführung der Sozialversicherungsanteile geführt habe.

Der Revision ist zuzugeben, dass auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen die „besonderen Umstände“ im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB nicht hinreichend dargetan sind. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Straftaten des Angeklagten über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren hinweg begangen worden sind (Januar 1964 bis November 1966) und ihre gemeinsame Ursache in der immer drückender werdenden Verschuldung des Unternehmens (1. Januar 1964 ca. 6,5 Millionen DM, Juli 1965 ca. 10,5 Millionen DM, August 1966 ca. 11,3 Millionen DM – UA S. 6) hatten. Diese Entwicklung stellte den Angeklagten nicht in eine unerwartete und unausweichliche Konfliktslage, die an Rechtsfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe herangereicht hätte (BGH, Urteile vom 6. April 1971 – 1 StR 71/71 – und vom 3. August 1971 – 1 StR 264/71). Die allgemeine wirtschaftliche Rezession hatte zudem im Januar 1964 noch nicht eingesetzt. Die Überschuldung beruhte vielmehr nach den Feststellungen auf einer zu schnellen personellen und sachlichen Ausweitung des Unternehmens (UA S. 4/5). Da der Angeklagte aber seine finanzielle Zwangslage selbst herbeigeführt hat, kann sein Versuch, sich die fehlenden Geldmittel auf strafbarem Wege zu beschaffen, nicht als Konfliktstat gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1971 – 1 StR 577/70).

Auch der Einsatz und schließliche Verlust des eigenen Vermögens ist kein besonderer Umstand in der Tat (BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – 1 StR 655/70).

Der Revision der Staatsanwaltschaft muss daher stattgegeben werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

MöslPfeifferPikart
LoesdauWoesner
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