Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung bei unzureichender Feststellung böswilliger Obhutspflichtverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 113/52
Datum
06.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Verletzung der Obhutspflicht (§ 223b StGB) verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Annahme der Böswilligkeit nicht hinreichend geprüft wurde. Es fehlte an Feststellungen zu Vermögens‑ und Einkommensverhältnissen, Erschwinglichkeit medizinischer Hilfe sowie an der Prüfung verfügbarer privater oder öffentlicher Unterstützung. Erst nach umfassender Würdigung der Persönlichkeit und der örtlichen Verhältnisse könne entschieden werden, ob § 223b oder ersatzweise §§ 232 bzw. fahrlässige Körperverletzung einschlägig sei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorwurf der böswilligen Verletzung der Obhutspflicht (vgl. § 223b StGB) gehört zu den schwersten Schuldvorwürfen bei Körperverletzungen und setzt Motive wie Bosheit, Lust an fremdem Leid, Hass oder gleichwertig niedere Beweggründe voraus.

2

Zur Bejahung einer böswilligen Pflichtverletzung ist eine sorgfältige Prüfung der Persönlichkeit des Täters und aller Lebensumstände, insbesondere der Vermögens‑ und Einkommensverhältnisse sowie der örtlichen Erschwinglichkeit medizinischer und pflegerischer Maßnahmen, erforderlich.

3

Fehlen konkrete Feststellungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zu verfügbaren Unterstützungs‑ oder Hilfsquellen, kann § 223b nicht tragfähig angenommen werden; gegebenenfalls sind stattdessen Tatbestände vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung in Erwägung zu ziehen.

4

Bei der Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist zu prüfen, ob für den Täter erreichbare und erschwingliche Mittel bekannt und bewusst nicht genutzt wurden (Vorsatz) oder ob solche Möglichkeiten der Kenntnis bei gehöriger Sorgfalt hätten auffallen müssen (Fahrlässigkeit).

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 18. Dezember 1951

Rubrum

Für die Amtliche Sammlung!

StGB § 223b

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen die Ehefrau Anna Sch. ██ geb. ██ aus ███, geboren am █████ in ███, wohnhaft in ██████, ██, Kreis ██████, wegen Verletzung der Obhutspflicht,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter, als Vorsitzender, Bundesrichter Mante, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

Der Vorwurf der böswilligen Fürsorgepflichtverletzung gehört zu den schwersten Schuldvorwürfen bei der Körperverletzung. Er lässt sich nur nach sorgsamer Prüfung der Persönlichkeit und aller Lebensumstände des Täters gerecht beantworten (Nichtbehandlung von Beingeschwüren einer Schwachsinnigen unter dürftigen ländlichen Verhältnissen).

Aktenzeichen: 1 StR 113/52

Vorinstanz: LG Hof – 6. Juni 1952

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hof vom 18. Dezember 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Angeklagte bewirtschaftet mit Hilfe ihrer Kinder für ihren kriegsvermissten Ehemann, der nebenher als Zimmermann arbeitete, dessen kleines landwirtschaftliches Anwesen im Fichtelgebirge. Als Haushaltsvorstand hatte sie auch für die im Hause lebende, erheblich geistesschwache Schwester ██ ihres Mannes zu sorgen, der vertraglich █████████ Nahrung und Pflege zustand. Diese dem Ehemann treffende Pflicht hat die Angeklagte verletzt: Sie ließ die ██ verwahrlosen, mehr und mehr verschmutzen und unterfließesgeschwürig werden, ohne auch für ärztliche Hilfe zu sorgen, obwohl diese an schweren Krampfadergeschwüren litt, an deren Folgen sie schließlich verstarb. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Verletzung der Obhutspflicht nach § 223b StGB verurteilt. Ihre Revision muss Erfolg haben.

Dass die Angeklagte zur Fürsorge für die ██ verpflichtet war und diese Pflicht vorsätzlich verletzt hat, ist nach dem Urteil nicht zweifelhaft. Insoweit ist dem Landgericht beizutreten. Nicht ausreichend getan ist aber die Böswilligkeit der Pflichtverletzung, die der § 223b voraussetzt. Das Landgericht hat hierzu erwogen, es wende der Angeklagten Unrecht zu, sie habe aus Geldmangel keinen Arzt gezogen und die Kosten einer Krankenhausbehandlung zunächst nicht aufbringen können. Seit der Geldumstellung sei das Anwesen schuldenfrei. Die Geldaufnahme zu diesem Zweck sei ihr also, als sie selbst erkrankte, ein leichtes gewesen.

Das trifft nicht zu. Die Angeklagte hat sogar in der Nacht einen Arzt gerufen, ohne ihm die ██ vorzustellen. Sie wurde dann vom Arzt über deren wahren Krankheitszustand aufgeklärt und in die Lage versetzt, ihm abzuhelfen. Die Körper- und Wundpflege habe sie wegen der Geistesschwäche der ██ und deren Neigung zum Verschmutzen selbst überwachen müssen. Wenn sie das wegen des üblen Geruchs der Geschwüre nicht über sich brachte, hätte sie eine andere Person mit der Beaufsichtigung betrauen müssen. Die Pflichtverletzung beruhe auf Geiz und Eigensucht, obwohl die Angeklagte sonst eine fleißige, sparsame Frau mit gutem Leumund sei, die durch den langjährigen, zermürbenden Umgang mit der sittlich stumpfen und unsauberen Geistesschwachen abgestumpft worden sein möge.

Diese Ausführungen können die Verurteilung nach § 223b nicht tragen. Eine böswillige Pflichtverletzung geht aus dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht hervor. Diese steht im § 223b auf einer Stufe mit dem Quälen und rohen Misshandeln abhängiger und wehrloser Personen. Sie gehört zu den schwersten Schuldvorwürfen bei der Körperverletzung und wird gekennzeichnet durch ein Verhalten aus Bosheit, aus Lust an fremdem Leid, freilich auch aus Hass und anderen niedrigen Gründen. Das Landgericht hat richtig erkannt, dass Geiz und Eigensucht hierzu zählen (vgl. RGSt 72, 2318 und den ähnlichen Fall 139, 389).

Die Frage war also, ob die Gründe, die die Angeklagte zu ihrem Verhalten bewogen haben, den schwersten Schuldvorwurf der Böswilligkeit rechtfertigen, der zwar wie jeder derart allgemeine Begriff Handlungen von unterschiedlicher, aber nur solche von besonderer Schwere einschließt. Das ist bisher nicht genügend erwogen. Vor allem fehlt es an der Prüfung des behaupteten Geldmangels, der unter den so dürftigen Verhältnissen, wie das Urteil sie andeutet, naheliegt. Das schwere Leiden der ██ hätte, wie das Urteil ergibt, nur durch längere Krankenhausbehandlung endgültig ausgeheilt oder gebessert werden können. Die Angeklagte stand also vor der Frage, ob und auf welche Weise sie unter ihren Lebensumständen die erheblichen Kosten dafür aufbringen könne, wenn sie nicht mit größeren Arztrechnungen für zahlreiche Besuche und für Heilmittel, vielleicht auch für besondere häusliche Pflege rechnen wollte, die sich bei der Art des weit vorgeschrittenen Leidens auf recht lange Zeit erstrecken konnten.

Wenn sie nun glaubte, das ihrem vermissten Mann gehörige kleine Anwesen – der Mann hatte als Zimmermann hinzverdient – zu diesem Zweck nicht belasten zu dürfen oder zu können, so spricht dies weniger für Geiz und Eigensucht, als für einen dem bäuerlichen Denken eigenen, weit verbreiteten Zug zur Erhaltung der einzigen Lebensgrundlage der Familie, der unter den festgestellten Umständen entsprechen dürfte, der Erfahrung, dass die Angeklagte ohne einen solchen Rückhalt und ohne die Aussicht auf baldige Besserung Geld für das kleine Anwesen hätte aufnehmen müssen, selbst dann nicht, wenn sie zur dinglichen Sicherung bereit gewesen wäre und wenn das Anwesen unbelastet war. Es dürfte ihr unter den örtlichen Verhältnissen schon schwer fallen, für diesen nicht werbenden Zweck fristes Geld zu finden. Das Landgericht hätte also die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Angeklagten und die vermutlich entstehenden Behandlungs- und Pflegekosten prüfen müssen. Erst dann konnte sich zeigen, in welchem Verhältnis diese Aufwendungen zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit standen. Dabei kann auch ins Gewicht fallen, ob die Angeklagte, wenn sie zur ausweichenden Krankenhausversorgung der ██ selbst außerstande war, nicht die Unterstützung von Verwandten oder behördliche Hilfe, vor allem die der Gemeinde, erlangen konnte und was sie in dieser Richtung getan hat oder hätte tun müssen.

Ob ihr fremde Pflegehilfe am Ort wirtschaftlich erschwinglich zur Verfügung stand, hätte ebenfalls nach den örtlichen Umständen geprüft werden müssen. Erst dann wird sich auf sicherer Grundlage entscheiden lassen, ob die Angeklagte den Vorwurf der Böswilligkeit verdient.

Falls dies nicht der Fall ist, der § 223b also unanwendbar, so kann unter den Voraussetzungen des § 232 StGB vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung in Betracht kommen; vorsätzliche dann, wenn der Angeklagten erreichbare und erschwingliche Mittel oder Möglichkeiten bekannt waren, die Leiden der Kranken wenigstens zu erleichtern, und wenn sie es in Kenntnis ihrer Fürsorgepflicht bewusst unterlassen hat, sie zu benutzen und anzurufen. Dabei sind auch hier wieder alle Umstände, unter denen die Angeklagte lebt, sorgfältig zu berücksichtigen. Von ihnen ist nicht in allgemeiner Weise die Frage zu stellen, ob und welche wirksamen Hilfsmöglichkeiten sich der Angeklagten anboten.

Fahrlässige Körperverletzung wäre anzunehmen, wenn solche Möglichkeiten zwar bestanden haben, der Angeklagten aber unbekannt geblieben sind, obwohl sie ihr bei gehöriger Sorgfalt hätten einfallen müssen. Bei alledem kann entscheidend ins Gewicht fallen, ob die Angeklagte dann, wenn ihr die Mittel zur erforderlichen Krankenversorgung fehlten und wenn sie dies offenbarte, von privater oder öffentlicher Seite wirksame Abhilfe hätte erlangen können, wobei wiederum ihre Persönlichkeit und Fähigkeit zu berücksichtigen ist, außergewöhnlichen Schwierigkeiten solcher Art zu begegnen.

Richter:

Dr. GeierGlanzmann
Jagusch
BGH: Zurückverweisung bei unzureichender Feststellung böswilliger Obhutspflichtverletzung — Themis