Revision des Comité International de Dachau wegen fehlender Vollmacht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 113/67
- Datum
- 06.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision eines nicht gesetzlich berechtigten Dritten ist nur zulässig, wenn eine wirksame Vollmacht des Verletzten nachgewiesen wird; fehlt dieser Nachweis, ist die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Kann der Prozessvertreter den verlangten Vollmachtsnachweis binnen gesetzter Frist nicht erbringen, rechtfertigt dies die Zurückweisung des Rechtsmittels als unzulässig.
Die Zulassung eines Vereins oder einer Organisation als Nebenkläger setzt die Darlegung der für die Vertretung nach Vereinsstatut erforderlichen Voraussetzungen voraus; bloße Erklärung genügt nicht.
Bei Verwerfung der Revision aus Unzulässigkeitsgründen sind dem Unterliegenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Mosbach (Baden), 2. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 113/67
in der Strafsache gegen ███ Reinhard, geboren ███ 1920 in [REDACTED], wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 1967 einstimmig
Tenor
Die Revision des „Comité International de Dachau“ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mosbach (Baden) vom 2. Dezember 1966 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Dem Angeklagten ████████ war von der Anklage zur Last gelegt worden, im Herbst 1944 versucht zu haben, einen – nach Namen und Herkunft unbekannten – Häftling des KZ Neckarelz aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch zu töten. Von diesem Schuldvorwurf hat ihn das Schwurgericht freigesprochen. Während der Hauptverhandlung hatte das „Comité International de Dachau“ zur Wahrung der Rechte des Häftlings den Anschluss als Nebenkläger erklärt. Das Schwurgericht hatte die Zulassung mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht dargetan, dass das Opfer des vorliegenden Verfahrens als Mitglied des „Comité International de Dachau“ angenommen war, wie es Art. 4 des Comité-Statuts vorschreibe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 1967 verworfen worden.
Die inzwischen rechtzeitig eingelegte Revision des „Comité International de Dachau“ legt ebenfalls die Berechtigung zur Nebenklage nicht dar. Erste Voraussetzung hierfür wäre, da ein gesetzliches Antragsrecht nicht in Betracht kommt, eine Vollmacht des Verletzten (§§ 374, 395 StPO). Eine solche ist jedoch nicht beigebracht und nach Lage der Sache auch nicht zu beschaffen, da nicht einmal feststeht, ob der Verletzte überhaupt noch lebt. Eine durch Senatsbeschluss vom 11.4.1967 für den Vollmachtsnachweis gesetzte Frist ist ergebnislos verstrichen. Der Prozessbevollmächtigte des Revisionsführers, Rechtsanwalt Otto ███, hat kurz vor Fristablauf mitgeteilt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, Unterlagen über die Befugnis der Vertretung des Verletzten beizubringen.
Die Revision muss daher mangels Zulässigkeit verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO).
| Seibert | Fischer | Mai | |||
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