Revision – Rückverweisung wegen fehlender Erörterung der Unterbringung in Entziehungsanstalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 111/96
- Datum
- 21.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erörtert ein Gericht nicht die Möglichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, obwohl sich aus den Feststellungen ein eng mit der Straftat verknüpfter Drogenmissbrauch und Anhaltspunkte für eine Therapieeignung ergeben, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt konkrete Erfolgsaussichten voraus; fehlgeschlagene oder ungeeignete vorherige Therapie und erkennbare Bemühungen des Täters können die Annahme hinreichender Aussicht auf Erfolg stützen.
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Aufhebung des Urteils wegen unterbliebener Erörterung einer Maßregel nicht entgegen.
Fehlt die Erörterung einer Maßregel, muss die Entscheidung hierüber ggf. einer anderen Kammer zur erneuten Prüfung übergeben werden, ohne dass insoweit zwingend das Strafmaß zu ändern ist, sofern der Senat ausschließen kann, dass eine Maßregel die Strafzumessung beeinflusst hätte.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 21. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 111/96 vom 21. März 1996 in der Strafsache gegen ███ aus ██████████, geboren am ██, Bianca, 1972 in ████, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf seinen Antrag und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. März 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 21. November 1995, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafe verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Neuerteilung eine Sperrfrist bestimmt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt hinsichtlich des Schuldspruchs erfolglos.
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts war die – geständige – Angeklagte „von Anfang an auch damit einverstanden, dass sich der Angeklagte ███ die Zigaretten unter Anwendung von Gewalt vom Tankwart geben ließ“.
Unter diesen Umständen kommt es nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, wie es sich verhielte, wenn sich nicht zusammen mit dem Mittäter ███ in den Verkaufsraum der überfallenen Tankstelle begeben hatte, sondern mit dem Fluchtfahrzeug auf ███ wartete, der Vorsatz der Angeklagten nicht auch auf die dann eingetretene Möglichkeit erstreckt hatte, dass es ████ nur gelingen würde, anstelle des in erster Linie angestrebten Geldes zum Drogeneinkauf einige Stangen Zigaretten zu erbeuten (vgl. hierzu BGH bei Dallinger MDR 1966, 197 f.).
Auch im Übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.
Das Urteil kann aber insoweit keinen Bestand haben, als die Strafkammer die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht erörtert hat, obwohl sich ihr eine solche Erörterung nach den Feststellungen aufdrängen musste:
Die Angeklagte hat ab dem 14. Lebensjahr mit dem Konsum von Haschisch begonnen, den sie nur während der Dauer ihrer – im September 1994 geschiedenen – Ehe einschränkte. Ab Mai 1994 konsumierte sie (offenbar neben dem eingeschränkten Haschischkonsum) auch Kokain und Heroin, das sie täglich ersichtlich ohne fachliche Beratung spritze.
Eine kurzzeitige, unter Aufsicht ihrer Mutter vorgenommene Entgiftung blieb ohne nachhaltige Wirkung. Ab Februar 1995 konsumierte sie wieder Heroin, zusätzlich ein bis zweimal wöchentlich eine 0,7-l-Flasche Bacardi, was zu „Totalausfällen“ führte.
Die hier abgeurteilte Tat vom 20. März 1995 sollte in erster Linie zur Beschaffung von Geld für Drogen dienen. Unmittelbar vor der Tat setzte sich die Angeklagte noch einen Schuss Heroin, „um sich in eine entsprechende Verfassung für den Überfall zu bringen“.
Einige Wochen nach der Tat leitete die Angeklagte selbst eine Drogentherapie bei der Suchthilfeorganisation ███ ██ █████ ein; dort wurde sie auch verhaftet. Diese Therapie war „wegen der Ungeeignetheit dieser Einrichtung“ erfolglos, wie sich auch an erneutem Heroinkonsum der Angeklagten zeigt. Gleichwohl hat die Angeklagte dort „wenigstens einen Teilentzug gemacht“.
Auf der Grundlage dieser – im Zusammenhang mit der ████ ██ ███████ im Übrigen nicht völlig klaren – Feststellungen liegt es, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (StV 1994, 54), nahe, dass eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt:
Die Tat der Angeklagten steht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem langjährigen Drogenmissbrauch. Sie entfaltet erkennbar immer wieder Bemühungen, sich hiervon zu lösen. Dass die Therapie in der ████ ████████████ jedenfalls kein voller Erfolg wurde, hängt offenbar auch mit der mangelnden Eignung dieser Einrichtung zusammen. Unter diesen Umständen ist eine konkrete Erfolgsaussicht bei einer Unterbringung der Angeklagten in einer geeigneten Einrichtung nicht so fernliegend, dass ausdrückliche Erörterungen hierzu entbehrlich wären.
Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer hierauf bezogenen Urteilsaufhebung nicht entgegen (vgl. BGHSt 37, 5).
Der Strafausspruch hat Bestand. Auf der Grundlage der auch im Übrigen rechtsfehlerfreien Erwägungen der Strafkammer kann der Senat ausschließen, dass sie bei Anordnung der Unterbringung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 8).
Gleiches gilt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bemessung der Sperrfrist für deren Neuerteilung.
Maul RiBGH Dr.
infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert.
Ulsamer Granderath
RiBGH Schomburg ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
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