Begünstigung (§257 StGB) – Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 113/66
- Datum
- 03.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Begünstigung ist Vorsatz erforderlich; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht (§ 257 StGB).
Bei Geltendmachung eines Notstands ist zu prüfen, ob zum relevanten Zeitpunkt ein zumutbarer Ausweg bestanden hat, der die Gefahr abwendet, ohne den Handelnden unzumutbar zu gefährden (§ 52 StGB).
Das Tatgericht hat nachvollziehbar darzulegen, wie der Angeklagte eine Flucht der Mittäter hätte verhindern können, ohne sich oder Dritte gefährden zu müssen; nicht auflösbare Widersprüche in den Feststellungen führen zur Aufhebung.
Wenn ein Ausweg bestand, dieser aber vom Angeklagten nur fahrlässig nicht ergriffen wurde, ist dies für eine Verurteilung wegen Begünstigung nicht ausreichend, weil es am erforderlichen Vorsatz fehlt.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 1. Juli 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 113/66
URTEIL in der Strafsache gegen ██ den Automechaniker Alfred aus ████, dort geboren am ███ █████ wegen Begünstigung
Sachbezeichnung: ██████ u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Seibert, Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr., als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juli 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen persönlicher Begünstigung der früheren Mitangeklagten ███ und ███████ zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.
Die Strafkammer billigt dem Angeklagten zwar den Notstand im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB für den Antritt der Fahrt zu; nach ihrer Meinung hatte der Angeklagte jedoch die ihm und seiner Ehefrau zu jenem Zeitpunkt drohende Gefahr spätestens beim Grenzübergang dadurch abwenden können, dass er ausstieg und die Kontrollbeamten über die Anwesenheit der Mitangeklagten unterrichtete (UA S. 19).
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er habe auch an der Grenze unter dauernder Bedrohung der mit Schusswaffen versehenen Mitangeklagten gestanden. Der Revision ist zuzugeben, dass nach den Feststellungen der bewaffnete ██████ hinter dem Angeklagten und seiner Ehefrau saß; das Landgericht legt nicht im einzelnen dar, wie der Angeklagte in dieser Lage die Grenzbeamten hätte unterrichten sollen, ohne sich oder seine Ehefrau zu gefährden. An anderer Stelle teilt das Urteil übrigens mit, vor Antritt der Fahrt habe eine Gefahr für Leib oder Leben des Angeklagten bestanden, weil „völlig offen“ gewesen sei, wozu „sich ███ und KO █████ hätten hinreißen lassen“, wenn der Angeklagte die Ausführung der Fahrt verweigerte (UA S. 22, 23).
Das Landgericht hält diese Umstände offenbar aus folgendem Grunde für bedeutungslos (UA S. 21): Der Angeklagte behaupte selbst nicht, Überlegungen angestellt und die Möglichkeiten, ohne eigene Gefahr die Flucht der Mitangeklagten zu vereiteln, deshalb außer acht gelassen zu haben, weil er sich noch bedroht gefühlt habe. Die dieser Annahme zugrunde liegenden Feststellungen zur inneren Tatseite enthalten aber einen unlesbaren Widerspruch. Nach dem Urteil war sich der Angeklagte bewusst, dass er zwar nicht den Antritt der Fahrt, wohl aber den Fluchterfolg (mit Hilfe der Grenzbeamten) verhindern konnte (UA S. 19). Hiermit ist die weitere Feststellung nicht zu vereinbaren, er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, wie er ██ und K[REDACTED] an der Flucht nach Frankreich hindern konnte (UA S. 19). Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils.
Der Tatrichter erhält damit auch Gelegenheit zur Prüfung, ob es dem Angeklagten beim Grenzübergang möglich war, die Flucht der Mitangeklagten zu vereiteln und zugleich der ihm und seiner Ehefrau nach seiner Vorstellung drohenden Gefahr zu entgehen. Hierbei wird das Verhältnis zwischen der Größe dieser Gefahr und der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat nicht außer Betracht bleiben können.
Bestand nach den neu zu treffenden Feststellungen ein Ausweg aus der Gefahr, erwog der Angeklagte aber aus Fahrlässigkeit diese Möglichkeit nicht, so könnte er nicht wegen Begünstigung verurteilt werden, weil der Tatbestand des § 257 StGB Vorsatz erfordert (vgl. BGHSt 5, 371, 375).
| Seibert | Mai | Pfeiffer | |||
| Loesdau | Pikart | Dr. |