Revision der Staatsanwaltschaft gegen Bewährungsentscheidung bei Versicherungsbrand verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 113/55
- Datum
- 04.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 Abs. 2 StGB setzt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Vorlebens und seines Verhaltens nach der Tat voraus, aus der die berechtigte Erwartung künftigen Gesetzesfolgens hervorgeht.
Das Gericht darf bei der Entscheidung über Bewährung auch persönliche Eindrucksbildnisse über künftiges Verhalten heranziehen, ohne diese Eindrücke im Einzelnen detailliert darlegen zu müssen.
Die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung ist Teil der Gesamtwürdigung; geringe Tatfolgen, fehlende Gefährdung Dritter und mangelndes Aufsehen können die Aussetzung rechtfertigen.
Bei Revisionen, die nur eine Sachrüge erheben, bleiben in der Revision vorgebrachte Behauptungen unbeachtlich, soweit sie im angefochtenen Urteil keine Grundlage haben.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 4. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ ████, geboren am ██ in █, wohnhaft in Steg, wegen Versicherungsbetruges u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 4. Januar 1955 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat seinen abseits von anderen Gebäuden gelegenen Heustadel in Brand gesetzt, um die Versicherungssumme zu erlangen. Er ist wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit einfacher Brandstiftung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Revision ist nicht begründet. Die Erörterungen des Landgerichts zur Strafaussetzung lassen einen durchgreifenden Rechtsmangel nicht erkennen.
Das Landgericht hat zwar seine Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB gegeben seien, mit dem Hinweis, dass der Angeklagte ein geschafter und verheirateter Landwirt sei, nur spröde begründet. Die Strafkammer bezieht sich aber mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, nämlich die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat, ersichtlich auch auf eine Reihe von Feststellungen, die sie bei der Sachverhaltsdarstellung und den Erwägungen zur Strafzumessung getroffen hat und die die Erwartung zu begründen geeignet sind, dass der Angeklagte unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde: die Tatsache, dass der Angeklagte seine ursprüngliche Absicht, die Versicherungssumme zu erlangen, nicht verfolgt, sondern vielmehr nach der Tat die Frage der Brandentschädigung von vornherein hinhaltend behandelt und schließlich auf eine Entschädigung überhaupt verzichtet hat, und dass er seine Tat offensichtlich bereut und nur ganz geringfügig vorbestraft ist. Im Übrigen durfte sich das Gericht auch von dem persönlichen Eindruck des Angeklagten und der daraus gewonnenen Erwartung künftigen Wohlverhaltens mitbestimmen lassen, ohne dass es genötigt war, dies im Einzelnen darzulegen. Die Feststellung selbst, dass der Angeklagte seine Tat offensichtlich bereut, bekämpft die Revision mit dem Vortrag von Behauptungen, die in dem angefochtenen Urteil keine Grundlage haben und daher im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge nicht berücksichtigt werden können.
Auch die von der Strafkammer dafür angeführten Gründe, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe nicht erfordere, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Bei dieser Entscheidung konnte ohne Verstoß gegen das Gesetz berücksichtigt werden, dass bei der Lage des angezündeten Heustadels Nachbarn nicht geschädigt werden konnten, ferner dass der Angeklagte zu seiner Tat auch mit durch seine Verärgerung über den ihn nach seiner Meinung benachteiligenden Grundstückstausch bestimmt worden ist und demnach nicht allein aus Gewinnsucht gehandelt hat, schließlich dass die Tat des Angeklagten kein besonderes Aufsehen erregt hat und Brandstiftungen im Bezirk des erkennenden Gerichts sehr selten sind. Worauf sich diese Feststellung gründet, brauchte die Strafkammer nicht im Einzelnen darzulegen.
Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, bestand nach der Sachlage kein Anlass.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten.
Mantel Martin Dr. Hübner Dr. Hengsberger Dr. Mannzen ao