Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Notwehrbewertung: Aufhebung und Zurückverweisung an das Schwurgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 113/57
Datum
19.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt; die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der BGH bemängelt unzureichende tatsächliche Feststellungen zur Frage vermeintlicher Notwehr und zur Beurteilung fahrlässigen Handelns bei Fortsetzung der Verteidigung. Es fehle eine tragfähige Begründung, ob der Angeklagte die Beendigung des Angriffs hätte erkennen müssen. In der neuen Verhandlung sind auch Verantwortlichkeitsfragen (§ 31 StGB) zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vermeintlicher Notwehr ist für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Verteidigung maßgeblich das subjektive Bild, das sich der Angeklagte unter den konkreten Wahrnehmungs- und Lageumständen zurechtbilden durfte; das Gericht hat die dafür entscheidenden Wahrnehmungs- und Erkenntnismöglichkeiten festzustellen.

2

Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung vermeintlicher Notwehr müssen die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte die Unnotwendigkeit der gewählten Verteidigung erkennen musste; bloße unklare oder widersprüchliche Annahmen genügen nicht.

3

Wenn vom Tatrichter die Möglichkeit schuldlosen Handelns nicht ausgeschlossen ist, bedarf eine Annahme von Fahrlässigkeit einer besonderen und nachvollziehbaren Darlegung der Gründe, warum dieses schuldlose Verhalten ausgeschlossen wird.

4

Sind für verschiedene Tathandlungen unterschiedliche schuldhafte Grundlagen denkbar, kann eine einheitliche natürliche Handlung angenommen werden; bei unklaren tatsächlichen Voraussetzungen ist jedoch eine erneute Aufarbeitung der Tatumstände geboten.

5

Bei begründeten Zweifeln an der vollen Verantwortlichkeit des Täters sind die Voraussetzungen möglicher strafmildernder oder ausschließender Regeln (z. B. § 31 StGB) in der nächsten Verhandlungsstufe zu prüfen und festzustellen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Passau, 13. Dezember 1956

Rubrum

in der Strafsache gegen den Regierungsbauinspektor Gustav ██ aus ████, geboren am ███ 1920 in ███ (CSR), wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten Gustav ██ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Passau vom 13. Dezember 1956, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten war durch den Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, gemeinsam mit seiner vom Landgericht freigesprochenen Ehefrau durch vorsätzliche Körperverletzung den Tod des Monteurs ██ fahrlässig verursacht zu haben (§§ 223, 223a, 226, 56 StGB).

Das Schwurgericht hat ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, hierauf die Untersuchungshaft vom 9. April 1956 bis 7. Juni 1956 angerechnet und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Vergehen gegen § 230 StGB hat der Tatrichter darin erblickt, dass der Angeklagte, in vermeintlicher Notwehr handelnd, die Grenzen der hiernach erforderlichen Verteidigung fahrlässig überschritten, außerdem nach beendetem Zweikampf beim Aufstehen seinem am Boden liegenden Gegner fahrlässig ins Gesicht getreten habe. Die auf Verletzung des Verfahrensrechts und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I. Verfahrensrügen (§§ 267, 244 StPO)

Diese bedürfen keiner Erörterung; die Sachrüge, mit der sie in engem Zusammenhang stehen, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

II. Sachrüge

1) Gegen die Verurteilung aus dem Gesichtspunkt fahrlässiger Überschreitung vermeintlicher Notwehr bestehen Bedenken.

Das Schwurgericht hat dem Angeklagten ohne Rechtsirrtum ein Handeln in berechtigter Notwehr zugestanden bis zu dem Augenblick, als ███ mit dem Kopf auf den Boden aufschlug, wodurch er einen Schädelbruch erlitt, bewusstlos und kampfunfähig wurde und innerhalb weniger Stunden zu Tode kam. Der Tatrichter hat weiterhin für die nun folgenden Faustschläge des Angeklagten in das Gesicht seines Gegners ein Handeln in unverschuldet vermeintlicher Notwehr angenommen, weil der Beschwerdeführer ohne Fahrlässigkeit nicht merkte, dass ██ kampfunfähig war, und infolgedessen noch weitere unmittelbar bevorstehende Angriffe von jenem erwartete (UA S. 2, 15).

Warum der Beschwerdeführer nicht bemerkte, dass der Angriff seines Gegners beendet war, wird im angefochtenen Urteil nicht dargelegt. Es kann daraus nicht hergeleitet werden, dass er „unmittelbar nach dem Beginn der Bewusstlosigkeit seine Hand noch am Rockkragen des Angeklagten gehabt“ habe (UA S. 45), worauf ein krampfartiges Festhalten vom Schwurgericht geschlossen wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich ohne weiteres von seinem Gegner hätte lösen können. Es kann auch aus dem Gemütszustand des Angeklagten – das Urteil spricht von „Erregung, Zorn und neben dem Willen, seiner bedrohten Frau zu helfen“ – in Verbindung mit der äußeren Lage hergeleitet worden sein. Jedenfalls erweckt es Bedenken, wenn das Schwurgericht die vom Angeklagten angenommene Notwendigkeit der Faustschläge, und zwar in vollem Umfange, verneint und dem Angeklagten, weil er diese mangelnde Erforderlichkeit der Art seiner Verteidigung nicht erkannte, ein fahrlässiges Handeln zur Last legt.

Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass sich die Frage, welche Verteidigung der Angeklagte für erforderlich halten durfte, zunächst nach dem Bild richtete, das er sich später (entschuldbar) von seiner anfänglich berechtigten vermeintlichen Notwehr machte. Er glaubte, einen Gewalttäter vor sich zu haben, der seiner Ehefrau nach dem Leben trachtete; denn da es sich um einen Angriff auf seinem Gebiet gehandelt hatte, erfuhr er erst nach dem Kampf, dass sich ███, als der Angeklagte auftauchte, sofort auch gegen diesen gewandt und ihm einen Faustschlag auf die Brust versetzt hatte. Bei dem Sturz der Kämpfenden kam der Angeklagte anscheinend zufällig auf seinen Gegner zu liegen. Er erkannte nicht, dass ███ infolge Schädelbruchs kampfunfähig war, und befürchtete weitere Angriffe von dessen Seite. Wenn das Schwurgericht in diesem Zusammenhang feststellt, er habe seine „uneingeschränkte Überlegenheit“ selbst empfunden (UA S. 18), so wird klarzustellen sein, ob diese nicht vielleicht nach der Vorstellung des Angeklagten nur vorübergehender Art sein konnte. Die Nähe des unmittelbar an der Kampfstelle vorbeifließenden Inns war gefährdend; eine erfolgreiche Hilfeleistung durch seine Ehefrau war, wie der Tatverlauf zeigt, nicht zu erwarten; fremde Hilfe unter Umständen nicht rechtzeitig zur Stelle. Das Ganze spielte sich „sehr rasch“ (UA S. 12), in „Schnelligkeit“ (UA S. 18) ab; für seine Überlegung stand eine „sehr kurze Pause“ zur Verfügung (UA S. 16). Es war halbunkel (8. April 1956 gegen 3.00 Uhr morgens bei dem Licht der Lampen der Innbrücke). Er hatte einen ihm unbekannten Gegner vor sich und wusste nicht, was er von diesem zu erwarten hatte. Die Wirkung der vom Schwurgericht als „brutal“ bezeichneten Faustschläge wurde möglicherweise dadurch so stark, dass ████ mit dem Kopf auf festem Untergrund lag (UA S. 18). Dass dies dem Angeklagten zum Bewusstsein gekommen sei oder hätte kommen müssen, ist nicht festgestellt. Es ist zweifelhaft, ob das Schwurgericht bei Prüfung der Notwendigkeit der Faustschläge im Sinne der vom Angeklagten geübten vermeintlichen Notwehr sich diesen Sachverhalt genügend vor Augen gehalten hat.

Die Revision hebt aber weiterhin mit Recht Bedenken gegen die Annahme des Tatrichters hervor, der Beschwerdeführer habe unterstellt, dass die Faustschläge für die vom Angeklagten vorgestellte Notwehrlage nicht erforderlich waren, dies fahrlässig verkannt; er habe erkennen müssen, dass es genügte, den Gegner an den Armen niederzuhalten, bis Hilfe zur Stelle war. Das Schwurgericht stellt fest, bei ██ Sturz habe es einen lauten „Klatscher“ gegeben, der erkennen ließ, dass ███ mit dem Hinterkopf schwer auf den Boden aufgeschlagen war; es müsse angenommen werden, dass auch der Angeklagte dies gemerkt hat. Wenn auch die Wendung, es „muss angenommen werden“ (UA S. 16), wahrscheinlich dahin zu verstehen ist, es sei die Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte dies gemerkt hat, so ist doch andererseits zu beachten, dass das Schwurgericht davon ausgeht, der Angeklagte habe nicht gemerkt, dass ███ durch den Schädelbruch kampfunfähig wurde, so dass es von untergeordneter Bedeutung wäre, ob der Angeklagte den „Klatscher“ bemerkt hatte. Jedenfalls fehlt eine eindeutige Feststellung, dass der Angeklagte bemerken musste, dass ███ infolge des „Klatschers“ in seiner Kampffähigkeit entscheidend beeinträchtigt worden war. Wenn das Schwurgerichtsurteil weiterhin davon spricht, der Angeklagte habe „trotz seines Affektzustandes die Möglichkeit zur sorgfältigen Überlegung“ gehabt (UA S. 16), so wirkt diese Wendung formelhaft angesichts der oben wiedergegebenen Feststellungen über die Kürze der Zeit, die dem Angeklagten für seine Überlegung zur Verfügung stand, so dass jedenfalls von der Möglichkeit „sorgfältiger“ Überlegung nicht gesprochen werden kann. Die Gefahrlichkeit der Lage, die Kürze der Überlegungszeit und der Gemütszustand des sonst ruhigen Angeklagten lassen es nach den bisherigen Darlegungen des Schwurgerichts nicht ausgeschlossen erscheinen, dass auch das Maß der erforderlichen Verteidigung vom Angeklagten nicht schuldhaft verkannt wurde.

2) Unzureichend ist die Begründung, mit der das Schwurgericht den Angeklagten wegen der Fußtritte in das Gesicht seines Opfers des Vergehens gegen § 230 StGB schuldig gesprochen hat.

Wenn der Tatrichter hinsichtlich dieser Fußtritte den Nachweis vorsätzlichen Handelns nicht als erbracht ansah (UA S. 12 f.), so konnte er nach der Sachlage nicht ohne weiteres eine Fahrlässigkeit bejahen, weil, wie es in den Gründen des Urteils (UA S. 17) heißt: „Zugunsten des Angeklagten unterstellt werden muss, dass dieser nur versehentlich, jedoch unter Außerachtlassung der gebotenen Aufmerksamkeit, die er hätte walten lassen können, in das Gesicht des am Boden liegenden ██ getreten habe.“

Es wäre näher darzulegen gewesen, inwiefern der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, da auch die Möglichkeit schuldlosen Handelns bestand und durch den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlossen wurde.

3) In der neuen Verhandlung wird Gelegenheit sein, auch die Bedenken der Verteidigung gegen die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 31 StGB) zu prüfen.

Die Annahme einer einheitlichen natürlichen Handlung durch das Schwurgericht trotz zweier verschiedener Fahrlässigkeitsgesichtspunkte ist nicht rechtsgrundsätzlich ausgeschlossen; sie wäre nur abzulehnen, wenn die Fußtritte des Angeklagten in das Gesicht seines Gegners mit dem zu Ende gehenden Zweikampf nichts mehr zu tun hätten.

Es erschien dem Senat nicht möglich, die Sache, wie von der Verteidigung beantragt, nach § 354 Abs. 2 StPO an das Schöffengericht Passau zurückzuverweisen, da infolge Aufhebung der tatsächlichen Feststellungen nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass eine Verurteilung des Angeklagten nur noch wegen einer zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Straftat in Frage kommt. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit einer Zurückverweisung an die Strafkammer.

RotbergDotterweichSeibert
SauerDr. Hengsberger
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