Revision der Staatsanwaltschaft gegen Diebstahlsverurteilung wegen Ausnutzung von Angst verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 112/75
- Datum
- 22.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des Raubes (§ 249 StGB) ist erforderlich, dass der Täter Gewalt gegen eine Person anwendet oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Gewaltanwendung erstrebt; die bloße Ausnutzung von Angst genügt nicht ohne Vorsatz zur Gewaltanwendung.
Die Ausnutzung der Hilflosigkeit oder Berauschung eines Opfers kann eine Eigentumsverletzung als Diebstahl begründen, nicht aber automatisch einen Raub, wenn keine Gewalt oder Androhung vorgesehen ist.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters, insbesondere zur Glaubhaftigkeit der Einlassungen und zum Vorsatz, ist grundsätzlich bindend; eine Revision ist nur bei Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung begründet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Rügen keine rechtlich tragfähigen Anhaltspunkte zur Annahme eines schwereren Tatbestands liefern.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 21. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 112/75 in der Strafsache gegen den Schriftsetzer Josef ███ – ohne festen Wohnsitz, geboren am 27. 1953 in ██████████ derzeit in Haft, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Sitzung vom 22. April 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ ██████████ aus München als Verteidiger, Justizangestellter CD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, am **23. April 1975
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. August 1974 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
I. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte dem Geschädigten, Johann K., der die Gaststätte „Donisl“ am Marienplatz in München wegen eines Streits um einen Dirnenlohn von 10,- DM fluchtartig verlassen hatte, nachgeeilt, um „zu sehen, ob er nicht an dessen Geld herankomme“. Er verfolgte K. bis zum Isartorplatz; dort konnte er ihn einholen und ihm Geldbörse und Uhr wegnehmen, was K. widerstandslos über sich ergehen ließ. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar nicht geglaubt, dass es ihm ursprünglich nur auf die Wegnahme von 10,- DM angekommen wäre, hält aber seine Einlassung nicht für widerlegbar, er habe nicht von vornherein die Absicht gehabt, zur Erzielung einer größeren Beute Gewalt oder Drohungen anzuwenden; es komme häufig vor, dass Betrunkene unter Ausnutzung ihres Zustandes unterwegs bestohlen würden. Der Tatrichter hält es nur für erwiesen, dass der Angeklagte die Angst des Opfers dazu ausnutzte, ihm Geldbörse und Uhr wegzunehmen.
II. Die Verurteilung wegen Diebstahls ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat in rechtlich zutreffender Weise die objektiven Tatbestandsmerkmale des Raubes verneint. Jedenfalls sind die Erwägungen, die die Strafkammer bewogen haben, vorsätzliches Handeln des Angeklagten im Sinne des § 249 StGB als nicht beweisbar anzusehen, rechtlich nicht angreifbar. Die Revision war daher zu verwerfen.
| Pikart | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Loesdau | Herdegen |