Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtentscheidung über Hilfsbeweisantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 112/82
- Datum
- 06.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht verletzt § 244 Abs. 6 StPO, wenn es einen zulässigen und ausreichend bestimmten Beweisantrag nicht entscheidet.
Ein Beweisantrag ist zu beschließen, wenn das Beweismittel hinreichend individualisiert ist und anhand der mitgeteilten Angaben ermittelbar erscheint.
Unterbleibt die Entscheidung über einen Beweisantrag, der die Glaubwürdigkeit einer zentralen Zeugin betreffen kann, stellt dies einen verfahrensfehler dar, der bei Beeinflussung der Entscheidung zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
Bei Verurteilungen, die wesentlich auf der Aussage einer wegen geistiger Beeinträchtigung besonders zu prüfenden Zeugin beruhen, ist die Möglichkeit ergänzender Beweiserhebungen gesondert zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 2. November 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Joachim Hans-Jürgen █████████████████ aus Bad ███████, dort geboren am █████████████ 1958, zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Schikora, Dr. Foth, Granderath, Dr. ████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 2. November 1981, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafe verurteilt und ihn von der Anklage der Vergewaltigung freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das Landgericht den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des „evangelischen Stadtpfarrers von Sinsheim“ entgegen § 244 Abs. 6 StPO nicht beschieden hat. Dem Geistlichen gegenüber soll Frau Christine K. [REDACTED] – nach der Behauptung der Verteidigung unmissverständlich erklärt haben, „sie habe mit dem Angeklagten freiwillig geschlechtlich verkehrt und diesen anschließend falsch beschuldigt“ (Protokoll vom 2. November 1981 S. 29 = Bl. 320 d. A.).
Es handelt sich um einen Beweisantrag. Das Beweismittel war ausreichend individualisiert worden und konnte an Hand der mitgeteilten Daten unschwer ermittelt werden. Der Antrag war ersichtlich für den Fall gestellt, dass das Landgericht dem Hauptantrag des Verteidigers auf Freispruch nicht folgen wollte. Die Entscheidung darüber durfte nicht deshalb unterbleiben, weil der Vorwurf der Vergewaltigung nicht zur Verurteilung geführt hat. Denn der Hilfsbeweisantrag betraf die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. in sämtlichen Punkten der Anklage. Sie hatte den Angeklagten am Morgen des 24. Februar 1981 vor der Polizei beschuldigt, sie zunächst zur Herausgabe von 150 DM und sodann zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben (UA S. 12). Nach dem Wortlaut des Beweisantrags ist das Eingeständnis, den Angeklagten „falsch beschuldigt“ zu haben, nicht auf einen Teil dieser Vorwürfe beschränkt. Somit musste sich das Landgericht mit dem Antrag auch im Bereich des Vorwurfs der räuberischen Erpressung sachlich auseinandersetzen. Hierzu bestand umso mehr Anlass, als die Verurteilung des Angeklagten im wesentlichen auf der Aussage von Frau K. beruht (UA S. 20) und die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin wegen ihrer starken geistigen Behinderung besonders kritisch zu würdigen ist. Dem hat das Landgericht zwar durch die Beiziehung einer Sachverständigen Rechnung getragen; es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. anders beurteilt worden wäre, wenn das Landgericht dem Hilfsbeweisantrag stattgegeben und der Zeuge die Beweisbehauptung bestätigt hätte.
Weil schon die Verfahrensrüge Erfolg hat, braucht auf die Ausführungen der Revision zur Sachbeschwerde nicht mehr eingegangen zu werden.
| Schikora | Herdegen | Foth | |||
| Krauth | Granderath |