Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei versuchter räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 111/90
- Datum
- 29.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen (versuchter) räuberischer Erpressung müssen die Feststellungen konkret und nachvollziehbar angeben, welches Verhalten des Täters beim Opfer welche berechtigte Furcht ausgelöst hat.
Bei der räuberischen Erpressung muss die Drohung so beschaffen sein, dass sie eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben begründet; allgemeine Erwägungen ersetzen die erforderlich konkretisierenden Feststellungen nicht.
Fehlen erforderliche tatsächliche Feststellungen zum Tatbestand, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Prüfung des Rücktritts vom unbeendeten Versuch ist allein auf die Freiwilligkeit bzw. Unfreiwilligkeit des Rücktritts abzustellen; eine fehlerhafte Behandlung dieser Frage ist revisionsrelevant.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 15. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 111/90 29. März 1990
in der Strafsache gegen █ aus HO, geboren am ██ in ███, wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung nicht. Weder erwähnt das Urteil, welches Vorgehen des Angeklagten Frau ██ nach seinen Vorstellungen auf Grund seines Verhaltens befürchten sollte, noch lässt es erkennen, welche Befürchtung Frau ██ tatsächlich hegte. Sie sah „keine Möglichkeit, den Angeklagten von seinem Tun abzuhalten, gab ihm jedoch kein Geld“. Welches Tun hier gemeint ist, wird nicht gesagt. Da der Angeklagte aktuell nichts tat, kann nur das als bevorstehend befürchtete Handeln gemeint sein. Es näher zu kennzeichnen, durfte umso weniger unterbleiben, als Frau ██ sich tatsächlich nicht beeinflussen ließ und der Angeklagte alsbald – ohne Beute – davonlief.
So bleibt offen, ob der Tatbestand der Erpressung, schon gar der räuberischen Erpressung ( *„Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“*) erfüllt ist. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung vom Landgericht angestellten allgemeinen Erwägungen (UA S. 14/15) können den Mangel nicht ausgleichen. Dass die Frage des Rücktritts fehlerhaft behandelt ist, hebt der Generalbundesanwalt zu Recht hervor. Es kam allein auf die Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Rücktritts vom unbeendeten Versuch an.
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