Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin in Revision versagt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 112/98
- Datum
- 01.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; in jeder Instanz sind die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, wobei grundsätzlich der vorgeschriebene Vordruck zu verwenden ist (§ 397a StPO, § 119 ZPO, § 117 Abs. 4 ZPO).
Die bloße Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann ausnahmsweise genügen, setzt jedoch voraus, dass die Bezugnahme erfolgt und die Unterlagen tatsächlich beigebracht oder nachvollziehbar erklärt werden.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Ein Zuwarten des Gerichts zur endgültigen Entscheidung über PKH ist nicht erforderlich, wenn der PKH-Antrag allein dem Zweck dient, gegen die Revision des Angeklagten zu opponieren und dieses Rechtsmittel bereits erfolglos geblieben ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 112/98 vom 1. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1998
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen.
Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (§ 117 Abs. 4 ZPO).
In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme und die bereits am 11. Mai 1998 angekündigte Nachreichung der Unterlagen hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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